TE Vwgh Beschluss 2019/5/21 Ra 2019/03/0009

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Veröffentlicht am 21.05.2019
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Index

E3L E06202050
001 Verwaltungsrecht allgemein
16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
ORF-G 2001 §10
ORF-G 2001 §10 Abs12
ORF-G 2001 §3 Abs1
ORF-G 2001 §3 Abs8
ORF-G 2001 §38 Abs1
ORF-G 2001 §4e
ORF-G 2001 §4e Abs1
VStG §1 Abs2
VStG §19
VStG §19 Abs2
VStG §22
VStG §25 Abs2
VStG §44a Z1
VStG §5 Abs1
VStG §5 Abs1a
VStG §5 Abs1a idF 2018/I/057
VStG §5 idF 2018/I/057
VStG §9 Abs1
VwGVG 2014 §38
VwRallg
32010L0013 audiovisuelle Mediendienste Art27
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/03/0010

Betreff

?

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision

1.) des Dr. R F in W, vertreten durch Mag. Dr. Mathis Fister, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur Lemisch-Platz 7/III, und 2.) des Österreichischen Rundfunks in Wien, vertreten durch Tschurtschenthaler Walder Fister Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur Lemisch-Platz 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Jänner 2018, Zl. W271 2141209- 1/14E und Zl. W271 2141209-2/14E, betreffend Übertretungen des ORF-Gesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kommunikationsbehörde Austria), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 I. Gegenstand1 römisch eins. Gegenstand

2 A. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht (KommAustria) vom 12. Oktober 2016 wurde der Erstrevisionswerber als verantwortlicher Beauftragter für den gesamten Bereich der zweitrevisionswerbenden Partei (ORF) gemäß § 9 Abs. 2 VStG wegen der Übertretung des § 38 Abs. 1 Z 1 ORF-G für schuldig erkannt, weil er es zu verantworten habe, dass in dem gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 ORF-G bereitgestellten Online-Angebot TVthek.ORF.at vier näher bezeichnete Sendungen, die jeweils geeignet gewesen seien, die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen zu beeinträchtigen, jeweils ohne zeitliche Einschränkung und ohne Maßnahmen, die gewährleistet hätten, dass diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht gesehen werden könnten, bereitgestellt worden seien. Der Erstrevisionswerber habe dadurch jeweils § 38 Abs. 1 Z 1 iVm § 10 Abs. 12 iVm § 18 Abs. 1 ORF-G iVm § 9 Abs. 2 VStG verletzt. Es wurden über den Erstrevisionswerber vier Geldstrafen in Höhe von insgesamt EUR 65.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 22 Tagen) verhängt (die höchste Geldstrafe betrug EUR 20.000,--). Gemäß § 9 Abs. 7 VStG hafte der ORF für die verhängten Geldstrafen sowie die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.2 A. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht (KommAustria) vom 12. Oktober 2016 wurde der Erstrevisionswerber als verantwortlicher Beauftragter für den gesamten Bereich der zweitrevisionswerbenden Partei (ORF) gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG wegen der Übertretung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, ORF-G für schuldig erkannt, weil er es zu verantworten habe, dass in dem gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, ORF-G bereitgestellten Online-Angebot TVthek.ORF.at vier näher bezeichnete Sendungen, die jeweils geeignet gewesen seien, die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen zu beeinträchtigen, jeweils ohne zeitliche Einschränkung und ohne Maßnahmen, die gewährleistet hätten, dass diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht gesehen werden könnten, bereitgestellt worden seien. Der Erstrevisionswerber habe dadurch jeweils Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 10, Absatz 12, in Verbindung mit , Paragraph 18, Absatz eins, ORF-G in Verbindung mit , Paragraph 9, Absatz 2, VStG verletzt. Es wurden über den Erstrevisionswerber vier Geldstrafen in Höhe von insgesamt EUR 65.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 22 Tagen) verhängt (die höchste Geldstrafe betrug EUR 20.000,--). Gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG hafte der ORF für die verhängten Geldstrafen sowie die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

3 B. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (VwG) die von den revisionswerbenden Parteien erhobene Beschwerde insoweit als unbegründet ab, als es die vier verhängten Geldstrafen (aufgrund der geänderten Einkommensverhältnisse des Erstrevisionswerbers) herabsetzte (die höchste Geldstrafe beläuft sich nunmehr auf EUR 12.000,--) und den im Spruch angeführten Zeitraum der Bereitstellung einer Sendung korrigierte. Weiters erachtete es eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof als unzulässig.

