RS Vwgh 2009/1/29 2008/16/0055

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Veröffentlicht am 29.01.2009
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289 Abs2

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2008/16/0086

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde darf nach § 289 Abs. 2 BAO ein und dieselbe Abgabe (das ist die im bekämpften Bescheid vorgeschriebene Abgabe) in veränderter Höhe (auch von veränderten Grundlagen und anders beurteilten Sachverhalten ausgehend) festsetzen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. Oktober 1995, Zl. 92/17/0294, sowie vom 1. Juli 2005, Zl. 2003/17/0281; vgl. etwa auch Stoll, Kommentar zur BAO, S. 2801, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008160055.X02

Im RIS seit

03.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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