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40/01 VerwaltungsverfahrenBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/01/0026Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/17/0002 E 11. August 2004 RS 1 (hier nur erster Satz; § 3 StbG 1949 als Rechtsgrundlage)Stammrechtssatz
Die unrichtige Berufung auf eine Rechtsgrundlage macht einen Bescheid noch nicht rechtswidrig, soferne eine entsprechende Rechtsgrundlage (im Beschwerdefall: in der Stmk LAO) gegeben ist. [Hier: Die belangte Behörde hat in ihrem Berufungsbescheid im Hinblick auf das Vorliegen von Landesabgaben folgerichtig auf die Steiermärkische Landesabgabenordnung 1963 - LAO, LGBl. Nr. 158/1963 idF LGBl. 62/2001, Bezug genommen; es handelt sich um einen Bescheid, mit dem (im Instanzenzug) die erstinstanzliche Festsetzung einer Landesabgabe bestätigt wird. Die Berufung auf § 62 Abs. 4 AVG im vorliegenden, den Berufungsbescheid betreffenden Berichtigungsbescheid ist insoweit unzutreffend. Die Zulässigkeit der Berichtigung des Berufungsbescheides ist nach den Vorschriften der Steiermärkischen Landesabgabenordnung, LGBl. 158/1963, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 69/2001, zu beurteilen.]Die unrichtige Berufung auf eine Rechtsgrundlage macht einen Bescheid noch nicht rechtswidrig, soferne eine entsprechende Rechtsgrundlage (im Beschwerdefall: in der Stmk LAO) gegeben ist. [Hier: Die belangte Behörde hat in ihrem Berufungsbescheid im Hinblick auf das Vorliegen von Landesabgaben folgerichtig auf die Steiermärkische Landesabgabenordnung 1963 - LAO, Landesgesetzblatt Nr. 158 aus 1963, in der Fassung Landesgesetzblatt 62 aus 2001,, Bezug genommen; es handelt sich um einen Bescheid, mit dem (im Instanzenzug) die erstinstanzliche Festsetzung einer Landesabgabe bestätigt wird. Die Berufung auf Paragraph 62, Absatz 4, AVG im vorliegenden, den Berufungsbescheid betreffenden Berichtigungsbescheid ist insoweit unzutreffend. Die Zulässigkeit der Berichtigung des Berufungsbescheides ist nach den Vorschriften der Steiermärkischen Landesabgabenordnung, Landesgesetzblatt 158 aus 1963,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2001,, zu beurteilen.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012010164.X04Im RIS seit
03.07.2019Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019