4 In der Begründung seiner Entscheidung führte das VwG zusammengefasst aus, dass eine Verwaltungsübertretung vorliege, weil bereits der Einleitungssatz des § 38 Abs. 1 ORF-G auch eine mögliche Strafbarkeit im Zusammenhang mit der Bereitstellung von "sonst einem Online-Angebot" vorsehe, wenn dabei die in § 38 Abs. 1 Z 1 bis Z 10 ORF-G aufgezählten verwiesenen Bestimmungen verletzt werden würden. Dies sei auch aus den Materialien zum ORF-G ersichtlich. Der im Straferkenntnis mitangeführte § 18 Abs. 1 ORF-G sei der gesetzliche Brückenschlag zur4 In der Begründung seiner Entscheidung führte das VwG zusammengefasst aus, dass eine Verwaltungsübertretung vorliege, weil bereits der Einleitungssatz des Paragraph 38, Absatz eins, ORF-G auch eine mögliche Strafbarkeit im Zusammenhang mit der Bereitstellung von "sonst einem Online-Angebot" vorsehe, wenn dabei die in Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 10, ORF-G aufgezählten verwiesenen Bestimmungen verletzt werden würden. Dies sei auch aus den Materialien zum ORF-G ersichtlich. Der im Straferkenntnis mitangeführte Paragraph 18, Absatz eins, ORF-G sei der gesetzliche Brückenschlag zur

uneingeschränkten Anwendbarkeit des ORF-G auch auf Online-Angebote im öffentlich-rechtlichen Auftrag, soweit es sich nicht um fernseh- oder radiospezifische Bestimmungen handle. Einen eigenen Tatbestand, gegen den verstoßen werden könnte, normiere § 18 Abs. 1 ORF-G erkennbar nicht. Auch wenn der hier maßgebliche § 10 Abs. 12 ORF-G lediglich "Hörfunk- und Fernsehsendungen" erwähne, könnten ohne Zweifel auch Online-Angebote die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen, weil es schließlich keinen Unterschied mache, ob ein Minderjähriger eine entwicklungsbeeinträchtigende Sendung über das Fernsehen oder über den Online-Zugang des ORF konsumiere. Weiters würden die hier relevanten Bestimmungen des ORF-G klar vorschreiben, dass Sendungen mit Entwicklungsbeeinträchtigungspoten zial für Minderjährige auch im Internet nicht unbeschränkt zur Verfügung gestellt werden dürften. An einer ausreichenden Klarheit mangle es diesen Bestimmungen entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht.uneingeschränkten Anwendbarkeit des ORF-G auch auf Online-Angebote im öffentlich-rechtlichen Auftrag, soweit es sich nicht um fernseh- oder radiospezifische Bestimmungen handle. Einen eigenen Tatbestand, gegen den verstoßen werden könnte, normiere Paragraph 18, Absatz eins, ORF-G erkennbar nicht. Auch wenn der hier maßgebliche Paragraph 10, Absatz 12, ORF-G lediglich "Hörfunk- und Fernsehsendungen" erwähne, könnten ohne Zweifel auch Online-Angebote die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen, weil es schließlich keinen Unterschied mache, ob ein Minderjähriger eine entwicklungsbeeinträchtigende Sendung über das Fernsehen oder über den Online-Zugang des ORF konsumiere. Weiters würden die hier relevanten Bestimmungen des ORF-G klar vorschreiben, dass Sendungen mit Entwicklungsbeeinträchtigungspoten zial für Minderjährige auch im Internet nicht unbeschränkt zur Verfügung gestellt werden dürften. An einer ausreichenden Klarheit mangle es diesen Bestimmungen entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht.

