TE Vwgh Beschluss 2019/3/28 Ra 2019/07/0027

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Veröffentlicht am 28.03.2019
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Index

L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
ZLG Stmk 1982
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision der M H in M, vertreten durch die Stenitzer & Stenitzer Rechtsanwälte OG in 8430 Leibnitz, Hauptplatz 32-34, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 30. November 2018, Zl. LVwG 533.6-2496/2017-41, betreffend eine Angelegenheit eines Zusammenlegungsverfahrens (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Agrarbezirksbehörde für Steiermark), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision der M H in M, vertreten durch die Stenitzer & Stenitzer Rechtsanwälte OG in 8430 Leibnitz, Hauptplatz 32-34, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 30. November 2018, Zl. LVwG 533.6-2496/2017-41, betreffend eine Angelegenheit eines Zusammenlegungsverfahrens (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Agrarbezirksbehörde für Steiermark), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit der angefochtenen Entscheidung vom 30. November 2018 erledigte das Landesverwaltungsgericht Steiermark (u.a.) eine Beschwerde der Revisionswerberin gegen einen Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark (AB), mit dem in einem bestimmten Zusammenlegungsverfahren gemäß §§ 16, 17 und 20 des Steiermärkischen Zusammenlegungsgesetzes 1982 - StZLG 1982 der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan erlassen worden waren. 1 1. Mit der angefochtenen Entscheidung vom 30. November 2018 erledigte das Landesverwaltungsgericht Steiermark (u.a.) eine Beschwerde der Revisionswerberin gegen einen Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark (AB), mit dem in einem bestimmten Zusammenlegungsverfahren gemäß Paragraphen 16,, 17 und 20 des Steiermärkischen Zusammenlegungsgesetzes 1982 - StZLG 1982 der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan erlassen worden waren.

2 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

5 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (VwGH 21.11.2014, Ra 2014/02/0114, mwN). Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. etwa jüngst VwGH 28.2.2019, Ra 2019/07/0004 bis 0008, mwN). 5 In den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (VwGH 21.11.2014, Ra 2014/02/0114, mwN). Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung vergleiche , etwa jüngst VwGH 28.2.2019, Ra 2019/07/0004 bis 0008, mwN).

6 3. Die vorliegende außerordentliche Revision macht zunächst unter der Überschrift "3. Revisionspunkt" (u.a.) die Verletzung der Revisionswerberin in verschiedenen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten geltend.

7 Nach Ausführungen zu den Revisionsgründen, welche inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machen (Punkt 4. der Revision), führt die Revisionswerberin unter "5. Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision:" Folgendes aus:

"Das Landesverwaltungsgericht hat - wie aufgezeigt - nach Durchführung eines mit Verletzung maßgeblicher Verfahrensvorschriften behafteten Verfahrens mit dem nun vorliegenden, nicht ausreichend begründeten Erkenntnis verfassungsmäßig geschützte Rechte der Beschwerdeführerin - so insbesondere auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Schutz des Eigentums - verletzt. Die angefochtene Entscheidung ist inhaltlich rechtswidrig, weil die Beschwerdeführerin ihren Anspruch verletzt wird, dass sämtliche ihrer Grundstücke aus dem Zusammenlegungsverfahren ausgeschieden werden und andernfalls, dass ihr Grundstück 553 seinem tatsächlichen Flächenausmaß und seinen tatsächlichen Eigenschaften entsprechend jeweils höherwertig als bisher im Besitzstandsausweis und im Bewertungsplan des Zusammenlegungsverfahrens Beachtung findet, als dies bisher geschehen ist.

Damit liegen hier mehrere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, weshalb die außerordentliche Revision zulässig ist."Damit liegen hier mehrere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, weshalb die außerordentliche Revision zulässig ist."

8 4. Diese Zulässigkeitsbegründung genügt den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG schon deshalb nicht, weil darin eine konkrete, auf die vorliegende Rechtssache bezogene Fragestellung gar nicht aufgeworfen wird. 8 4. Diese Zulässigkeitsbegründung genügt den Anforderungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG schon deshalb nicht, weil darin eine konkrete, auf die vorliegende Rechtssache bezogene Fragestellung gar nicht aufgeworfen wird.

9 Soweit darin - durch die Wendung "wie aufgezeigt" - auf die übrigen Revisionsausführungen (etwa im Rahmen der Revisionsgründe) verwiesen werden soll, ist festzuhalten, dass die Gründe für die Revisionszulässigkeit gesondert anzuführen sind und ein Verweis auf sonstige Revisionsausführungen dazu nicht genügt (vgl. wiederum den hg. Beschluss Ra 2019/07/0004 bis 0008, mwN). 9 Soweit darin - durch die Wendung "wie aufgezeigt" - auf die übrigen Revisionsausführungen (etwa im Rahmen der Revisionsgründe) verwiesen werden soll, ist festzuhalten, dass die Gründe für die Revisionszulässigkeit gesondert anzuführen sind und ein Verweis auf sonstige Revisionsausführungen dazu nicht genügt vergleiche , wiederum den hg. Beschluss Ra 2019/07/0004 bis 0008, mwN).

10 5. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. März 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070027.L00

Im RIS seit

03.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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