TE Lvwg Erkenntnis 2019/4/29 LVwG-AV-988/001-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.04.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

29.04.2019

Norm

NAG 2005 §11
NAG 2005 §30 Abs1
ASVG §293
MRK Art8

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 2. August 2018, Zl. ***, zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2.   Die Beschwerdeführerin hat den Betrag von 241,70 Euro an Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 17, 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)

§§ 53b, 76 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG)

§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Entscheidungsgründe:

1.   Maßgeblicher Verfahrensgang:

1.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Türkei, beantragte am 12. September 2017 über die Österreichische Botschaft in Ankara die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“.

1.2. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 2. August 2018 wurde dieser Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens abgewiesen.

Gestützt wurde die Abweisung auf § 11 Abs. 1 Z 4 NAG (Aufenthaltsehe), § 11 Abs. 2 Z 1 iVm § 11 Abs. 4 Z 1 NAG (Gefährdung der öffentlichen Interessen), sowie § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG (nicht gesicherter Lebensunterhalt).

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Zum nicht gesicherten Lebensunterhalt:

Der Richtsatz für ein Ehepaar betrage 1.363,52 Euro für das Jahr 2018. Trotz erteilten Verbesserungsauftrages seien die geforderten Nachweise und Unterlagen (Einkommensteuerbescheid 2017, Dienstvertrag bzw. aktueller Dienstzettel, Nachweis der Lohnüberweisungen, usw.) nicht vollständig vorgelegt worden. Ebenso seien betreffend etwaiger Unterhaltsverpflichtungen, Alimentationszahlungen sowie Eintragungen in der „KonsumentenKreditEvidenz“ und in der Warnliste der KSV-1870-Privatinformation weder nähere Angaben getätigt noch die den Eintragungen zu Grunde liegenden Kreditverträge, Ratenzahlungsvereinbarungen, Exekutionstitel, usw. vorgelegt worden. Dem Versicherungsdatenauszug sei zu entnehmen, dass die Beschäftigungsverhältnisse des Familienerhalters (Ehemann) teilweise nur geringfügige und jeweils nur von kurzer Dauer gewesen seien. Der Ehemann sei zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes immer wieder auf Sozialleistungen der Gebietskörperschaften (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Überbrückungsgeld) angewiesen gewesen. Zuletzt sei von Jänner 2017 bis Mai 2017 Arbeitslosengeld bezogen worden.

Betreffend das aktuelle Beschäftigungsverhältnis liege hinsichtlich der Höhe des Lohnes und des tatsächlichen Erhaltes kein ausreichender Nachweis vor.

Zur im Verfahren für die Beschwerdeführerin vorgelegten Einstellungszusage sei festzuhalten, dass dieser keinerlei verbindliche konkrete Angaben bezüglich der Dauer der Beschäftigungszusage und bezüglich der Dauer der Beschäftigung zu entnehmen seien. Es seien dazu auch keine weiteren Angaben getätigt worden, sodass davon auszugehen sei, dass der etwaige Bedarf an einer Reinigungskraft im Ausmaß von 20 Wochenstunden bereits aus dem am österreichischen Arbeitsmarkt als arbeitssuchend gemeldeten Personen gedeckt worden sei.

Es könne somit nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin auf finanzielle Unterstützung durch die Sozialhilfeträger angewiesen sein werde und dass Sozialhilfeträger Geldmittel zur Verfügung stellen müssten. In dieser Auffassung werde die Behörde auch dadurch bestärkt, dass bereits in der Vergangenheit der Aufenthalt der Beschwerdeführerin während der in Österreich angestrebten Asylverfahren zur Belastung von Gebietskörperschaften geführt hätte. Nachweise über etwaige Rückzahlungen der erhaltenen Sozialleistungen würden nicht vorliegen. Die Zukunftsprognose, ob ein über dem ASVG-Richtsatz liegendes Einkommen vorhanden sei, könne nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin erfolgen.

Zur Aufenthaltsehe:

Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem nunmehrigen Ehemann am 11. April 2011 in ihrem Heimatland die Ehe geschlossen. Zuvor sei sie von 2009 bis 2010 mit einem anderen Mann verheiratet gewesen. Ebenso sei ihr nunmehriger Ehemann zuvor bereits verheiratet gewesen. Trotz Aufforderung sämtliche Scheidungsurkunden vorzulegen, sei dem nicht vollständig entsprochen worden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2001 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und aufhältig. Die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2013 mit einem Visum für Italien nach Österreich eingereist und sie habe in Österreich am 15. Jänner 2013 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser sei abgewiesen und eine Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung erlassen worden.

Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sei festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin niemals freiwillig ausgereist, sondern in die Anonymität untergetaucht sei. Sie habe 2016 ungerechtfertigt einen Antrag auf internationalen Schutz zur Verhinderung bzw. Verzögerung der Abschiebung gestellt und sie sei dann in die Türkei abgeschoben worden. Zwar würden keine rechtskräftigen Verurteilungen bestehen, jedoch habe die Beschwerdeführerin zugegeben, Schwarzarbeit geleistet zu haben. Auch habe sich der Verdacht der Scheinehe erhärtet und sie sei immer auf Unterstützung des Staates angewiesen gewesen.

Weiters habe eine Abfrage des Zentralen Melderegisters ergeben, dass während ihres bisherigen, teilweise unrechtmäßigen, Aufenthaltes im Bundesgebiet kein durchgehender gemeinsamer Wohnsitz mit dem Ehemann bestanden habe.

