TE Vwgh Beschluss 2015/6/30 Ra 2015/06/0052

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Veröffentlicht am 30.06.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision des *****, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 24. März 2015, Zl. LVwG-1- 083/R7-2015, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verspätung (vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Bregenz; weitere Partei:

Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren inNach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in

nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der Revisionswerber hat seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht damit begründet, die Rechtsmittelfrist von vier Wochen auf Grund einer Verkettung von Ereignissen schlussendlich falsch berechnet zu haben. Das Landesverwaltungsgericht hat dazu in dem in Revision gezogenen Beschluss ausgeführt, mangels näherer Darlegungen des Revisionswerbers, um welche Ereignisse es sich gehandelt habe, sei nicht möglich festzustellen, ob überhaupt ein taugliches Ereignis im Sinne des § 33 VwGVG und des Weiteren, ob es sich um unabwendbare oder unvorhergesehene Ereignisse gehandelt habe. Das Vorbringen sei daher nicht geeignet, die Wiedereinsetzung zu begründen. Dass es sich hierbei um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handle, wird in der Revision im Rahmen der Gründe des § 28 Abs. 3 VwGG nicht behauptet und ist vor dem Hintergrund diesbezüglicher umfassender und auch auf die durch das VwGVG neu geschaffene Rechtslage übertragbarer Judikatur zu den §§ 71 und 72 AVG (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115, sowie Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) E 298 zu § 71 AVG) zu verneinen, zumal sich die für die dargestellten Erwägungen der Judikatur maßgeblichen Vorschriften im § 33 VwGVG wiederfinden.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der Revisionswerber hat seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht damit begründet, die Rechtsmittelfrist von vier Wochen auf Grund einer Verkettung von Ereignissen schlussendlich falsch berechnet zu haben. Das Landesverwaltungsgericht hat dazu in dem in Revision gezogenen Beschluss ausgeführt, mangels näherer Darlegungen des Revisionswerbers, um welche Ereignisse es sich gehandelt habe, sei nicht möglich festzustellen, ob überhaupt ein taugliches Ereignis im Sinne des Paragraph 33, VwGVG und des Weiteren, ob es sich um unabwendbare oder unvorhergesehene Ereignisse gehandelt habe. Das Vorbringen sei daher nicht geeignet, die Wiedereinsetzung zu begründen. Dass es sich hierbei um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handle, wird in der Revision im Rahmen der Gründe des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht behauptet und ist vor dem Hintergrund diesbezüglicher umfassender und auch auf die durch das VwGVG neu geschaffene Rechtslage übertragbarer Judikatur zu den Paragraphen 71 und 72 AVG vergleiche , etwa Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 115, sowie Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) E 298 zu Paragraph 71, AVG) zu verneinen, zumal sich die für die dargestellten Erwägungen der Judikatur maßgeblichen Vorschriften im Paragraph 33, VwGVG wiederfinden.

Dem erstmaligen Vorbringen in der Revision, der Revisionswerber habe die Frist von vier Wochen als einen Monat angesehen und sich deshalb über die Rechtzeitigkeit der Einbringung geirrt, worin nur ein minderer Grad des Versehens liege, steht das aus § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG ableitbare Neuerungsverbot entgegen. Das Vorliegen grundsätzlicher Rechtsfragen kann nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das Neuerungsverbot fällt (vgl. den hg. Beschluss vom 22. September 2014, Zl. Ra 2014/10/0025). Die Revision war daher zurückzuweisen.Dem erstmaligen Vorbringen in der Revision, der Revisionswerber habe die Frist von vier Wochen als einen Monat angesehen und sich deshalb über die Rechtzeitigkeit der Einbringung geirrt, worin nur ein minderer Grad des Versehens liege, steht das aus Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz VwGG ableitbare Neuerungsverbot entgegen. Das Vorliegen grundsätzlicher Rechtsfragen kann nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das Neuerungsverbot fällt vergleiche den hg. Beschluss vom 22. September 2014, Zl. Ra 2014/10/0025). Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. Juni 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015060052.L00

Im RIS seit

03.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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