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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Eintragungen im türkischen Personenstandsregister (nüfus kütügü) haben den Charakter einer öffentlichen Urkunde (resmi belge). Sie und ihre Ausfertigungen bzw. "Auszüge" gehören nach türkischem Recht zu den Strengbeweismitteln (kesin delil) in Bezug auf den dokumentierten Sachverhalt, sind allerdings dem Gegenbeweis zugänglich (vgl. zu alldem Rumpf/Odendahl, Türkei (Stand 24.2.2017) in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 52; vgl. auch Art. 43 des (türkischen) Gesetzes über das Personenstandswesen Nr. 5490 vom 25.4.2006, in: Rumpf/Odendahl, aaO, 117). Damit kommt diesen Eintragungen und ihren Ausfertigungen bzw. "Auszügen" (im türkischen Personenstandsregister) erheblicher Beweiswert zu.Eintragungen im türkischen Personenstandsregister (nüfus kütügü) haben den Charakter einer öffentlichen Urkunde (resmi belge). Sie und ihre Ausfertigungen bzw. "Auszüge" gehören nach türkischem Recht zu den Strengbeweismitteln (kesin delil) in Bezug auf den dokumentierten Sachverhalt, sind allerdings dem Gegenbeweis zugänglich vergleiche zu alldem Rumpf/Odendahl, Türkei (Stand 24.2.2017) in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 52; vergleiche auch Artikel 43, des (türkischen) Gesetzes über das Personenstandswesen Nr. 5490 vom 25.4.2006, in: Rumpf/Odendahl, aaO, 117). Damit kommt diesen Eintragungen und ihren Ausfertigungen bzw. "Auszügen" (im türkischen Personenstandsregister) erheblicher Beweiswert zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010094.L06Im RIS seit
24.08.2021Zuletzt aktualisiert am
24.08.2021