Ein Nachweis eines gemeinsamen Familienlebens liege nicht vor und es sei daher nicht möglich, sich im Verfahren darauf zu berufen.

Aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes könne geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin mit der Eheschließung lediglich aufenthaltsrechtliche Vorteile erzielen habe wollen.

Die Behörde sehe das Eingehen einer Aufenthaltsehe als erwiesen an.

Zur Gefährdung der öffentlichen Interessen:

Laut Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seien ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet, keine freiwillige Ausreise, kein Nachkommen der Ausreiseverpflichtung, Verzögerung der Abschiebung durch Untertauchen in die Anonymität, sowie die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit vorgelegen und es sei im Asylverfahren festgestellt worden, dass ein illegaler Aufenthalt und Schwarzarbeit vorliege und dass sich der Verdacht der Scheinehe erhärtet habe. Das Bundesamt habe festgestellt, dass ein Einreiseverbot in der Dauer von bis zu zehn Jahren gegen die Beschwerdeführerin zulässig sei.

Die Behörde müsse davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin nicht gewillt sei, sich an die in Österreich geltende Rechtsordnung zu halten und es stelle dies eine negative Beispielswirkung für andere Fremde dar, weshalb der Aufenthalt der Beschwerdeführerin die öffentliche Ordnung gefährde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertige ein längerer unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet in jedem Fall die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung.

Angesichts des Vorliegens eines absoluten Versagungsgrundes (§ 11 Abs. 1 Z 4 NAG) müsse eine Interessenabwägung im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG nicht vorgenommen werden.

1.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht eine rechtsanwaltliche Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:

Die Beschwerdeführerin erachte sich in ihrem Recht, einen Aufenthaltstitel zu erhalten sowie in ihrem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin erhalte ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 1.300,-- Euro, 14 Mal pro Jahr, weshalb von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von ca. 1.520,-- Euro auszugehen sei. Im Hinblick auf die verbindliche Einstellungszusage der Beschwerdeführerin sei von einem zusätzlichen monatlichen Nettoeinkommen von ca. 700,-- Euro auszugehen. Zwar habe der Ehemann monatlich 300,-- Euro an seinen Gläubiger zu leisten, es würde aber noch immer ein Familieneinkommen in Höhe von 1.900,-- Euro zur Verfügung stehen. Unterhaltsrechtliche Verpflichtungen würden nicht bestehen und die Miete würde lediglich 180,-- Euro monatlich betragen.

Für den Fall der Unterschreitung der erforderlichen Mittel sei auf Art. 8 EMRK und auf die Pflicht zur einzelfallbezogenen Beurteilung im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes hinzuweisen, zumal eine allfällige Unterschreitung nur geringfügig sei.

Die Verbindlichkeiten des Ehemannes würden in Raten bezahlt und es sei der Lebensunterhalt gesichert.

Zur angenommenen Aufenthaltsehe sei auszuführen, dass es zwar richtig sei, dass die Beschwerdeführerin während ihres Asylverfahrens Grundversorgungsleistungen in Anspruch genommen habe. Dies führe jedoch nicht per se dazu, dass von einer Aufenthaltsehe auszugehen sei. Die ersten Monate bzw. Jahre der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann seien nicht harmonisch verlaufen und es habe sich die Ehe vorerst in einer ernsthaften Krise befunden. Die Ehepartner hätten die Krise überwinden können und würden in Österreich wieder einen gemeinsamen Haushalt aufnehmen wollen. Die Tatsache, dass der Ehemann im Verfahren als Zustellbevollmächtigter angegeben worden sei, sei ein eindeutiger Beweis dafür, dass es sich nicht um eine Aufenthaltsehe handle. Die Annahme einer Aufenthaltsehe sei völlig verfehlt, zumal die Behörde im Bescheid selbst hervorhebe, dass die Beschwerdeführerin mehrere Versuche unternommen habe, um ihr Leben mit dem Ehemann in Österreich fortzusetzen. Auch der Umstand, dass die Ehe seit über sieben Jahren bestehe, zeige eindeutig, dass es sich nicht um eine Aufenthaltsehe handle.

Zum Abweisungsgrund der öffentlichen Ordnung sei hinsichtlich der völlig unbegründeten Annahme der Scheinehe auf die bereits getätigten Ausführungen zu verweisen. Die unerlaubte Erwerbstätigkeit alleine sei wiederum nicht geeignet, eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung anzunehmen. Außerdem sei im Falle der Beschwerdeführerin das Assoziierungsankommen der EWG mit der Türkei bzw. der Assoziationsratbeschluss 1/80 anwendbar. Im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur sei eine Einzelfallprüfung und eine entsprechende Prognoseentscheidung vorzunehmen und es sei zu analysieren, ob die Beschwerdeführerin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle. Dass die Erlassung eines zehnjährigen Einreiseverbotes zulässig sei, sei rechtlich nicht vertretbar. Da die Beschwerdeführerin in die Türkei abgeschoben worden sei und da seitdem bereits 18 Monate vergangen seien, könne auch das Erteilungshindernis des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG nicht angewendet werden. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Übrigen schon mehrfach festgehalten, dass eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen und der persönlichen Interessen vorzunehmen sei.

Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Vorgelegt wurden Lohnabrechnungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin.

