RS Lvwg 2019/5/27 LVwG-250145/2/Gf/RoK

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.05.2019

Norm

§8 F-VG
§15 Oö Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (OöKBBG)
§28 OöKBBG
§1 BAO
§2a BAO
§279 BAO

Rechtssatz

* Seit der Novelle LGBl 59/2010, mit der § 28 OöKBBG seine heute maßgebliche Fassung erhielt und die ursprünglich einen privatrechtlichen Charakter aufweisende Gastbeitragsregelung in eine gesetzliche Verpflichtung umgewandelt wurde, ist diese Bestimmung aus finanzverfassungsrechtlicher Sicht als eine landesgesetzliche Ermächtigung zur Ausschreibung einer Abgabe auf Grund des freien Beschlussrechts der Gemeinde i.S.d. § 8 Abs. 5 F-VG anzusehen.

* Dies bedeutet einerseits, dass die Einforderung eines Gastbeitrages voraussetzt, dass der Rechtsträger der Betreuungseinrichtung hierfür bereits zuvor einen monatlichen Höchstbeitrag in einer gewissen Mindesthöhe – nämlich in seiner Tarifordnung; vgl. § 15 Abs. 1 Z. 2 OöKBBG – festgesetzt und davon ausgehend diesen Gastbeitrag auch v.a. anhand des Einkommens der Eltern entsprechend nachvollziehbar zu individualisieren hatte. Beide Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt, wenn und weil seitens der bf. Gemeinde die Höhe des begehrten Gastbeitrages für jedes von mehreren hauptwohnsitzfremden Kindern einerseits pauschal mit jeweils 259,60 Euro pro Monat beziffert und andererseits dazu begründend angeführt wird, dass sich diese „Beträge ... anhand der Einnahmen-Ausgaben-Gegenüberstellung“ der Gemeindeeinrichtung ergeben, „in welcher die Kopfquote pro Monat errechnet wurde, sowie der Kindergartenbesuchsliste“, weil demnach offenbar insbesondere kein von der bf. Gemeinde im Vorhinein tariflich festgelegter Höchstbeitrag, an dem sich die gegebenenfalls einen Gastbeitrag zu leisten verpflichteten Gemeinden orientieren hätten können, existiert.

* Andererseits bedeutet die Qualifikation des Gastbeitrages als eine Abgabe i.S.d. § 8 Abs. 5 F-VG, dass diese in verfahrensrechtlicher Hinsicht grundsätzlich anhand der BAO einzuheben ist. Wenn daher § 28 Abs. 2 zweiter Satz OöKBBG festlegt, dass die OöLReg im Falle der Nichteinigung über die Leistung des Gastbeitrags auf Antrag einer Gemeinde durch Bescheid zu entscheiden hat, hat diese sohin insoweit die BAO anzuwenden (vgl. § 1 Abs. 1 BAO). Gleiches gilt in der Folge auch für das Beschwerdeverfahren vor dem VwG, sodass in solchen Verfahren das VwGVG nicht zum Tragen kommt (vgl. § 2a BAO).

* Entscheidung: Stattgebung gemäß § 279 BAO insoweit, als festgestellt wird, dass der bf. Gemeinde für die Aufnahme eines hauptwohnsitzfremden Kindes in ihrer gemeindeeigenen Betreuungseinrichtung ein Anspruch auf Leistung eines monatlichen Gastbeitrages dem Grunde nach zukommt.

Schlagworte

Rechtsnatur des Gastbeitrages für Kindergartenbesuch durch ein hauptwohnsitzfremdes Kind als Abgabe aufgrund freien Beschlussrechts iSd Finanzverfassung; Anwendbarkeit der BAO; Nichtanwendbarkeit des AVG und des VwGVG

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2019:LVwG.250145.2.Gf.RoK

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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