RS Vwgh 2016/2/25 Ra 2016/16/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2016
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §280 Abs1 lite
BAO §93 Abs3 lita
  1. BAO § 280 heute
  2. BAO § 280 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 280 gültig von 01.01.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 280 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 280 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 280 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 280 gültig von 09.05.1969 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969

Rechtssatz

Allein der Umstand, dass das Gericht Tatsachenüberzeugungen auch unter dem Titel der Beweiswürdigung zum Ausdruck brachte und Gründe für seine Überzeugung schließlich im Rahmen weiterer (der Sache nach rechtlicher) Erwägungen darlegte, stellt per se keine relevante Verletzung verfahrensrechtlicher Grundsätze dar, zumal § 280 Abs. 1 lit. e BAO eine nähere Gliederung der Begründung des Erkenntnisses nicht normiert und die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses in ausreichendem Maße seine Nachvollziehbarkeit und damit auch die Kontrolle im Rahmen des Rechtsschutzes gewährleistete (zur Funktion der Begründung im Rahmen des Rechtschutzes vgl. Ritz, Kommentar zur BAO5, Rz. 10 zu § 280 und Rz. 10 zu § 93).Allein der Umstand, dass das Gericht Tatsachenüberzeugungen auch unter dem Titel der Beweiswürdigung zum Ausdruck brachte und Gründe für seine Überzeugung schließlich im Rahmen weiterer (der Sache nach rechtlicher) Erwägungen darlegte, stellt per se keine relevante Verletzung verfahrensrechtlicher Grundsätze dar, zumal Paragraph 280, Absatz eins, Litera e, BAO eine nähere Gliederung der Begründung des Erkenntnisses nicht normiert und die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses in ausreichendem Maße seine Nachvollziehbarkeit und damit auch die Kontrolle im Rahmen des Rechtsschutzes gewährleistete (zur Funktion der Begründung im Rahmen des Rechtschutzes vergleiche Ritz, Kommentar zur BAO5, Rz. 10 zu Paragraph 280 und Rz. 10 zu Paragraph 93,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160006.L02

Im RIS seit

03.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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