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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/06/0084Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision 1. des R B und 2. der T B, beide in S und vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 120/28, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 18. Februar 2018, KLVwG-2839- 2840/4/2018, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde Spittal/Drau; mitbeteiligte Partei: T GmbH in W; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (LVwG) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde S. vom 18. September 2018, mit dem ihre Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde S. vom 16. Februar 2018 zurückgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Mit diesem Bescheid hatte der Bürgermeister der Stadtgemeinde S. der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung zur Errichtung einer Telekommunikationsanlage auf einem näher bezeichneten Grundstück erteilt. Gleichzeitig sprach das LVwG aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (LVwG) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Sitzung vom 18. September 2018, mit dem ihre Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Sitzung vom 16. Februar 2018 zurückgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Mit diesem Bescheid hatte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Sitzung der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung zur Errichtung einer Telekommunikationsanlage auf einem näher bezeichneten Grundstück erteilt. Gleichzeitig sprach das LVwG aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der als Revisionspunkte
"1) Rechtswidrigkeit des Inhaltes
2) Verletzung von Verfahrensvorschriften
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019060083.L00Im RIS seit
23.08.2019Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019