RS Vwgh 2019/3/28 Ra 2019/07/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2019
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Index

L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AgrGG Stmk 1985 §6 Abs5
AVG §1
FlVfGG §34
FlVfGG §35 Abs1
FlVfGG §36 Abs1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Die Befugnis der Agrarbehörde über Streitigkeiten zu entscheiden, "die aus dem Mitgliedschaftsverhältnis" entstehen, bedeutet aber nicht, dass Streitigkeiten aller Art, wenn nur irgendein Bezug zum Mitgliedschaftsverhältnis besteht - etwa durch die Zugehörigkeit der Streitparteien zu einer Agrargemeinschaft - schon die Zuständigkeit der Agrarbehörde begründet. Die Streitigkeit muss vielmehr das Mitgliedschaftsverhältnis selbst berühren. Hierzu zählt zB. die unterschiedliche Auffassung über die rechtmäßige Art der Ausübung eines agrargemeinschaftlichen Anteilsrechtes, weil dieses mangels Klärung nicht im gesetzlich vorgesehenen Umfang rechtswirksam werden kann. Die Auswirkungen einer solchen Rechtsausübung auf private Nachbargrundstücke hingegen - bezüglich deren das Verfügungsrecht, insbesondere das Eigentum zudem ohne Einfluss der Agrarbehörde oder der Agrargemeinschaft wechseln kann, die also ebenso gut Mitgliedern wie Nichtmitgliedern der Agrargemeinschaft gehören können - fallen nicht darunter (vgl. VwGH 21.10.1986, 86/07/0198).

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070011.L02

Im RIS seit

03.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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