1.4. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

1.5. Mit Schreiben vom 19. September 2018 wurde seitens der Beschwerdeführerin ergänzend vorgebracht, dass das Familieneinkommen über den Richtsätzen des § 293 ASVG liege. Entgegen dem angefochtenen Bescheid handle es sich bei dem vom Ehemann in der Vergangenheit vorübergehend bezogenen Leistungen der Notstandshilfe und des Arbeitslosengeldes nicht um Sozialleistungen, sondern um als Einkommen zählende Versicherungsleistungen. Des Weiteren sei der Ehemann dem Verbesserungsauftrag nachgekommen und er sei seit Mai 2017 durchgehend beschäftigt. Die Beschwerdeführerin als Angehörige wäre mitversichert. Zu verweisen sei auch auf das Abkommen zwischen Österreich und der Türkei über soziale Sicherheit, weshalb die Beschwerdeführerin jedenfalls § 11 Abs. 2 Z 3 NAG erfülle. Auch liege eine ortsübliche Unterkunft vor und es korreliere der vorgelegte Grundriss mit den im Mietvertrag beschriebenen Räumlichkeiten. Der Ehemann sei von seiner früheren Ehefrau rechtskräftig geschieden und es sei kein Unterhalt verlangt worden. Die drei aus der Ehe stammenden Kinder seien volljährig und es habe der Ehemann zu ihnen keine Unterhaltsverpflichtungen. Die Erteilungsvoraussetzungen des NAG seien somit erfüllt.

Vorgelegt wurden dazu mehrere Unterlagen.

1.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Folge um Übermittlung eines Nachweises hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin bezogenen staatlichen Unterstützungen.

Mit Schreiben vom 4. März 2019 wurde ein solcher Nachweis vorgelegt (4,94 Euro für Krankenversicherung und 17,-- Euro für Unterbringung).

Telefonisch mitgeteilt wurde über hg. Anfrage zudem, dass es zum zweiten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren der Beschwerdeführerin in Österreich keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gebe.

1.7. Mit Schreiben vom 28. März 2019 wurden seitens der Beschwerdeführerin mehrere Unterlagen vorgelegt.

1.8. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 5. April 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Rechtssache der Beschwerdeführerin durch. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin als informierter Vertreter zur Sache befragt und es wurden der Ehemann der Beschwerdeführerin, dessen Arbeitgeber, und die Ausstellerin der Einstellungszusagen als Zeugen einvernommen. Über Ersuchen des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerin wurde der Verhandlung eine nichtamtliche Dolmetscherin für die türkische Sprache beigezogen (zur Einvernahme des Ehemannes und der Ausstellerin der Einstellungszusagen). Vom Verhandlungsleiter wurden die vorliegenden Akten, inklusive hg. durchgeführter Abfragen und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zum ersten Asylverfahren der Beschwerdeführerin, in das Beweisverfahren einbezogen.

Seitens des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerin wurde auf eine Einvernahme der nicht zur Verhandlung erschienenen Beschwerdeführerin verzichtet. Auf das Wesentlichste zusammengefasst wurde seitens des Rechtsanwaltes angegeben, dass die bezogene Grundversorgung zwingende Folge der Asylantragstellung sei. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine verbindliche Beschäftigungszusage und es sei auf Grund des pfändungsfreien Existenzminimums bereits durch das Einkommen des Ehemannes die Existenz gesichert. Ein tatsächliches Eheleben liege vor und es sei die frühere Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin in *** lediglich auf eine Empfehlung der damaligen Rechtsvertretung zurückzuführen. Das Asylverfahren und die geringfügige unselbständige Erwerbstätigkeit ohne Beschäftigungsbewilligung könnten nicht per se eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. Der beantragte Aufenthaltstitel sei zu erteilen.

Seitens des Behördenvertreters wurde ausgeführt, dass alle drei im angefochtenen Bescheid herangezogenen Abweisungsgründe nach wie vor aufrechterhalten würden.

1.9. Mit Schreiben vom 12. April 2019 wurde seitens der Beschwerdeführerin – wie von ihrem Rechtsanwalt in der Verhandlung angekündigt – ein Dienstvorvertrag vorgelegt.

1.10. Die von der Dolmetscherin in der Verhandlung bekannt gegebenen Gebühren wurden – nach hg. erfolgter Überprüfung und Korrektur zu Gunsten der Beschwerdeführerin – beschlussmäßig bestimmt und in Folge zur Auszahlung gebracht.

2.   Feststellungen und Beweiswürdigung:

2.1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin wurde am *** in der Türkei geboren und sie ist Staatsangehörige der Republik Türkei.

Die Beschwerdeführerin beantragte am 12. September 2017 über die Österreichische Botschaft in Ankara die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels
„Rot-Weiß-Rot-Karte plus“.

Als Zusammenführender wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin, Herr C, ein türkischer Staatsangehöriger, geboren am ***, angegeben. Der Ehemann verfügt in Österreich über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“.

Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn C wurde am 11. April 2011 in der Türkei geschlossen. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der nunmehrige Ehemann waren zuvor bereits verheiratet.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat in der Vergangenheit Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe und Krankengeld bezogen. Zuletzt wurde 2017 Arbeitslosengeld bezogen.

Seit 2. Mai 2017 ist der Ehemann bei Herrn D in dessen Lokal beschäftigt.

In welcher Höhe der Ehemann aus dieser Arbeitstätigkeit ein Einkommen bezieht steht nicht fest.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat Schulden im Ausmaß von zumindest 25.000,-- bis 30.000,-- Euro und es laufen Exekutionen gegen ihn.