5 Ob ein Online-Inhalt gegen § 10 Abs. 12 ORF-G verstoße, erfordere eine Prüfung, ob eine Sendung ein Beeinträchtigungspotenzial aufweise und ob durch die Wahl der Sendezeit oder durch eine sonstige Maßnahme dafür gesorgt worden sei, dass Minderjährige diese Sendung üblicherweise nicht sehen könnten. Aus den Bestimmungen des ORF-G ergebe sich, dass den Bereichen Pornografie und Gewalt ex lege ein bestimmtes Beeinträchtigungspotenzial für die Entwicklung Minderjähriger zuerkannt worden sei. § 10 Abs. 12 ORF-G umfasse Sendungen, deren Inhalte bloß grundsätzliches Gefährdungspotenzial für Minderjährige aufwiesen, und es reiche damit die bloße Möglichkeit einer Entwicklungsbeeinträchtigung von Minderjährigen aus, um den Tatbestand des § 10 Abs. 12 ORF-G zu erfüllen. Weise eine Sendung für Kinder von 0 bis 6 Jahren ein Entwicklungsbeeinträchtigungspote nzial auf, sei nach § 10 Abs. 12 ORF-G bereits dafür zu sorgen, dass diese Sendung üblicherweise nicht von Minderjährigen gesehen oder gehört werde. Somit sei auch eine schrankenlose Verfügbarkeit von Sendungen "ab 12 Jahren" nicht zulässig, da jüngere Kinder sehr wohl durch eine solche Sendung beeinträchtigt werden könnten. Die inkriminierten Sendungen würden in vielfachen Darstellungsvarianten Gewalt und deren Folgen zeigen, die einen Rückschluss auf eine Gewalteinwirkung zuließen. In jeder inkriminierten Sendung würden klar erkennbar physische Gewalt, die Tötung, und bzw. oder das Sterben von Personen sowie oftmals die blutigen Folgen von Gewalttaten szenisch dargestellt. Beispielsweise werde in den drei Tatort-Sendungen gezeigt, wie ein Mann mit einem Plastiksack erstickt werde, wobei dessen Todeskampf über eine halbe Minute lang zu sehen sei; ferner, wie ein Mann mit mehreren Brustschüssen getötet werde; weiters, wie ein Mann röchelnd einer Sturzverletzung erliege, während sich Blut um seinen Kopf ausbreite; schließlich, wie ein Mann ein Messer in der Brust stecken habe und röchelnd sterbe. Auch würden Leichenteile (Kopf, Fuß, Hand) gezeigt werden. Demgegenüber zeige die vierte inkriminierte Sendung "Die unlösbaren Fälle des Herrn Sand" die Morde etwas subtiler. So sehe man eine geknebelte sowie gefesselte Frau, die angstvolle Laute von sich gibt, ein Messer in der Hand des Mörders und anschließend viel Blut unterhalb des Halses der nunmehr reglosen Frau. Es sei auch für wenig seherfahrene Personen ersichtlich, dass diesem blutigen Ergebnis eine Gewalttat vorausgegangen sein müsse. Diesen Zusammenhang der gezeigten Auswirkungen einer Gewalttat und der vorangegangen nicht gezeigten Gewalttat könnten auch Kinder herstellen. Dass die gezeigten Szenen geeignet seien, die körperliche, geistige, oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen zu beeinträchtigen, ergebe sich bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung und erfordere in der Regel keine sachverständige Prüfung. Im vorliegenden Fall könne auf das menschliche Erfahrungsgut zurückgegriffen werden, weil das Beeinträchtigungspotenzial der inkriminierten Sendungen durch die dort gezeigten Gewalteinwirkungen und deren Folgen offenkundig sei. Die tatgegenständlichen Sendungen seien unbestritten zeitlich unbeschränkt in der ORF-TVthek zur Verfügung gestellt worden. Auch sonst seien im Tatzeitraum keine Maßnahmen getroffen worden, um zu verhindern, dass Minderjährige diese Sendungen üblicherweise sehen könnten. Die ORF-TVthek-Seiten mit Programm für Kinder (okidoki.ORF) seien lediglich Subdomains der Domain TVthek.ORF.at, wo gleichermaßen Erwachsenensendungen angeboten würden. In dieser Angebotsstruktur liege aber klar erkennbar keine technische Maßnahme, mit der dafür gesorgt werde, dass Minderjährige die inkriminierten Sendungen nicht hätten sehen können. Hinsichtlich aller vier Sendungen sei daher der objektive Tatbestand des § 10 Abs. 12 ORF-G erfüllt worden. Entgegen der Beschwerde liege auch kein entschuldbarer Rechtsirrtum vor, weil es der Erstrevisionswerber verabsäumt habe, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen. Das Vorliegen eines das Verschulden ausschließenden Kontrollsystems sei von den revisionswerbenden Parteien gar nicht vorgebracht worden, weshalb gemäß § 5 Abs. 2 VStG ohne weiteres von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen sei. Bei den vier tatgegenständlichen Sendungen handle es sich um vier selbständige Übertretungen iSd § 22 Abs. 2 VStG, für welche nebeneinander Strafen zu verhängen seien. Weder liege ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vor, noch sei von einer tatbestandlichen Handlungseinheit auszugehen, welche die Verhängung bloß einer Strafe geboten hätte.5 Ob ein Online-Inhalt gegen Paragraph 10, Absatz 12, ORF-G