TE Vwgh Beschluss 2016/2/25 Ra 2016/16/0006

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Veröffentlicht am 25.02.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
BAO §115 Abs1
BAO §167 Abs2
BAO §280 Abs1 litc
BAO §280 Abs1 lite
BAO §93 Abs3 lita
B-VG Art133 Abs1 Z1 idF 2012/I/051
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051
B-VG Art133 idF 2012/I/051
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z3 lita
ZPO §500

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma, Hofrätin Dr. Zehetner sowie Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revision der U AG in M, vertreten durch Dr. Michael Sedlaczek, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 19. Oktober 2015, Zl. RV/7102206/2013, betreffend Gesellschaftsteuer, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Unbestritten ist, dass die B AG (in der Folge kurz: B) u. a. Alleingesellschafterin der B Beteiligung GmbH (kurz: M) und diese wiederum Alleinaktionärin der U BeteiligungsAG (kurz: A) war; weiters war die B Alleinaktionärin der UC AG (kurz: C). Im dritten Quartal 2007 wurde die C von der B ohne Gewährung neuer Anteile in die A eingebracht, sodass sich die im Revisionsfall relevanten Gesellschafterverhältnisse wie folgt darstellten:

B

100 %

M

100 %

A

100 %

C

Im dritten und vierten Quartal 2007 stattete die B die C mit sechs Barzuschüssen in der Höhe von insgesamt 3.106,8 Mio EUR und Sacheinlagen in der Höhe von 893,2 Mio EUR (insgesamt 4.000,00 Mio EUR) aus.

In weiterer Folge wurde die C als aufnehmende Gesellschaft mit der A verschmolzen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde der U AG, der Rechtsnachfolgerin der C, gegen die Vorschreibung von Gesellschaftsteuer in der Höhe von 40 Mio EUR für die eingangs genannten Zuschüsse als unbegründet ab und änderte den angefochtenen Bescheid vom 18. Juni 2013 gemäß § 279 Abs. 1 BAO dahingehend ab, sodass der Spruch zu lauten hat:

"Die Gesellschaftsteuer wird festgesetzt:

1.) Betreffend Zuschuss vom 14.09.2007

gemäß § 8 KVG 1% vom Wert der Leistung gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 KVG iVm § 2 Z. 2 bis 4 KVG in Höhe von 157,000.000 EUR (gerundet gem. § 204 BAO) mit EUR 1.570.000,-

2.) Betreffend Zuschuss vom 19.09.2007

gemäß § 8 KVG 1% vom Wert der Leistung gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 KVG iVm § 2 Z. 2 bis 4 KVG in Höhe von 143,000.000 EUR (gerundet gem. § 204 BAO) mit EUR 1.430.000,-

3,) Betreffend Zuschuss vom 12.10.2007

gemäß § 8 KVG 1% vom Wert der Leistung gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 KVG iVm § 2 Z. 2 bis 4 KVG in Höhe von 520,000.000 EUR (gerundet gem. § 204 BAO) mit EUR 5,200.000,-

4.) Betreffend Zuschuss vom 26.11.2007

gemäß § 8 KVG 1% vom Wert der Leistung gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 KVG iVm § 2 Z. 2 bis 4 KVG in Höhe von 140,000.000 EUR (gerundet gem. § 204 BAO) mit EUR 1,400.000,-

5.) Betreffend Zuschuss vom 17.12.2007

gemäß § 8 KVG 1% vom Wert der Leistung gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 KVG iVm § 2 Z. 2 bis 4 KVG in Höhe von 476,000.000 EUR (gerundet gem. § 204 BAO) mit EUR 4,760.000,-

6.) Betreffend Zuschuss vom 19.12.2007

gemäß § 8 KVG 1% vom Wert Leistung gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 KVG iVm § 2 Z. 2 bis 4 KVG in Höhe von 1.670.800.000 EUR (gerundet gem. § 204 BAO) mit EUR 16,708.000,-

7.) Betreffend Zuschuss Sacheinlagevertrag Money Market Placement 4.10.2007

gemäß § 8 KVG 1% vom Wert der Leistung gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 KVG iVm § 2 Z. 2 bis 4 KVG in Höhe von 395,400.000 EUR (gerundet gem. § 204 BAO) mit EUR 3,954.000,-

8.) Betreffend Zuschuss Sacheinlagevertrag Commercial Papers/Deposits 4.10.2007

gemäß § 8 KVG 1% vom Wert der Leistung gemäß § 7 bs. 1 Z. 2 KVG iVm § 2 Z. 2 bis 4 KVG in Höhe von 497,800.000 EUR (gerundet gem. § 204 BAO) mit EUR 4,978.000,-