Nach den Angaben des aktuellen Arbeitgebers des Ehemannes in der hg. durchgeführten Verhandlung erhält der Ehemann ca. 1.220,-- Euro netto monatlich in bar, wovon noch 300,-- Euro an Gehaltsexekution abgezogen werden.

Seitens der Beschwerdeführerin wurde im Verfahren eine Einstellungszusage vom 27. Juli 2017 vorgelegt, wonach Frau E die Beschwerdeführerin für 20 Wochenstunden für einen Lohn von 700,-- Euro pro Monat als Reinigungskraft in ihrem Geschäft „***“ beschäftigen wolle.

Mit Schreiben vom 28. März 2019 wurde eine Bestätigung vorgelegt, wonach Frau E die Beschwerdeführerin als Vollzeit-Hilfskraft in ihrem Unternehmen beschäftigen werde.

Nach der hg. durchgeführten Verhandlung wurde ein Dienstvorvertrag vom 10. April 2019 vorgelegt, wonach Frau E die Beschwerdeführerin für 20 Wochenstunden für einen Monatslohn von 770,-- Euro als Putzfrau beschäftigen werde. Als Probemonat wird das erste Monat angegeben, die (vorgedruckten) Punkte „Es gebühren nachstehende Zulagen und Aufwandsentschädigungen“ und „Für die Bemessung der Vordienstzeiten werden Vordienstzeiten wie folgt angerechnet:“ sind jeweils mit „Ja“ beantwortet.

Es handelt sich bei diesen Schriftstücken um Gefälligkeitsbestätigungen für das vorliegende Verfahren ohne tatsächlichen Vollzugswillen. Es steht nicht fest, dass die Beschwerdeführerin in Österreich tatsächlich in einem bestimmten Ausmaß arbeiten wird.

Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2011 einen Aufenthaltstitel für Österreich beantragt, jedoch wurde dieser Antrag mangels Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft und mangels gesicherten Lebensunterhaltes abgewiesen.

Ende 2012 wurde der Beschwerdeführerin von Italien ein Schengen-Visum erteilt und sie reiste nach Italien und von dort dann nach Österreich ein.

Die Beschwerdeführerin stellte im Jahr 2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. April 2014 abgewiesen. Zugleich wurde ausgesprochen, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Festgestellt wurde, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei und es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. August 2014, Zl. ***, als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dabei in seiner Begründung u.a. fest, dass der Antrag „rechtsmissbräuchlich gestellt wurde, zumal die Beschwerdeführerin in der Türkei keiner Verfolgung iSd GFK ausgesetzt gewesen ist“.

Die Beschwerdeführerin stellte im Jahr 2015 einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, der in Folge abgewiesen wurde.

Die Beschwerdeführerin stellte – ohne zwischenzeitliche Ausreise aus Österreich – am 5. Februar 2016 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16. Juli 2016 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Zugleich wurde ausgesprochen, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Festgestellt wurde, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei und es wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

Die Beschwerdeführerin wurde am 6. Februar 2016 auf dem Luftweg nach *** abgeschoben.

Gemäß der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Reisepasskopie reiste die Beschwerdeführerin im Mai 2017 mittels Visum nach Österreich ein und im August 2017 wieder aus. Ebenso reiste sie nach dieser Reisepasskopie im April 2018 mittels Visum ein und noch im selben Monat wieder aus.

Es steht nicht fest, dass die Beschwerdeführerin nach April 2018 nicht mehr nach Österreich eingereist ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach diesem Zeitpunkt unrechtmäßig in Österreich aufhältig war.

Die Beschwerdeführerin hat während ihrer bisherigen Aufenthalte in Österreich wiederholt unerlaubt für Frau E gearbeitet, wobei die genaue Dauer und das genaue Ausmaß der Beschäftigung nicht feststehen.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich unbescholten (sowohl gerichtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich) und sie ist gemäß den von ihr vorgelegten Führungszeugnissen auch in der Türkei unbescholten.

Die Beschwerdeführerin hat sich von März 2015 bis April 2016 mit Hauptwohnsitz in *** angemeldet, wobei der Ehemann der Beschwerdeführerin in der hg. durchgeführten Verhandlung angegeben hat, dass sie mehr Zeit in *** (wo die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum nicht gemeldet war) verbracht hätten und dass die Meldung bzw. Wohnsitznahme in *** über Anraten der früheren Rechtsvertretung deshalb erfolgt sei, um schneller einen Aufenthaltstitel zu erhalten.

Nach den Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin in der hg. durchgeführten Verhandlung ist der Ehemann mit dem Bruder der Beschwerdeführerin befreundet und es hätten sich die Beschwerdeführerin und der Ehemann über das Internet kennengelernt. Nach den Angaben des Ehemannes hätten sie ein bis zwei Monate Kontakt über Internet gehabt, dann sei der Ehemann in die Türkei gefahren, wo sie nach einer Woche des Zusammenlebens geheiratet hätten.

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann führen kein gemeinsames Familienleben und es ist die Führung eines solchen in Österreich auch nicht beabsichtigt. Die Ehe wurde vielmehr zu dem Zweck geschlossen, der Beschwerdeführerin den legalen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

Die Beschwerdeführerin verfügt an Verwandten in Österreich über einen Bruder und eine Schwester. In der Türkei verfügt sie nach den Angaben ihres Ehemannes über Geschwister, Onkel und weitere Verwandte.

