TE Vwgh Beschluss 2019/5/27 Ra 2018/14/0335

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Veröffentlicht am 27.05.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/14/0336

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Rechtssache 1. des A B, und 2. der C D, beide in X, beide vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2018,

1. W125 2147055-2/7E und 2. W125 2147045-2/7E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerber sind Staatsangehörige der Russischen Föderation mit tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und miteinander verheiratet.

2 Sie stellten am 14. Jänner 2016 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. Dezember 2017 wurden diese Anträge im Beschwerdeverfahren zur Gänze abgewiesen. 3 Am 10. Juni 2018 stellten die Revisionswerber neuerlich Anträge auf internationalen Schutz. Begründend brachten sie im Wesentlichen vor, dass die Zweitrevisionswerberin nunmehr in Tschetschenien gesucht werde und eine Strafanzeige erhalten habe. Im Jänner 2018 sei der Onkel des Erstrevisionswerbers festgenommen und einvernommen worden, um zu erfahren, wo sich der Erstrevisionswerber aufhalte. Im März 2018 sei das Geburtshaus der Zweitrevisionswerberin verwüstet worden, sodass sie dort nicht mehr leben könnten. Seit April 2018 sei die Zweitrevisionswerberin bei einem Psychologen in Behandlung und auch der Erstrevisionswerber habe einen Psychologen besucht. Zudem hätten sie vor kurzem eine an den Erstrevisionswerber gerichtete, bedrohliche Sprachnachricht erhalten.

4 Mit Bescheiden vom 17. September 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.), erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass die Abschiebungen der Revisionswerber in die Russische Föderation zulässig seien (Spruchpunkt V.). Es bestehe jeweils keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und werde jeweils ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Entscheidungen erhobenen Beschwerden ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einer hier nicht relevanten Maßgabe als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6 Mit Beschluss vom 13. März 2019, E 717-718/2019-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 10 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 26.3.2019, Ra 2019/14/0119, mwN).

11 Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt.

"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages durch das BFA gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. zum Gesamten VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0213, mwN).

12 Wenn die Revision in der Zulassungsbegründung vorbringt, es seien im Folgeantrag neue Gründe geltend gemacht worden, die sich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens zugetragen hätten, ist diesem Vorbringen entgegen zu halten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit diesen Behauptungen auseinandergesetzt hat. Es kam zu dem Schluss, dass sich die Revisionswerber im Folgeverfahren wieder auf jene Fluchtgründe aus den rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren beziehen und die damaligen Verfolgungsbehauptungen aufrecht erhalten sowie weiter ausbauen würden, weshalb diese nicht geeignet seien, eine neuerliche Sachentscheidungspflicht zu begründen.

13 Den Revisionswerbern gelingt es - mit dem bloß pauschalen Verweis auf näher bezeichnete "neue Gründe" - insgesamt nicht, aufzuzeigen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beurteilung, ob in Bezug auf ihre Situation nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens von einer wesentlichen Änderung der maßgeblichen Umstände auszugehen sei, von den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Leitlinien abgewichen wäre.

14 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. Mai 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140335.L00

Im RIS seit

26.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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