Insgesamt beträgt die Gesellschaftsteuer somit EUR 40,000.000,-"

3 Weiters sprach das Gericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

4 In seinen Entscheidungsgründen stellt das Gericht zunächst unter Punkt I. den Verfahrensablauf dar, um sodann unter Punkt II. folgenden "entscheidungswesentlichen Sachverhalt" festzustellen:

"Um das inländische und internationale Handelsgeschäft der B zu konzentrieren wurde ein Gesamtkonzept, gründlich vorbereitet und in den Gremien der B und des Konzerns besprochen und genehmigt. Der Aufsichtsrat der B hatte dabei am 26. Juli 2007 den Vorstand nach Maßgabe des Antrages vom 6. Juli 2007 und auf der Grundlage seines Beschlusses vom 9. Juli 2007 hin ermächtigt, im Zuge der Umsetzung dieses Gesamtkonzepts im 3. und 4. Quartal 2007 - nach Einbringung der Beteiligung an der C in die A - eine Finanzierung (in Form einer 'grand parent contribution') von bis zu EUR 4 Mrd 'für die Übernahme von Aton und anderer ausländischer Beteiligungen zu einem marktgerechten Preis und zur Sicherstellung einer angemessenen Kapitalisierung von A' bereitzustellen ('grand parent contribution ... in the amount up to EUR 4.0 billion').

Zu diesem Zeitpunkt war die B noch Gesellschafterin der (Revisionswerberin als Rechtsvorgängerin der C).

Die B war bis zum 13. September 2007 unmittelbare Gesellschafterin der C.

Am 13. September 2007 brachte die B ihre Beteiligung an der C in ihre Enkelgesellschaft, die damalige A ein. Unmittelbar danach zwischen dem 14. September 2007 und dem 19. Dezember 2007 wurden Barzuschüsse in 6 Tranchen in Höhe von EUR 3.106,8 Mio und weitere Zuschüsse in Form von Sacheinlagen in Höhe von EUR 893,2 Mio geleistet.

Ohne die Gewährung der Zuschüsse wäre die Umgründung nicht möglich gewesen und es hätte die unmittelbare Gesellschafterstellung der B an der (Revisionswerberin) die Umgründung unmöglich gemacht. Durch das Rating ergab sich jedenfalls der Kapitalbedarf der (Revisionswerberin). Die Ausgliederung der (Revisionswerberin) aus der B führte zu einem hohen Ausfallsrisiko, für das nach der Ausgliederung nicht mehr die Stadt Wien haftete. Der Vorstand der B hatte bereits im Sommer 2007 seine Zustimmung zu dem Gesamtprojekt erteilt. Es konnten nach Einbringung der (Revisionswerberin) in die A die Zuschüsse in einzelnen Teilbeträge nach Bedarf abgerufen werden und es fiel diese Abberufung in das Pouvoir des Bereichsleiters und erfolgte durch einfache Zahlungsanweisung."

5 Unter dem Punkt "III. Beweiswürdigung" führte das Gericht sodann aus:

"Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die vom Bundesfinanzgericht eingesehenen Unterlagen, die Zeugenaussagen sowie das Vorbringen der (Revisionswerberin) in ihren schriftlichen Eingaben und der mündlichen Verhandlung.

Es war in dem gesamten Umstrukturierungskonzept aus

verschiedensten strategischen, regulatorischen, .... Überlegungen

heraus vorgesehen, die (Revisionswerberin) mit einer Untergesellschaft der B zu verschmelzen und zur Urenkelin der B zu machen.

Es wurde diese Vorgangsweise - wie seitens der (Revisionswerberin) glaubhaft dargelegt und zu keiner Zeit im Verfahren seitens des Finanzamtes thematisiert - nicht gewählt, um einen steuerlichen Tatbestand durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten zu umgehen. Ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten stand zu keiner Zeit im Raum. Wohl aber gelangte der Senat zur Überzeugung, dass bereits als die B noch unmittelbare Gesellschafterin der (Revisionswerberin) war, bereits eine Verpflichtung zur Leistung von Zuschüssen in Höhe von 4.000 Mio EUR an die (Revisionswerberin) bestand."