verstoße, erfordere eine Prüfung, ob eine Sendung ein Beeinträchtigungspotenzial aufweise und ob durch die Wahl der Sendezeit oder durch eine sonstige Maßnahme dafür gesorgt worden sei, dass Minderjährige diese Sendung üblicherweise nicht sehen könnten. Aus den Bestimmungen des ORF-G ergebe sich, dass den Bereichen Pornografie und Gewalt ex lege ein bestimmtes Beeinträchtigungspotenzial für die Entwicklung Minderjähriger zuerkannt worden sei. Paragraph 10, Absatz 12, ORF-G umfasse Sendungen, deren Inhalte bloß grundsätzliches Gefährdungspotenzial für Minderjährige aufwiesen, und es reiche damit die bloße Möglichkeit einer Entwicklungsbeeinträchtigung von Minderjährigen aus, um den Tatbestand des Paragraph 10, Absatz 12, ORF-G zu erfüllen. Weise eine Sendung für Kinder von 0 bis 6 Jahren ein Entwicklungsbeeinträchtigungspote nzial auf, sei nach Paragraph 10, Absatz 12, ORF-G bereits dafür zu sorgen, dass diese Sendung üblicherweise nicht von Minderjährigen gesehen oder gehört werde. Somit sei auch eine schrankenlose Verfügbarkeit von Sendungen "ab 12 Jahren" nicht zulässig, da jüngere Kinder sehr wohl durch eine solche Sendung beeinträchtigt werden könnten. Die inkriminierten Sendungen würden in vielfachen Darstellungsvarianten Gewalt und deren Folgen zeigen, die einen Rückschluss auf eine Gewalteinwirkung zuließen. In jeder inkriminierten Sendung würden klar erkennbar physische Gewalt, die Tötung, und bzw. oder das Sterben von Personen sowie oftmals die blutigen Folgen von Gewalttaten szenisch dargestellt. Beispielsweise werde in den drei Tatort-Sendungen gezeigt, wie ein Mann mit einem Plastiksack erstickt werde, wobei dessen Todeskampf über eine halbe Minute lang zu sehen sei; ferner, wie ein Mann mit mehreren Brustschüssen getötet werde; weiters, wie ein Mann röchelnd einer Sturzverletzung erliege, während sich Blut um seinen Kopf ausbreite; schließlich, wie ein Mann ein Messer in der Brust stecken habe und röchelnd sterbe. Auch würden Leichenteile (Kopf, Fuß, Hand) gezeigt werden. Demgegenüber zeige die vierte inkriminierte Sendung "Die unlösbaren Fälle des Herrn Sand" die Morde etwas subtiler. So sehe man eine geknebelte sowie gefesselte Frau, die angstvolle Laute von sich gibt, ein Messer in der Hand des Mörders und anschließend viel Blut unterhalb des Halses der nunmehr reglosen Frau. Es sei auch für wenig seherfahrene Personen ersichtlich, dass diesem blutigen Ergebnis eine Gewalttat vorausgegangen sein müsse. Diesen Zusammenhang der gezeigten Auswirkungen einer Gewalttat und der vorangegangen nicht gezeigten Gewalttat könnten auch Kinder herstellen. Dass die gezeigten Szenen geeignet seien, die körperliche, geistige, oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen zu beeinträchtigen, ergebe sich bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung und erfordere in der Regel keine sachverständige Prüfung. Im vorliegenden Fall könne auf das menschliche Erfahrungsgut zurückgegriffen werden, weil das Beeinträchtigungspotenzial der inkriminierten Sendungen durch die dort gezeigten Gewalteinwirkungen und deren Folgen offenkundig sei. Die tatgegenständlichen Sendungen seien unbestritten zeitlich unbeschränkt in der ORF-TVthek zur Verfügung gestellt worden. Auch sonst seien im Tatzeitraum keine Maßnahmen getroffen worden, um zu verhindern, dass Minderjährige diese Sendungen üblicherweise sehen könnten. Die ORF-TVthek-Seiten mit Programm für Kinder (okidoki.ORF) seien lediglich Subdomains der Domain TVthek.ORF.at, wo gleichermaßen Erwachsenensendungen angeboten würden. In dieser Angebotsstruktur liege aber klar erkennbar keine technische Maßnahme, mit der dafür gesorgt werde, dass Minderjährige die inkriminierten Sendungen nicht hätten sehen können. Hinsichtlich aller vier Sendungen sei daher der objektive Tatbestand des Paragraph 10, Absatz 12, ORF-G erfüllt worden. Entgegen der Beschwerde liege auch kein entschuldbarer Rechtsirrtum vor, weil es der Erstrevisionswerber verabsäumt habe, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen. Das Vorliegen eines das Verschulden ausschließenden Kontrollsystems sei von den revisionswerbenden Parteien gar nicht vorgebracht worden, weshalb gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VStG ohne weiteres von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen sei. Bei den vier tatgegenständlichen Sendungen handle es sich um vier selbständige Übertretungen iSd Paragraph 22, Absatz 2, VStG, für welche nebeneinander Strafen zu verhängen seien. Weder liege ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vor, noch sei von einer tatbestandlichen Handlungseinheit auszugehen, welche die Verhängung bloß einer Strafe geboten hätte.