Die Beschwerdeführerin wohnt nach den Angaben ihres Ehemannes in der Türkei im Haus ihrer verstorbenen Eltern.

Der seit rund 20 Jahren in Österreich lebende Ehemann der Beschwerdeführerin verfügt an Verwandten in Österreich über zwei volljährige und berufstätige Söhne aus erster Ehe, die mit ihm nicht im gemeinsamen Haushalt leben (21 und 34 Jahre alt). In der Türkei verfügt er nach seinen Angaben über eine Schwester und einen Onkel.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin spricht die türkische Sprache und wurde in der hg. durchgeführten Verhandlung mit Hilfe einer Dolmetscherin für die türkische Sprache befragt.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin war nach seinen Angaben zuletzt im Oktober 2018 für zwei Wochen in der Türkei und er beabsichtigt nach seinen Angaben im August 2019 wieder in die Türkei zu fahren.

2.2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Inhalte des vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes, insbesondere auf die Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Im Einzelnen ist im Rahmen der Beweiswürdigung Folgendes auszuführen:

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zur Person des Ehemannes und zur Heirat beruhen auf den vorliegenden unbedenklichen Unterlagen (insb. Geburtsurkunde, Auszug aus dem Heiratseintrag, Kopie der Aufenthaltskarte des Ehemannes). Dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Ehemann zuvor bereits verheiratet waren, ergibt sich aus den vorliegenden Scheidungsurteilen. Zur Antragstellung ist auf den Verwaltungsakt zu verweisen. Dass der Ehemann in der Vergangenheit Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe und Krankengeld bezogen hat und dass zuletzt 2017 Arbeitslosengeld bezogen wurde, ergibt sich aus den aktenkundigen Versicherungsdatenauszügen. Ebenso, dass der Ehemann seit 2. Mai 2017 bei Herrn D beschäftigt ist.

Dass nicht feststeht, in welcher Höhe der Ehemann aus dieser Arbeitstätigkeit ein Einkommen bezieht, ergibt sich aus folgenden Gründen:

Im Beschwerdeverfahren wurde mit Schreiben vom 19. September 2018 eine Bestätigung des Arbeitgebers des Ehemannes vom 5. September 2018 vorgelegt, wonach der Ehemann einen monatlichen Bezug in Höhe von 1.700,-- Euro brutto erhalte. Mit Schreiben vom 28. März 2019 wurde dann eine Bestätigung des Arbeitgebers vom 27. März 2019 vorgelegt, wonach der Ehemann einen Monatslohn in Höhe von 1.500,-- Euro brutto bzw. 1.221,40 Euro netto erhalte. Zum Arbeitsverhältnis des Ehemannes gab der Arbeitgeber als Zeuge in der Verhandlung befragt an, dass der Ehemann 1.500,-- Euro brutto bzw. ca. 1.220,-- Euro netto verdiene. Auf die Frage, ob dem Ehemann früher mehr bezahlt worden sei, gab der Arbeitgeber zuerst an: „Soviel ich weiß, war das gleich.“ Erst auf Vorhalt der früheren Bestätigung vom 5. September 2018 gab der Arbeitgeber dann an, dass das richtig sei und dass der Ehemann dann früher mehr verdient habe. Befragt warum der Ehemann jetzt weniger verdiene, gab der Arbeitgeber sodann an, dass er momentan mehr Mitarbeiter als früher habe, und er gab auf die Frage, ob der geringere Verdienst für den Ehemann ein Problem gewesen sei, an, dass das mit ihm abgesprochen worden sei und dass es kein Problem gewesen sei. (Verhandlungsschrift S 14) Demgegenüber gab der Ehemann als Zeuge in der Verhandlung an, dass er 1.500,-- Euro netto verdiene, wobei er aber mehr erhalte, wenn er mehr arbeite. Er gab auch an, dass er den Unterschied zwischen brutto und netto kenne und dass er selten unter 1.500,-- Euro verdiene. Eine erfolgte Herabsetzung seines Gehaltes schilderte er nicht. Auf Vorhalt, dass in der Bestätigung vom 5. September 2018 ein Bruttogehalt von 1.700,-- Euro festgehalten sei, gab er an, dass es damals viel Arbeit gewesen sei und dass er auch länger gearbeitet habe. Das stimme schon. Auf Vorhalt der Bestätigung vom 27. März 2019 gab er an, dass er vorhin ja gesagt habe, dass er mehr verdiene, wenn mehr Arbeit sei. Auf Rückfrage, wieviel er auf die Hand bekomme, gab er an, dass das eben verschieden sei, je nachdem ob er mehr arbeite. Manchmal 1.500,-- Euro, manchmal 1.700,-- Euro, aber unter 1.500,-- Euro falle es nicht. Im März habe er 1.550,-- Euro erhalten. (Verhandlungsschrift S 18 f.) Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass nach den im Verfahren vorgelegten Gehaltsabrechnungen für 2017 und 2018 jeweils immer nur Beträge in Höhe von 1.700,-- Euro brutto aufscheinen, aber kein Gehalt in wechselnder Höhe. Der Arbeitgeber des Ehemannes gab weiters auch an, dass der Ehemann ca. 300,-- Euro an Pfändung habe und er bestätigte, dass der Ehemann ca. 1.200,-- Euro netto erhalte und dass ihm davon noch 300,-- Euro abgezogen würden. (Verhandlungsschrift S 14) Demgegenüber gab der Ehemann zunächst auf die Frage, ob er finanzielle Probleme habe, an: „Gott sei Dank nicht“. Erst auf Nachfrage gab er zu, dass er gepfändet werde, wobei er den Pfändungsbetrag anders als der Arbeitgeber (und auch anders als in der Beschwerde, S 4: „ca. € 300,00 an seinen Gläubiger“) mit 200,-- Euro ansetzte. Auf Vorhalt, dass er finanzielle Probleme zuvor verneint habe, gab er an, dass er die Schulden eben in Raten zahle und er gab auf erneuten Vorhalt bloß unplausibel an, dass er gemeint habe, persönlich keine finanziellen Probleme zu haben, aber seine Schulden in Raten zu bezahlen. Zur Frage, ob bei dem von ihm als Gehalt angegebenen 1.500,-- Euro netto die „Rate“ schon berücksichtigt sei, gab der Ehemann an, dass er den von ihm angegebenen Betrag nach Abzug des Pfändungsbetrages erhalte. (Verhandlungsschrift S 19 f.)