6 Nach weiterer Darstellung der gesetzlichen Grundlagen unter Punkt IV. des Erkenntnisses, namentlich des § 2 Z. 4 sowie des § 9 Abs. 1 KVG sowie unter Punkt "V. Judikatur" von Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes - von Letzterem insbesondere zu den Voraussetzungen einer freiwilligen Leistung eines Gesellschafters - gelangte das Gericht unter Punkt VI. zu folgender rechtlichen Würdigung:

"Im vorliegenden Beschwerdefall wurde ein umfassendes Konzept ausgearbeitet, um das inländische und internationale Handelsgeschäft der B zu konzentrieren. Die Umstrukturierung wurde gründlich vorbereitet und es dauerten die Vorbereitungen und die Durchführung der einzelnen Schritte Monate bis Jahre. In den Gremien der B und des Konzerns wurde das Konzept besprochen und genehmigt. Wie sich im Verfahren ergab und bestätigte, hatte der Aufsichtsrat der B bereits im Juli 2007 den Vorstand im Zuge der Umsetzung des Gesamtkonzepts nach Einbringung der Beteiligung an der C in die A - eine Finanzierung (in Form einer 'grand parent contribution') von bis zu EUR 4 Mrd 'für die Übernahme vor allem ausländischer Beteiligungen zu einem marktgerechten Preis und zur Sicherstellung einer angemessenen Kapitalisierung von A'

bereitzustellen ('grand parent contribution ... in the amount up

to 4.0 billion').

Die B war bis zum 13. September 2007 umittelbare Gesellschafterin der C. Einen Tag später, am 14. September 2007 wurde bereits der 1. Zuschuss geleistet und in der Folge bis zum 19. Dezember 2007 wurden weitere Barzuschüsse in 5 Tranchen - insgesamt - in Höhe von EUR 3.106,8 Mio und Sacheinlagen in Höhe von EUR 893,2 Mio geleistet.

Wenn im Verfahren wiederholt vorgebracht wird, weder das 'ob' noch die genauen Zeitpunkte noch die Höhe der einzelnen Zuschüsse noch die Gesamthöhe der Zuschüsse seien dabei im Vorhinein festgelegt worden, lediglich die Maximalhöhe wurde intern freigegeben, so kann daraus keineswegs der Schluss gezogen werden, dass die Verpflichtung zur Erbringung dieser Leistung nicht schon vor dem 13. September 2007 bestanden hätte. Vielmehr war die Erbringung dieser Leistungen in Höhe einer nach oben hin begrenzten Summe innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes Teil des umfassenden, wohlüberlegten Gesamtkonzeptes, das bereits zu einem Zeitpunkt erstellt wurde, als die B noch unmittelbare Gesellschafterin der C war.

Ohne die Gewährung der Zuschüsse wäre die Umgründung nicht möglich gewesen und es hätte die unmittelbare Gesellschaferstellung der B an der (Revisionswerberin) die Umgründung unmöglich gemacht. Durch das Rating hatte sich jedenfalls der Kapitalbedarf der (Revisionswerberin) ergeben. Die Ausgliederung der (Revisionswerberin) aus der B führte zu einem hohen Ausfallrisiko, für das nach der Ausgliederung nicht mehr die Stadt Wien haftete. Der Vorstand der B hatte bereits im Sommer 2007 seine Zustimmung zu dem Gesamtprojekt erteilt, bei dem sowohl die Zuschussleistung als auch die Einbringung der (Revisionswerberin) in die A eine 'conditio sine qua non' waren. Es konnten nach Einbringung der (Revisionswerberin) in die A die Zuschüsse in einzelnen Teilbeträge einfach nach Bedarf abgerufen werden und es fiel diese 'Abberufung' allein in das Pouvoir des Bereichsleiters (Zeuge H.) und erfolgte durch einfache Zahlungsanweisung (Zeuge T.).

Die Tatsache, dass zum Einen die Erbringung der Leistung unmittelbar und zeitnah zur Einbringung der C in die A durch die B erfolgte und dass zum Anderen, sowohl die Einbringung der C in die A als auch die Zuschussleistung der B an die C Teil des Gesamtkonzeptes waren, das in der ersten Phase der Umsetzung des Konzepts im 3. und 4. Quartal 2007 erfolgen sollte und auch plangemäß erfolgt ist, lasst nur den Schluss zu, dass seitens der B bereits vor der Einbringung eine weit über ein 'eingeräumtes Pouvoir' hinausgehende Verpflichtung zur Leistung der Zuschüsse an die (Revisionswerberin) bestanden hatte, die diese noch in ihrer Stellung als Gesellschafterin der (Revisionswerberin) eingegangen ist. Ohne diese Bindung hätte das Gesamtkonzept nicht umgesetzt werden können. Die tatsächliche Leistung wurde unbestritten in Höhe von 4.000 Mio EUR erbracht womit der zur Verfügung gestellte Leistungsrahmen bei der Zuschussleistung ausgeschöpft wurde. Auch die Aussage der Zeugen dass die einzelnen Zuschüsse nur mehr abberufen wurden lässt nur den Schluss zu, dass Verpflichtung der B zur Leistung schon davor bestanden hatte.