6 Hinsichtlich der Strafbemessung führte das VwG aus, dass die drei Tatort-Sendungen hinsichtlich ihres Beeinträchtigungspotenzial s insgesamt als vergleichbar zu bewerten seien und daher für jede Sendung eine Strafe in gleicher Höhe zu verhängen sei. Demgegenüber werde das Entwicklungsbeeinträchtigungspotenzial der Sendung "Die unlösbaren Fälle des Herrn Sand" höher bewertet, weil ein engerer Bezug zum typischen Lebens- und Erfahrungsumfeld von Kindern und unmündigen Minderjährigen hergestellt werde, indem die dargestellten Morde in einem Kinderzimmer, auf einem Spielplatz und in einem Kindergarten stattfänden. Zudem werde den Opfern jeweils ein zum Teil blutüberströmter Teddybär auf den Schoß gesetzt. Es sei somit für diese Sendung eine höhere Strafe zu verhängen. Erschwerungs- oder Milderungsgründe lägen keine vor. 7 C. Gegen diese Entscheidung richteten die revisionswerbenden Parteien zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, die dieser nach Ablehnung ihrer Behandlung (VfGH 26.11.2018, E 811/2018-8) dem Verwaltungsgerichtshof nach Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat (VfGH 14.12.2018, E 811/2018-10). 8 Der Verfassungsgerichtshof hielt in seinem Beschluss vom 26. November 2018 eine Verletzung der revisionswerbenden Parteien in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht für so wenig wahrscheinlich, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe, und führte aus, dass insbesondere im Hinblick auf Art. 7 EMRK keine Bedenken ob der Verfassungskonformität des § 38 Abs. 1 Z 1 (iVm § 10 Abs. 2 iVm § 18 Abs. 1) ORF-G bestünden. Im Einleitungssatz der Strafbestimmung werde der Online-Bereich ausdrücklich erwähnt, und auch die Erläuterungen zur maßgeblichen Novelle würden nicht daran zweifeln lassen, dass der Gesetzgeber nicht nur die inhaltlichen Grundsätze des § 10 Abs. 2 ORF-G auf den Online-Bereich erstrecken, sondern auch deren Verletzung mit Verwaltungsstrafe bedrohen wollte.6 Hinsichtlich der Strafbemessung führte das VwG aus, dass die drei Tatort-Sendungen hinsichtlich ihres Beeinträchtigungspotenzial s insgesamt als vergleichbar zu bewerten seien und daher für jede Sendung eine Strafe in gleicher Höhe zu verhängen sei. Demgegenüber werde das Entwicklungsbeeinträchtigungspotenzial der Sendung "Die unlösbaren Fälle des Herrn Sand" höher bewertet, weil ein engerer Bezug zum typischen Lebens- und Erfahrungsumfeld von Kindern und unmündigen Minderjährigen hergestellt werde, indem die dargestellten Morde in einem Kinderzimmer, auf einem Spielplatz und in einem Kindergarten stattfänden. Zudem werde den Opfern jeweils ein zum Teil blutüberströmter Teddybär auf den Schoß gesetzt. Es sei somit für diese Sendung eine höhere Strafe zu verhängen. Erschwerungs- oder Milderungsgründe lägen keine vor. 7 C. Gegen diese Entscheidung richteten die revisionswerbenden Parteien zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, die dieser nach Ablehnung ihrer Behandlung (VfGH 26.11.2018, E 811/2018-8) dem Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abtrat (VfGH 14.12.2018, E 811/2018-10). 8 Der Verfassungsgerichtshof hielt in seinem Beschluss vom 26. November 2018 eine Verletzung der revisionswerbenden Parteien in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht für so wenig wahrscheinlich, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe, und führte aus, dass insbesondere im Hinblick auf Artikel 7, EMRK keine Bedenken ob der Verfassungskonformität des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 18, Absatz eins,) ORF-G bestünden. Im Einleitungssatz der Strafbestimmung werde der Online-Bereich ausdrücklich erwähnt, und auch die Erläuterungen zur maßgeblichen Novelle würden nicht daran zweifeln lassen, dass der Gesetzgeber nicht nur die inhaltlichen Grundsätze des Paragraph 10, Absatz 2, ORF-G auf den Online-Bereich erstrecken, sondern auch deren Verletzung mit Verwaltungsstrafe bedrohen wollte.

