TE Vwgh Beschluss 2019/6/11 Ra 2019/02/0077

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Veröffentlicht am 11.06.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
KFG 1967 §103 Abs2
StVO 1960 §20 Abs2
StVO 1960 §99 Abs2e
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  7. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

?

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des F in H, vertreten durch die Hämmerle & Hübner Rechtsanwälte OG in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes

Steiermark vom 20. Februar 2019, Zl. LVwG 30.8-411/2018-21, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Murtal), den Beschluss gefasst: Steiermark vom 20. Februar 2019, Zl. LVwG 30.8-411/2018-21, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Murtal), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 2. Jänner 2018 wurde über den Revisionswerber wegen einer Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe von EUR 320,- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage und 8 Stunden) verhängt. Der Revisionswerber habe die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 64 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden sei.1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 2. Jänner 2018 wurde über den Revisionswerber wegen einer Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO eine Geldstrafe von EUR 320,- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage und 8 Stunden) verhängt. Der Revisionswerber habe die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 64 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden sei.

2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Es sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Es sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

3 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, ein auf die Verwendung von Geschwindigkeitsmessgeräten der Marke TruSpeed eingeschulter Beamter habe mit Hilfe des aufrecht geeichten Lasermessgerätes der Marke TruSpeed mit der Identifikationsnummer 4599 nach Durchführung der Gerätefunktionskontrollen, der Zielerfassungskontrolle und der 0 km/h Messung aus einer Entfernung von 170 m das vom Revisionswerber gelenkte Fahrzeug im Ortsgebiet von Allerheiligen mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h gemessen. Beweiswürdigend setzte sich das Landesverwaltungsgericht mit den Aussagen des Revisionswerbers sowie der von ihm namhaft gemachten Zeugen auseinander und kam zum Ergebnis, dass der an einer Rallye teilnehmende Revisionswerber selbst den PKW gelenkt habe. Das Vorbringen und die vom Revisionswerber gestellten Beweisanträge seien in Summe unsubstantiiert und erschöpften sich in Zweifel und Vermutungen. Da die Verwaltungsübertretung im Ortsgebiet von Allerheiligen begangen worden sei, erübrige sich die vom Revisionswerber beantragte Einholung der Verordnung, mit der das Ortsgebiet der Gemeinde Fohnsdorf festgelegt worden sei. Die begehrte Einholung der Bedienungsanleitung für das verwendete Geschwindigkeitsmessgerät laufe mangels Behauptung bestimmter, gegen das Messergebnis sprechender Tatsachen auf einen Erkundungsbeweis hinaus.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in

nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit geltend, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach eine Verletzung der Auskunftspflicht nach § 103 Abs. 2 KFG zu bestrafen sei, etwa auch in Fällen, in denen der Aufgeforderte darauf hinweise, dass er sich nicht mehr erinnern könne (Hinweis auf VwGH 26.5.2000, 2000/02/0115). Es stelle sich die "Rechtsfrage, ob in Fällen einer Lenkerauskunftsverweigerung eine Bestrafung für das Grunddelikt möglich sein soll, wenn wie im konkreten Fall zahlreiche Beweise vorliegen, dass der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug zur Tatzeit nicht gelenkt haben kann."nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 7 Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit geltend, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach eine Verletzung der Auskunftspflicht nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG zu bestrafen sei, etwa auch in Fällen, in denen der Aufgeforderte darauf hinweise, dass er sich nicht mehr erinnern könne (Hinweis auf VwGH 26.5.2000, 2000/02/0115). Es stelle sich die "Rechtsfrage, ob in Fällen einer Lenkerauskunftsverweigerung eine Bestrafung für das Grunddelikt möglich sein soll, wenn wie im konkreten Fall zahlreiche Beweise vorliegen, dass der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug zur Tatzeit nicht gelenkt haben kann."

8 Im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 2000 wird nicht darüber abgesprochen, ob eine Bestrafung wegen einer Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG eine Verfolgung wegen der der Anfrage zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretung verhindert. Vielmehr schließt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Bestrafung wegen einer unrichtigen Lenkerauskunft nicht aus, dass dem Revisionswerber auch eine Übertretung der StVO zur Last gelegt wird, wenn mit einer für das Strafverfahren hinreichenden Sicherheit als erwiesen angenommen werden kann, dass er selbst - ungeachtet der unrichtigen Lenkerauskunft - zur Tatzeit der Lenker des Fahrzeuges war und die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung verletzt hat (VwGH 22.6.1978, 1361/77).8 Im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 2000 wird nicht darüber abgesprochen, ob eine Bestrafung wegen einer Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG eine Verfolgung wegen der der Anfrage zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretung verhindert. Vielmehr schließt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Bestrafung wegen einer unrichtigen Lenkerauskunft nicht aus, dass dem Revisionswerber auch eine Übertretung der StVO zur Last gelegt wird, wenn mit einer für das Strafverfahren hinreichenden Sicherheit als erwiesen angenommen werden kann, dass er selbst - ungeachtet der unrichtigen Lenkerauskunft - zur Tatzeit der Lenker des Fahrzeuges war und die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung verletzt hat (VwGH 22.6.1978, 1361/77).