Abweichend sowohl von den Angaben des Arbeitgebers als auch des Ehemannes zur Höhe der Pfändung scheint in der Gehaltsabrechnung für August 2018 bei einem Bruttomonatslohn von 1.700,-- Euro ein Pfändungsbetrag von 561,74 Euro auf. In den anderen Gehaltsabrechnungen scheint keine Pfändung auf, obwohl in der Verhandlung angegeben wurde, dass die Verbindlichkeiten des Ehemannes zwischen 25.000,-- und 30.000,-- Euro betragen würden und dass die im KSV1870-Auszug aufscheinenden Kreditschulden aus dem früheren Versuch einer Geschäftsgründung stammen würden. (Verhandlungsschrift S 20) Darauf hinzuweisen ist überdies, dass der Ehemann sein Gehalt unstrittig in bar erhält und dass demgemäß auch keine sonstigen stichhaltigen Nachweise hinsichtlich eines Lohnerhaltes in einer bestimmten Höhe vorliegen (wie etwa Kontobestätigungen über Gehaltseingänge). Der Arbeitgeber gab auf die Frage, weshalb der Ehemann das Geld in bar und nicht durch Überweisung erhalte, lediglich an, dass das so abgesprochen sei und dass es einen speziellen Grund dafür nicht gebe. (Verhandlungsschrift S 14)

Auf Grund der aufgezeigten massiven Widersprüche und Ungereimtheiten steht daher nicht fest, in welcher Höhe der Ehemann tatsächlich ein Einkommen bezieht.

Zu den weiteren Feststellungen ist festzuhalten, dass der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin in der Verhandlung angegeben hat, dass der Ehemann Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 25.000,-- bis 30.000,-- Euro habe, wobei die genaue Höhe nicht bekannt sei. (Verhandlungsschrift S 3) Letztendlich hat dies auch der Ehemann bestätigt, ebenso dass Exekutionen gegen ihn laufen. (Verhandlungsschrift S 19 und 21) Zu den Angaben des Arbeitgebers ist wiederum auf die Verhandlung zu verweisen. (Verhandlungsschrift S 14)

Zu den Einstellungszusagen und dem zuletzt vorgelegten Dienstvertrag ist auf die gegebene Aktenlage zu verweisen. Dass es sich bei diesen Schriftstücken um Gefälligkeitsbestätigungen für das vorliegende Verfahren ohne tatsächlichen Vollzugswillen handelt und dass nicht feststeht, dass die Beschwerdeführerin in Österreich tatsächlich in einem bestimmten Ausmaß arbeiten wird, ist Folgendes auszuführen:

