RS Vwgh 2017/6/7 Ra 2016/11/0063

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Veröffentlicht am 07.06.2017
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

GewO 1994 §111 Abs4 Z4
GewO 1994 §111 Abs4 Z4 idF 2013/I/125
GewO 1994 §376 Z14b Abs2
ÖffnungszeitenG 2003 §1 Abs1
ÖffnungszeitenG 2003 §2 Z2
ÖffnungszeitenG 2003 §3

Rechtssatz

Die in § 111 Abs. 4 Z 4 GewO 1994 geregelte spezielle Nebenberechtigung (Verkaufsberechtigung) für das Gastgewerbe ist nicht unbeschränkt, sie steht nämlich nur den Gastgewerbetreibenden, nur während der Betriebszeiten des Gastgewerbebetriebes und letztlich nur hinsichtlich der taxativ aufgezählten Warengruppen zu (vgl. die - jeweils noch zur Rechtslage vor der Novelle 2013 ergangenen - Erkenntnisse vom 26. April 2013, 2011/11/0009, und vom 2. März 2010, 2008/11/0126). Da im Revisionsverfahren nicht strittig ist, dass der Betrieb erst nach dem für die Übergangsbestimmung des § 376 Z 14b Abs. 2 GewO 1994 maßgeblichen Stichtag aufgenommen wurde, weshalb § 111 Abs. 4 Z 4 GewO 1994 in der Fassung der Novelle 2013 anzuwenden ist, muss, damit sich der Gewerbetreibende auf diese Nebenrechte berufen kann, beim Warenverkauf zudem der Charakter des Betriebes als Gastgewerbebetrieb gewahrt bleiben. Wird der damit vom Gesetz vorgegebene Rahmen überschritten, wird durch das Geöffnethalten von Verkaufsstellen an Sonntagen § 3 ÖffnungszeitenG 2003 überschritten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110063.L01

Im RIS seit

03.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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