Dass die einzelnen Zuschüsse noch nicht konkret beziffert waren spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, vielmehr die die Gesamtverpflichtung maßgebend.

Auch wenn im Verfahren vorgebracht wird, es hätte mehr oder weniger an Zuschussleistung sein können, so genau hätte man das vorher nicht gewusst, vermag dies das Beschwerdevorbringen nicht zu stützen, denn es ist erwiesen, dass seitens des Vorstandes der B im Juli 2007 Zuschüsse bis zu 4.000,- Mio EUR genehmigt und diese in der Folge auch geleistet wurden.

Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass wenn ein Gesellschafter sich zur Leistung verpflichtet, es sich um eine Leistung eines Gesellschafters selbst dann handelt, wenn er erst später seine Verpflichtung einlöst und seine Leistung erst in einem Zeitraum erfüllt, in dem er gesellschaftsrechtlich nicht mehr die Gesellschaftereigenschaft aufweist (...) und die tatsächliche Bewirkung der Leistung, den Steuertatbestand auslöst, kann dem Finanzamt nicht entgegen getreten werden, wenn es die strittigen Zuschüsse der Besteuerung nach dem KVG unterwarf.

Der Beschwerde konnte daher kein Erfolg beschieden sein."

7 Abschließend begründete das Gericht unter Punkt VII. des angefochtenen Erkenntnisses die Abänderung des Bescheides nach § 279 Abs. 1 BAO, unter Punkt VIII. die Abstandnahme von einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH und unter Punkt IX. schließlich seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der sich die Revisionswerberin in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht, dass ihr für die streitgegenständlichen Zuschüsse nicht Gesellschaftsteuer vorgeschrieben werde, verletzt erachtet; sie beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst zu entscheiden und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abzuändern, dass der Bescheid vom 18. Juni 2013 ersatzlos behoben werde, in eventu, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

9 Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

11 Soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt (§ 42 Abs. 2 Z. 2 und 3) hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 erster Satz VwGG das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4) bzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2) zu überprüfen.

12 Das Revisionsmodell der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an jenem nach den §§ 500 ZPO orientieren (vgl. der Erl RV 1618 BlgNR XXIV. GP 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Auch kann einer Rechtsfrage etwa des Verfahrensrechts nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet (vgl. etwa den Beschluss vom 26. August 2015, Ra 2015/16/0070).

13 Die vorliegende außerordentliche Revision sieht eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG und damit ihre Zulässigkeit darin begründet, dass das Gericht in einer bloß internen Ermächtigung zur Gewährung von Gesellschafterzuschüssen eine rechtswirksame und durchsetzbare (klagbare) Verpflichtung zur Leistung von Zuschüssen bei noch aufrechter Gesellschafterstellung erblickt habe.

14 Die Revision sieht eine Abweichung des Gerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu tragenden Verfahrensgrundsätzen in Form einer Aktenwidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, einer unschlüssigen und den Denkgesetzen widersprechenden Beweiswürdigung, einer Verletzung der Begründungspflicht, einer überraschenden Feststellung einer Verpflichtung der B zur Leistung der Zuschüsse sowie im Mangel von Feststellungen darüber, dass die B in einem Zeitpunkt, als sie noch unmittelbare Gesellschafterin der C war, eine rechtswirksame und klagbare Verpflichtung zur Leistung von Zuschüssen an die C eingegangen sei.

15 Zunächst ist die Revisionswerberin darauf zu verweisen, dass, wie den zitierten Entscheidungsgründen des angefochtenen Erkenntnisses zu entnehmen ist, das Gericht zur Überzeugung gelangte, "dass, bereits als die B noch unmittelbare Gesellschafterin der (Revisionswerberin) war, bereits eine Verpflichtung zur Leistung von Zuschüssen in der Höhe von 4.000 Mio EUR an die (Revisionswerberin) bestand". Wie der weiteren, eingangs wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Erkenntnisses zu entnehmen ist, gewann das Gericht seine Überzeugung von den sachverhaltsmäßigen Grundlagen einer Verpflichtung zur Leistung der Zuschüsse noch während aufrechter Gesellschafterstellung aus dem Vorliegen eines umfassenden und wohlüberlegten Gesamtkonzeptes der Umstrukturierung des Konzerns und der Verlagerung der Geschäfte innerhalb des Konzerns, der Notwendigkeit der Gewährung von Zuschüssen zur Umgründung und dem Kapitalbedarf zur Erzielung der erforderlichen Bonität ("Rating") der Tochtergesellschaft, sodass die von der Revision ins Treffen geführte Ermächtigung zu und der Abruf von Zuschüssen Ausdruck der Abwicklung eines Gesamtkonzepts war.