Zunächst ist festzuhalten, dass bereits die beiden Einstellungsbestätigungen und der Vorvertrag insofern widersprüchlich sind als gemäß der ersten Einstellungszusage die Beschwerdeführerin für 20 Wochenstunden für 700,-- Euro monatlich als Reinigungskraft beschäftigt werden soll, während gemäß der zweiten Beschäftigungszusage die Beschwerdeführerin als „Vollzeit-Hilfskraft“ ohne nähere Gehaltsangabe beschäftigt werden soll. Nach dem Vorvertrag soll die Beschwerdeführerin wiederum für 20 Wochenstunden für 770,-- Euro als Putzfrau beschäftigt werden. Auffällig ist beim Vorvertrag, dass die vorgedruckten Punkte „Es gebühren nachstehende Zulagen und Aufwandsentschädigungen“ und „Für die Bemessung der Vordienstzeiten werden Vordienstzeiten wie folgt angerechnet:“ ohne nähere Angaben lediglich mit „Ja“ beantwortet wurden.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Angaben der in der Verhandlung als Zeugin einvernommenen Ausstellerin der Schriftstücke nicht glaubhaft sind. Die Ausstellerin gab in der Verhandlung an, dass die Beschwerdeführerin für drei bis dreieinhalb Stunden jeden Tag in der Reinigung arbeiten werde. Auf Vorhalt der zweiten Einstellungsbestätigung, in der von einer Vollzeit-Hilfskraft die Rede sei, gab sie hingegen an, dass sie das so angegeben habe, weil die Möglichkeit bestehe, dass die Beschwerdeführerin Vollzeit arbeite. Wenn die Beschwerdeführerin komme und meine, sie könne nicht Vollzeit arbeiten, dann werde sie Teilzeit arbeiten. Auf die Rückfrage, ob die Beschwerdeführerin 40 Stunden in der Woche bei ihr putzen solle, gab sie an, dass sie an 40 Stunden in der Woche putzen gedacht hätten. Auf die Frage, was der Beschwerdeführerin dafür bezahlt werde, antwortete sie unkonkret mit „Zwischen €  1.000,00 und € 1.200,00 netto für 40 Stunden“. Auf die Frage, wer die Putzarbeiten mache, wenn die Beschwerdeführerin nicht in Österreich sei, gab die Ausstellerin an: „Jemand anderer.“ Auf Rückfrage nach dem Namen gab sie lediglich an, dass es eine Ausländerin sei und dass ihr der Name jetzt nicht geläufig sei. Diese Person brauche täglich vier Stunden mindestens, auch am Wochenende. Die Frage, ob sie die Beschwerdeführerin für mindestens 12 Monate für 40 Wochenstunden einstellen werde, bejahte sie. Auf die Frage, weshalb sie keinen Arbeitsvorvertrag geschlossen habe, gab sie an, dass sie leider noch nicht daran gedacht habe und dass sich eigentlich eher ihr Mann um solche Angelegenheiten kümmere. Alles, was im Geschäft vorfalle, darum kümmere sich ihr Mann, weil sie selbst die Kinder versorgen müsse. Das Geschäft gehöre aber offiziell ihr. Auf Vorhalt, dass in der ersten Einstellungszusage 20 Wochenstunden angegeben seien, gab die Ausstellerin nur an, dass sie sich jetzt nicht mehr daran erinnern könne. Auf Vorhalt durch den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin, dass die bisherige Putzfrau vier Stunden am Tag arbeite und auf die Frage, was die Beschwerdeführerin bei einer Vollzeitbeschäftigung in der übrigen Zeit machen solle, gab sie an, dass die Beschwerdeführerin sonstige Arbeiten erledigen könne, was anfalle, auch im Pizza- und Dönerbereich. Auf Vorhalt, dass sie das vorher nicht angegeben habe, gab sie sodann ausweichend an, dass die Beschwerdeführerin wirklich handfertig sei und diese Arbeiten erledigen könne und dass sie sie fragen werde, ob sie Vollzeit arbeiten wolle. Sie habe die Beschwerdeführerin noch nicht gefragt, aber sie sei sich sicher, dass diese Vollzeit arbeiten wolle. Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin Deutsch könne, gab sie allerdings an, dass sie nicht wisse, ob die Beschwerdeführerin ausreichend Deutsch könne. Hervorzuheben ist weiters, dass die Ausstellerin die Frage des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerin, ob sie bereit sei, einen Dienstvorvertrag zu unterschreiben, bejahte. Nach (neuerlichem) Hinweis auf die Wahrheitspflicht und die Folgen einer falschen Aussage gab sie auf die Frage, ob sie einen Arbeitsvorvertrag unterschreiben und die Beschwerdeführerin demgemäß beschäftigen würde, an, dass sie die Beschwerdeführerin unbedingt beschäftigen wolle, weil sie Vertrauen zu ihr habe. Das mit dem Vertrag wolle sie aber mit ihrem Mann besprechen. Auf Vorhalt, dass sie die Frage zuvor bejaht habe, gab sie dann lediglich an, dass sie um Verständnis ersuche, weil sie das erste Mal vor Gericht sei, ein bisschen aufgeregt sei und sich nicht so gut auskenne. Darauf hinzuweisen ist außerdem, dass die Ausstellerin auch angab, dass die Beschwerdeführerin bei ihr ohne Anmeldung gearbeitet habe, weil die Beschwerdeführerin noch keine Aufenthaltserlaubnis gehabt habe. Auf spätere Frage durch den Behördenvertreter, ob ihr bewusst gewesen sei, dass sie die Beschwerdeführerin nicht beschäftigen habe dürfen, gab sie dann aber widersprüchlich an, dass ihr das nicht bewusst gewesen sei. Sie könne nicht so gut Deutsch und es kümmere sich ihr Mann um diese Sachen. Auf Rückfrage, ob das nicht geprüft worden sei, gab sie sodann wieder an, dass die Beschwerdeführerin in keiner guten finanziellen Lage gewesen sei und das Geld gebraucht habe. „Wir haben sie arbeiten lassen.“ (Verhandlungsschrift S 6 ff.)

Widersprüchlich zu den Angaben der Zeugin sind wiederum auch die Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin. Der Ehemann gab in der Verhandlung an, dass die Beschwerdeführerin arbeiten möchte, weil sie sich langweilen würde, wenn sie alleine zu Hause wäre. Sie habe auch schon eine Zusage. Befragt nach Details zur Arbeit gab der Ehemann insbesondere an, dass die Beschwerdeführerin in der Küche arbeiten werde. Auch auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin nach seinen Angaben früher in der Reinigung gearbeitet habe und jetzt in der Küche arbeiten solle, blieb er dabei, dass die Beschwerdeführerin in der Küche arbeiten werde. Auf Vorhalt, dass laut der Ausstellerin der Einstellungszusagen die Beschwerdeführerin als Reinigungskraft eingestellt würde, gab er an, dass es keine große Betriebsstätte sei und dass sie schon in der Reinigung, aber auch in der Küchenreinigung, arbeite. Wenn die Beschwerdeführerin eingestellt werde, werde sie natürlich Vollzeit arbeiten. Auf die Frage, was die Beschwerdeführerin verdienen werde, gab er an, dass er das nicht genau wisse.