9 Soweit die Zulassungsbegründung auf zahlreiche gegenteilige Beweiseergebnisse abstellt, ist ihr entgegenzuhalten dass der Verwaltungsgerichtshof - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 4.7.2018, Ra 2017/02/0158, mwN). Dass dem Verwaltungsgericht ein derartiger krasser Fehler bei der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, wird nicht aufgezeigt und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar.9 Soweit die Zulassungsbegründung auf zahlreiche gegenteilige Beweiseergebnisse abstellt, ist ihr entgegenzuhalten dass der Verwaltungsgerichtshof - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , VwGH 4.7.2018, Ra 2017/02/0158, mwN). Dass dem Verwaltungsgericht ein derartiger krasser Fehler bei der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, wird nicht aufgezeigt und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar.

10 Weiters bringt die Revision vor, das Landesverwaltungsgericht sei vom hg. Erkenntnis vom 16. April 1997, 96/03/0306, abgewichen, wonach einem mit der Geschwindigkeitsmessung betrauten Beamten bei der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten sei. 11 Da dem genannten Erkenntnis die behauptete Aussage nicht entnommen werden kann, liegt die geltend gemachte Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor.

12 Schließlich trägt die Revision zu ihrer Zulässigkeit vor, das angefochtene Erkenntnis verstoße gegen tragende Grundsätze des Verfahrensrechts, weil das Landesverwaltungsgericht auf Grund einer vorgefassten Rechtsmeinung den Beweisanträgen nicht nachgekommen sei. Vom Antrag auf Einholung der "Verordnung, mit welcher das Ortsgebiet der Gemeinde Fohnsdorf verordnet und kundgemacht wurde und den Antrag auf Einholung der Amtsbestätigung über die ordnungsgemäße Aufstellung der Hinweiszeichen Ortstafel" sei auch Allerheiligen erfasst, weil es ein Ortsgebiet der Gemeinde Fohnsdorf sei. Eine allenfalls undeutliche Formulierung hätte das Gericht im Rahmen seiner Erörterungs- und Anleitungspflicht zu klären. Aus einer vom Gericht beigeschafften "Bedienungsanleitung des Lasermessgerätes LTI TruSpeed Nr. 4599" hätte sich ergeben, dass die Verwendung des Gerätes lediglich durch ein besondere geschultes Organ zulässig sei und zudem das Gerät entsprechend vor dem Einsatz geeicht und auch regelmäßig kalibriert sein müsse. Mit dem Übergehen der vom Revisionswerber beantragten Beweise sei diesem das Recht auf Parteiengehör entzogen worden.

13 Hier werden der Sache nach Rechtsfragen des Verfahrensrechtes angesprochen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 2015/02/0156, mwN). Dies ist hier jedoch hinsichtlich der angesprochenen Verletzung der Manuduktionspflicht schon deshalb nicht der Fall, weil der Revisionswerber bei der Stellung des Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten war und bereits aus diesem Grund eine Verletzung des nach § 17 VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwendenden § 13a AVG (vgl. VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0169, mwN) nicht vorliegen kann (vgl. VwGH 26.2.2015, Ra 2015/07/0013). Die darüber hinaus vom Verwaltungsgericht für die nicht aufgenommenen Beweise vorgenommene einzelfallbezogene Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, dass das Beweisthema nicht hinreichend konkretisiert gewesen sei (vgl. VwGH 19.12.2014, Ra 2014/08/0058), erweist sich nicht als unvertretbar. Überdies wurde die Erfüllung der - sich behaupteter Maßen aus der Bedienungsanleitung ergebenden Beweisergebnisse, nämlich der - Anforderungen für eine ordnungsgemäße Geschwindigkeitsmessung im angefochtenen Erkenntnis festgestellt. Schließlich lässt die Zulassungsbegründung der Revision offen, von welchem Ergebnis der Beweisaufnahme (§§ 37 und 45 Abs. 3 AVG) oder von welchen in einer Beschwerde enthaltenen neuen Tatsachen oder Beweisen (§ 10 VwGVG) der Revisionswerber gehindert worden wäre, Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. 14 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.13 Hier werden der Sache nach Rechtsfragen des Verfahrensrechtes angesprochen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen vergleiche , VwGH 8.9.2015, Ra 2015/02/0156, mwN). Dies ist hier jedoch hinsichtlich der angesprochenen Verletzung der Manuduktionspflicht schon deshalb nicht der Fall, weil der Revisionswerber bei der Stellung des Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten war und bereits aus diesem Grund eine Verletzung des nach Paragraph 17, VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwendenden Paragraph 13 a, AVG vergleiche , VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0169, mwN) nicht vorliegen kann vergleiche , VwGH 26.2.2015, Ra 2015/07/0013). Die darüber hinaus vom Verwaltungsgericht für die nicht aufgenommenen Beweise vorgenommene einzelfallbezogene Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, dass das Beweisthema nicht hinreichend konkretisiert gewesen sei vergleiche , VwGH 19.12.2014, Ra 2014/08/0058), erweist sich nicht als unvertretbar. Überdies wurde die Erfüllung der - sich behaupteter Maßen aus der Bedienungsanleitung ergebenden Beweisergebnisse, nämlich der - Anforderungen für eine ordnungsgemäße Geschwindigkeitsmessung im angefochtenen Erkenntnis festgestellt. Schließlich lässt die Zulassungsbegründung der Revision offen, von welchem Ergebnis der Beweisaufnahme (Paragraphen 37 und 45 Absatz 3, AVG) oder von welchen in einer Beschwerde enthaltenen neuen Tatsachen oder Beweisen (Paragraph 10, VwGVG) der Revisionswerber gehindert worden wäre, Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. 14 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 11. Juni 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020077.L00

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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