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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §43Rechtssatz
§ 62 Abs. 3 AWG 2002 dient nicht - wie etwa § 62 Abs. 2 legcit - der Einhaltung von bereits erteilten Auflagen für den Betrieb einer Behandlungsanlage, sondern dem Schutz der gemäß § 43 legcit wahrzunehmenden Interessen durch Vorschreibung geeigneter Maßnahmen, und zwar in Ergänzung zu oder in Abänderung von bereits im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen. § 62 Abs. 3 AWG 2002 bezieht sich nur auf genehmigte, nicht aber auf konsenslose Anlagenteile (vgl. E 29. Jänner 2015, Ra 2014/07/0059).Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002 dient nicht - wie etwa Paragraph 62, Absatz 2, legcit - der Einhaltung von bereits erteilten Auflagen für den Betrieb einer Behandlungsanlage, sondern dem Schutz der gemäß Paragraph 43, legcit wahrzunehmenden Interessen durch Vorschreibung geeigneter Maßnahmen, und zwar in Ergänzung zu oder in Abänderung von bereits im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen. Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002 bezieht sich nur auf genehmigte, nicht aber auf konsenslose Anlagenteile vergleiche E 29. Jänner 2015, Ra 2014/07/0059).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015070147.L02Im RIS seit
03.07.2019Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019