16 Allein der Umstand, dass das Gericht Tatsachenüberzeugungen auch unter dem Titel der Beweiswürdigung zum Ausdruck brachte und Gründe für seine Überzeugung schließlich im Rahmen weiterer (der Sache nach rechtlicher) Erwägungen darlegte, stellt per se keine relevante Verletzung verfahrensrechtlicher Grundsätze dar, zumal § 280 Abs. 1 lit. c BAO eine nähere Gliederung der Begründung des Erkenntnisses nicht normiert und, wie die weiteren Ausführungen der Revision verdeutlichen, die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses in ausreichendem Maße seine Nachvollziehbarkeit und damit auch die Kontrolle im Rahmen des Rechtsschutzes gewährleistete (zur Funktion der Begründung im Rahmen des Rechtschutzes vgl. Ritz, Kommentar zur BAO5, Rz. 10 zu § 280 und Rz. 10 zu § 93).

17 Soweit die Revision im Kern die Feststellung des Gerichts einer Verpflichtung zur Leistung der in Rede stehenden Zuschüsse als Aktenwidrigkeit qualifiziert, zeigt sie darin schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage auf, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Aktenwidrigkeit nur dann vorliegt, wenn sich die Behörde bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, wenn also der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen wurden, die auf Grund der Beweiswürdigung oder einer anders lautenden rechtlichen Beurteilung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 7. September 2005, 2002/08/0199, vom 10. Dezember 2009, 2009/09/0065, vom 25. April 2013, 2013/15/0130, sowie vom 27. Februar 2014, 2009/15/0212); einen solchen qualifizierten Widerspruch zwischen der Darstellung des Akteninhaltes einerseits und dem tatsächlichen Akteninhalt andererseits legt die Revision nicht dar.

18 Auch kann entgegen der Ansicht der Revision die vom Gericht dargelegte Begründung für seine Überzeugung einer Verpflichtung zur Leistung der Zuschüsse noch während aufrechter (unmittelbarer) Gesellschafterstellung nicht als unschlüssig geteilt werden: eine verfahrensrechtliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur in einem schwerwiegenden Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze vor (vgl. den Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2015/16/0135, mwN). Wie bereits eingangs dargelegt sah das Gericht seine Überzeugung von einer Verpflichtung im besagten Sinn in einem näher dargestellten umfassenden, wohlüberlegten Gesamtkonzept begründet (zur Billigung der Annahme eines Vertragskonzepts vgl. etwa die Erkenntnisse vom 30. März 2006, 2002/15/0067, vom 10. April 2008, 2007/16/0223, sowie vom 30. Jänner 2014, 2013/16/0078 u.a.). Die vom Gericht für seine Annahme eines Gesamtkonzepts näher ins Treffen geführten Erwägungen setzen sich weder, wie bereits ausgeführt wurde, in Widerspruch zum Akteninhalt noch in Widerspruch zu Denkgesetzen, weshalb die Rüge der Beweiswürdigung des angefochtenen Erkenntnisses keine über den Revisionsfall hinaus weisende Bedeutung aufzeigt.

19 Auch ist die unter dem Titel des "Überraschungsverbotes" monierte Verletzung des rechtlichen Gehörs der Revisionswerberin nicht allein dadurch in rechtserheblichem Maße releviert, dass das Gericht die Revisionswerberin weder zu einer intendierten Beweiswürdigung noch zu seiner Rechtsansicht hörte; dass der Revisionswerberin Gehör zu entscheidungswesentlichen Beweisergebnissen verwehrt worden wäre, behauptet die Revision nicht.

20 Ist nach dem bisher Gesagten gemäß § 41 erster Satz VwGG von der Feststellung einer Verpflichtung der B als unmittelbare Gesellschafterin der Rechtsvorgängerin der Revisionswerberin zur Leistung der in Rede stehenden Zuschüsse auszugehen, so begegnet die Bejahung einer Gesellschaftsteuerpflicht vor dem Hintergrund etwa des Erkenntnisses vom 21. November 2012, 2010/16/0136 = Slg. 8767/F, keinen Bedenken.

21 Damit wäre die Revision gar nicht von der Lösung der von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen rund um das Eingehen einer Verpflichtung zu Zuschüssen abhängig (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

22 Die vorliegende außerordentliche Revision ist daher von einem nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 25. Februar 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160006.L00

Im RIS seit

03.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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