9 D. Daraufhin wurde die vorliegende Revision insbesondere mit dem Begehren eingebracht, die Entscheidung des VwG wegen Unzuständigkeit des VwG, in eventu wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

10 Die KommAustria sah von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung ab.

11 II. Rechtslage11 römisch zwei. Rechtslage

12 A. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen, wobei diese gesondert darzustellen sind (vgl. etwa VwGH 6.3.2019, Ra 2018/03/0138). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt dann nicht vor, wenn die Rechtslage völlig klar und eindeutig ist (vgl. aus der gefestigten Rechtsprechung etwa VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0027, und VwGH 29.1.2015, Ra 2014/03/0061, beide mwH). 13 B. Art. 27 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. L 95 vom 15. April 2010, Seite 1 (im Folgenden: AVMD-RL), lautet:12 A. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen, wobei diese gesondert darzustellen sind vergleiche , etwa VwGH 6.3.2019, Ra 2018/03/0138). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt dann nicht vor, wenn die Rechtslage völlig klar und eindeutig ist vergleiche , aus der gefestigten Rechtsprechung etwa VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0027, und VwGH 29.1.2015, Ra 2014/03/0061, beide mwH). 13 B. Artikel 27, der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), Amtsblatt , L 95 vom 15. April 2010, Seite 1 (im Folgenden: AVMD-RL), lautet:

"KAPITEL VIII "KAPITEL römisch acht

SCHUTZ MINDERJÄHRIGER BEI FERNSEHPROGRAMMEN

Artikel 27

  1. (1)Absatz eins,Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Sendungen von Fernsehveranstaltern, die ihrer Rechtshoheit unterworfen sind, keinerlei Programme enthalten, die die körperliche, geistige und sittliche Entwicklung von Minderjährigen ernsthaft beeinträchtigen können, insbesondere solche, die Pornographie oder grundlose Gewalttätigkeiten zeigen.
  2. (2)Absatz 2,Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 gelten auch für andere Programme, die die körperliche, geistige und sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, es sei denn, es wird durch die Wahl der Sendezeit oder durch sonstige technische Maßnahmen dafür gesorgt, dass diese Sendungen von Minderjährigen im Sendebereich üblicherweise nicht gesehen oder gehört werden.
  3. (3)Absatz 3,Werden derartige Programme in unverschlüsselter Form gesendet, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass ihre Ausstrahlung durch akustische Zeichen angekündigt oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich gemacht wird."

14 C. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 15/2012, lauten auszugsweise wie folgt:14 C. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des ORF-G, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2012,, lauten auszugsweise wie folgt:

"Besonderer Auftrag für ein Online-Angebot

§ 4e. (1) Der Österreichische Rundfunk hat zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags (§ 4) auch ein Online-Angebot bereitzustellen, das insbesondere sendungsbegleitende und in direktem Zusammenhang mit seinen Rundfunkprogrammen stehende Inhalte zu umfassen hat. Dieses Online-Angebot hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit zu beinhalten:Paragraph 4 e, (1) Der Österreichische Rundfunk hat zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags (Paragraph 4,) auch ein Online-Angebot bereitzustellen, das insbesondere sendungsbegleitende und in direktem Zusammenhang mit seinen Rundfunkprogrammen stehende Inhalte zu umfassen hat. Dieses Online-Angebot hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit zu beinhalten:

...

4. einen Abrufdienst für die in den Programmen nach § 3 Abs. 1 und 8 ausgestrahlten Sendungen (Abs. 4).4. einen Abrufdienst für die in den Programmen nach Paragraph 3, Absatz eins und 8 ausgestrahlten Sendungen (Absatz 4,).

...

  1. (4)Absatz 4,Der Abrufdienst gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst nur Sendungen (einschließlich Hörfunk), die vom Österreichischen Rundfunk selbst oder in seinem Auftrag, sei es auch in Zusammenarbeit mit Dritten, hergestellt wurden. Für eine entsprechende Indexierung ist zu sorgen. Die Bereitstellung zum Abruf hat ohne Speichermöglichkeit (ausgenommen Podcasts) und für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen nach Ausstrahlung, im Fall von Sportbewerben im Sinne von § 4b Abs. 4 bis zu 24 Stunden nach Ausstrahlung zu erfolgen. Archive mit zeit- und kulturgeschichtlichen Inhalten dürfen nach Maßgabe des Angebotskonzeptes (Abs. 5) auch zeitlich unbefristet zum Abruf bereitgestellt werden. Vorankündigungen von Sendungen im Rahmen des Abrufdiensts sind innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor Ausstrahlung in den Programmen nach § 3 Abs. 1 und 8 zulässig.Der Abrufdienst gemäß Absatz eins, Ziffer 4, umfasst nur Sendungen (einschließlich Hörfunk), die vom Österreichischen Rundfunk selbst oder in seinem Auftrag, sei es auch in Zusammenarbeit mit Dritten, hergestellt wurden. Für eine entsprechende Indexierung ist zu sorgen. Die Bereitstellung zum Abruf hat ohne Speichermöglichkeit (ausgenommen Podcasts) und für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen nach Ausstrahlung, im Fall von Sportbewerben im Sinne von Paragraph 4 b, Absatz 4 bis zu 24 Stunden nach Ausstrahlung zu erfolgen. Archive mit zeit- und kulturgeschichtlichen Inhalten dürfen nach Maßgabe des Angebotskonzeptes (Absatz 5,) auch zeitlich unbefristet zum Abruf bereitgestellt werden. Vorankündigungen von Sendungen im Rahmen des Abrufdiensts sind innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor Ausstrahlung in den Programmen nach Paragraph 3, Absatz eins, und 8 zulässig.

