RS Lvwg 2019/6/28 LVwG-000342/2/Gf/RoK

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.06.2019

Norm

Art. 49 EGRC
Art. 7 EMRK
RL 2014/40/EU
§1 TNRSchG
§5 TNRSchG
§14 TNRSchG

Rechtssatz

* Einerseits normiert die Strafbestimmung des § 14 Abs. 1 Z. 5 TNRSchG zwar eine Tathandlung, andererseits lässt diese jedoch den Täterkreis vollkommen unbestimmt. Als Täter könnte sohin in einem weitesten Sinn jede Person in Betracht kommen, die in irgendeiner Form mit einer Zigarettenpackung oder einer quaderförmigen Packung mit Tabak zum Selbstdrehen hantiert – und somit v.a. auch der Raucher selbst. In einem eingeschränkten Sinn könnten darunter aber auch nur Personen zu verstehen sein, die derartige Tabakerzeugnisse i.S.d. § 1 Z. 2 TNRSchG in Verkehr bringen, d.h. diese für Verbraucher entgeltlich oder unentgeltlich bereitstellen. Aus § 14 Abs. 3 TNRSchG ließe sich allerdings auch ableiten, dass diese Kennzeichnungspflicht nur den Hersteller oder den Importeur von Tabakerzeugnissen trifft.

* Insoweit lässt sich auch den Gesetzesmaterialien zur TNRSchG-Novelle BGBl I 22/2016, mit der diese Kennzeichnungspflicht eingeführt wurde, nichts Substantielles entnehmen, wenn sich diese im Wesentlichen im Hinweis darauf, dass dadurch die RL 2014/40/EU innerstaatlich umgesetzt werden sollte, erschöpfen, und auch die RL 2014/40/EU selbst keine Festlegung dahin enthält, dass bzw. welche konkreten Personen seitens der nationalen Gesetzgeber im Falle der Verletzung von Kennzeichnungselementen strafrechtlich in Anspruch genommen werden sollen.

* Kann danach aber jener Personenkreis, der Adressat der Übertretungsnorm des § 14 Abs. 1 Z. 5 i.V.m. § 5 Abs. 3 TNRSchG sein soll, nicht bestimmt bzw. der Täterkreis nicht in einer rechtsstaatlich zuverlässigen Weise im Vorhinein abgegrenzt werden, erwiese sich eine auf diese Bestimmung gestützte Bestrafung der Bf. – zumal diese die verfahrensgegenständlichen Tabakprodukte einerseits weder selbst hergestellt noch andererseits an Konsumenten abgegeben (bzw. in Verkehr gebracht) hat, nicht mit Art. 49 Abs. 1 EGRC – der hier in einer Konstellation der Umsetzung des Unionsrechts unmittelbar zum Tragen kommt – bzw. mit Art. 7 Abs. 1 EMRK vereinbar.

Schlagworte

Zigarettenpackungen; Warnhinweise; Informationsbotschaften; Täterkreis – mangelnde Bestimmbarkeit; Hersteller; Importeur; Inverkehrbringen; Legalitätsprinzip, strafrechtliches

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2019:LVwG.000342.2.Gf.RoK

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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