RS Vwgh 2014/5/22 2012/01/0164

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/01/0026

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/04/0003 E 28. März 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Berichtigungsbescheid gemäß § 62 Abs. 4 AVG bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit, wobei die Berichtigung eines Bescheides auch nach der Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E. 233 und 253 zu § 62 AVG referierte Judikatur).Ein Berichtigungsbescheid gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit, wobei die Berichtigung eines Bescheides auch nach der Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E. 233 und 253 zu Paragraph 62, AVG referierte Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012010164.X02

Im RIS seit

03.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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