...

Inhaltliche Grundsätze

§ 10. Paragraph 10,

...

  1. (12)Absatz 12,Bei Hörfunk- und Fernsehsendungen, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, ist durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Maßnahmen dafür zu sorgen, dass diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht gesehen oder gehört werden.

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Anforderungen an Teletext und Online-Angebote

§ 18. (1) Auf die Veranstaltung von Teletext und die Bereitstellung von Online-Angeboten im öffentlich-rechtlichen Auftrag finden die Regelungen dieses Bundesgesetzes uneingeschränkt Anwendung. Die Einnahmen des Österreichischen Rundfunks aus kommerzieller Kommunikation in seinen Online-Angeboten im öffentlich-rechtlichen Auftrag dürfen in jedem Geschäftsjahr die Höhe von 3 vH, ab 1. Jänner 2013 4 vH und ab 1. Jänner 2016 5 vH der Einnahmen des im vorangegangenen Kalenderjahr im Weg von § 31 Abs. 1 eingehobenen Programmentgelts nicht übersteigen.Paragraph 18, (1) Auf die Veranstaltung von Teletext und die Bereitstellung von Online-Angeboten im öffentlich-rechtlichen Auftrag finden die Regelungen dieses Bundesgesetzes uneingeschränkt Anwendung. Die Einnahmen des Österreichischen Rundfunks aus kommerzieller Kommunikation in seinen Online-Angeboten im öffentlich-rechtlichen Auftrag dürfen in jedem Geschäftsjahr die Höhe von 3 vH, ab 1. Jänner 2013 4 vH und ab 1. Jänner 2016 5 vH der Einnahmen des im vorangegangenen Kalenderjahr im Weg von Paragraph 31, Absatz eins, eingehobenen Programmentgelts nicht übersteigen.

  1. (2)Absatz 2,Auf die Veranstaltung von Teletext und die Bereitstellung von Online-Angeboten im Rahmen der kommerziellen Tätigkeiten (§ 8a) finden in inhaltlicher Hinsicht §§ 10 und 13 bis 17 Anwendung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Der Anteil kommerzieller Kommunikation in diesen Angeboten wird durch Beschluss des Stiftungsrates festgelegt.Auf die Veranstaltung von Teletext und die Bereitstellung von Online-Angeboten im Rahmen der kommerziellen Tätigkeiten (Paragraph 8 a,) finden in inhaltlicher Hinsicht Paragraphen 10, und 13 bis 17 Anwendung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Der Anteil kommerzieller Kommunikation in diesen Angeboten wird durch Beschluss des Stiftungsrates festgelegt.

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Verwaltungsstrafen

§ 38. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer - soweit die nachfolgend genannten Bestimmungen auf seine Tätigkeit Anwendung finden - nach diesem Bundesgesetz ein Programm veranstaltet, einen Abrufdienst anbietet oder sonst ein Online-Angebot bereitstellt und dabeiParagraph 38, (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer - soweit die nachfolgend genannten Bestimmungen auf seine Tätigkeit Anwendung finden - nach diesem Bundesgesetz ein Programm veranstaltet, einen Abrufdienst anbietet oder sonst ein Online-Angebot bereitstellt und dabei

1. die Programmgrundsätze des § 10 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 11 bis 13 verletzt;1. die Programmgrundsätze des Paragraph 10, Absatz eins,, Absatz 2, oder Absatz 11, bis 13 verletzt;

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15 D. Die vorliegend relevanten Bestimmungen des VStG (bzw. §§ 5 und 69 idF BGBl. I Nr. 57/2018) lauten auszugsweise wie folgt:15 D. Die vorliegend relevanten Bestimmungen des VStG (bzw. Paragraphen 5 und 69 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,) lauten auszugsweise wie folgt:

"Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit

§ 1. (1) Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.Paragraph eins, (1) Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.

  1. (2)Absatz 2,Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.

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Schuld

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5, (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

  1. (1a)Absatz eins a,Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.Absatz eins, zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.

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Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19, (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

  1. (2)Absatz 2,Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens i
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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