RS Vwgh 2017/6/7 Ra 2016/11/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.2017
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

GewO 1994 §111 Abs4 Z4
ÖffnungszeitenG 2003 §2 Z2
ÖffnungszeitenG 2003 §3
  1. GewO 1994 § 111 heute
  2. GewO 1994 § 111 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 111 gültig von 01.08.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  4. GewO 1994 § 111 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  5. GewO 1994 § 111 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 111 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. GewO 1994 § 111 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  8. GewO 1994 § 111 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Dem Gastgewerbetreibenden wurde eine Übertretung des § 3 ÖffnungszeitenG 2003 angelastet, weil er an den im Spruch genannten Sonntagen jeweils alle im Shop erhältlichen Waren zum Verkauf angeboten habe, im Spruch konkretisiert durch beispielsweise Anführung verschiedener Waren. Dass die Feststellung, wonach nicht etwa bloß ein eingeschränktes Produktsortiment, vielmehr "alle Waren" angeboten worden wären, zutrifft, wurde nicht bestritten. Von daher greift die Beurteilung des VwG, die im Spruch des Straferkenntnisses konkret genannten, beispielsweise herausgegriffenen Waren seien dem Produktkatalog des § 111 Abs. 4 Z 4 GewO 1994 zu unterstellen, zu kurz: Werden - so wie im vorliegenden Fall - ohne Einschränkung alle in einem Markt dieser Art erhältlichen Waren zum Verkauf angeboten, wird durch das Offenhalten der Verkaufsstelle an Sonntagen gegen § 3 ÖffnungszeitenG 2003 verstoßen, unabhängig davon, ob einzelne Waren zu der fraglichen Gruppe gehören. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit der vom VwG vorgenommenen Zuordnung der genannten Produkte. Gleichfalls entbehrlich ist ein Eingehen auf die Frage, ob durch den gegenständlichen Warenverkauf der Charakter des Betriebs als Gastgewerbebetrieb gewahrt blieb.Dem Gastgewerbetreibenden wurde eine Übertretung des Paragraph 3, ÖffnungszeitenG 2003 angelastet, weil er an den im Spruch genannten Sonntagen jeweils alle im Shop erhältlichen Waren zum Verkauf angeboten habe, im Spruch konkretisiert durch beispielsweise Anführung verschiedener Waren. Dass die Feststellung, wonach nicht etwa bloß ein eingeschränktes Produktsortiment, vielmehr "alle Waren" angeboten worden wären, zutrifft, wurde nicht bestritten. Von daher greift die Beurteilung des VwG, die im Spruch des Straferkenntnisses konkret genannten, beispielsweise herausgegriffenen Waren seien dem Produktkatalog des Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4, GewO 1994 zu unterstellen, zu kurz: Werden - so wie im vorliegenden Fall - ohne Einschränkung alle in einem Markt dieser Art erhältlichen Waren zum Verkauf angeboten, wird durch das Offenhalten der Verkaufsstelle an Sonntagen gegen Paragraph 3, ÖffnungszeitenG 2003 verstoßen, unabhängig davon, ob einzelne Waren zu der fraglichen Gruppe gehören. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit der vom VwG vorgenommenen Zuordnung der genannten Produkte. Gleichfalls entbehrlich ist ein Eingehen auf die Frage, ob durch den gegenständlichen Warenverkauf der Charakter des Betriebs als Gastgewerbebetrieb gewahrt blieb.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110063.L02

Im RIS seit

03.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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