Auch ist in sich widersprüchlich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin einerseits angab, dass die Beschwerdeführerin arbeiten möchte, wobei der Ehemann befragt nach den Hobbies der Beschwerdeführerin sogar angab: „Ihr Hobby bin ich, ansonsten arbeitet sie sehr gerne.“ Andererseits gab er aber an, dass die Beschwerdeführerin aktuell nicht arbeite und seit der Ausreise aus Österreich im Mai 2018 auch nicht gearbeitet habe. Auf die Frage nach dem Grund dafür gab er lediglich unplausibel an: „Weil ich ihr gesagt habe, sie soll jetzt keine Beschäftigung eingehen, weil sie auf mich wartet.“ Erst auf spätere Frage des Behördenvertreters, was die Beschwerdeführerin den ganzen Tag in der Türkei mache, wenn sie nicht arbeite, gab der Ehemann dann an, dass das Haus, in dem sie wohne, einen Vorgarten habe und dort säe und ernte sie Gemüse. (Verhandlungsschrift S 22 ff.)

Im Übrigen steht die Aussage, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei nicht arbeite, weil der Ehemann es ihr gesagt habe, jedenfalls auch in einem Spannungsverhältnis zur Aussage der Ausstellerin der Einstellungszusagen bzw. des Vorvertrages, wonach die Beschwerdeführerin Geld für den Lebensunterhalt und für die Unterstützung der Mutter bzw. der Familie brauche. (Verhandlungsschrift S 10 f.)

Auf Grund dieser massiven Widersprüche und Ungereimtheiten ist daher festzustellen, dass es sich bei den Einstellungszusagen bzw. dem Vorvertrag um Gefälligkeitsbestätigungen für das vorliegende Verfahren ohne tatsächlichen Vollzugswillen handelt und dass nicht feststeht, dass die Beschwerdeführerin in Österreich tatsächlich in einem bestimmten Ausmaß arbeiten wird. Insofern der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vorgebracht hat, dass das behördliche Argument der Nichtumsetzung der Beschäftigungszusage schon daran scheitere, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit für dieselbe Arbeitgeberin tätig gewesen sei, ist dem neben den bereits getätigten Ausführungen auch entgegenzuhalten, dass die genaue Dauer und das genaue Ausmaß der früheren Beschäftigung nicht feststehen (s. dazu auch die noch folgenden diesbezüglichen Ausführungen). Davon abgesehen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer legalen Beschäftigung Dienstgeberabgaben in nicht unerheblicher Höhe anfallen.

Zu den weiteren Feststellungen – Abweisung der 2011 und 2015 gestellten Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, Schengen-Visums und Einreise nach Österreich, Abweisung bzw. Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz – ist wiederum auf die gegebene Aktenlage zu verweisen, ebenso aber auch auf die Angaben des Ehemannes. (Verhandlungsschrift S 25) Dass gemäß dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz rechtsmissbräuchlich gestellt wurde, wurde auf S 42 der aktenkundigen Entscheidung festgehalten. Dass die Beschwerdeführerin zwischen den beiden Asylanträgen nicht ausgereist ist, ergibt sich aus den im aktenkundigen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wiedergegebenen Einvernahmen der Beschwerdeführerin (S 4 und 10) wie auch aus den Angaben des Ehemannes in der Verhandlung. (Verhandlungsschrift S 26)

Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2016 in die Türkei abgeschoben wurde, ergibt sich etwa aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (S 12) und insbesondere aus dem aktenkundigen Abschiebebericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 6. Februar 2016, in der eine Abschiebung auf dem Luftweg nach *** vermerkt ist.

Der entgegenstehenden Aussage des Ehemannes, wonach die Beschwerdeführerin von der Fremdenpolizei beauftragt worden sei, das Land zu verlassen, und woraufhin sie dann ein Flugticket besorgt hätten und sie weggeflogen sei (Verhandlungsschrift S 26), ist vor diesem Hintergrund nicht zu folgen.

Hinsichtlich der Feststellungen zur vorgelegten Reisepasskopie ist auf die mit Schreiben vom 28. März 2019 vorgelegte Kopie und die darin ersichtlichen Stempel zu verweisen.

Dass nicht feststeht, dass die Beschwerdeführerin nach April 2018 nicht mehr nach Österreich eingereist ist und dass vielmehr davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin nach diesem Zeitpunkt unrechtmäßig in Österreich aufhältig war, ergibt sich anhand der Angaben der Ausstellerin der Einstellungszusagen bzw. des Vorvertrages in der Verhandlung. Die Zeugin hat zuerst angegeben, dass die Beschwerdeführerin bis September 2018 bei ihnen gearbeitet habe. Auf Rückfrage, ob die Beschwerdeführerin durchgehend oder mit Unterbrechungen bis September 2018 gearbeitet habe, gab sie an, dass die Beschwerdeführerin eine Zeit lang in der Türkei gewesen sei. Zwar hat die Zeugin dann auf Vorhalt der Angaben laut Reisepass (Einreise im Mai 2017 und Ausreise im August 2017 sowie Einreise und Ausreise im April 2018) angegeben, dass das schon stimmen könne und sie gab im Weiteren auf die Frage, ob sie sich sicher sei, dass das Arbeiten im Jahr 2018 gewesen sei, an, dass sie sich auch mit den Jahreszahlen geirrt haben könne. Es könne auch 2017 gewesen sein. Die Beschwerdeführerin habe in der Nähe der beiden Jahre (2017 bzw. 2018) gearbeitet. Wenn sie da gewesen sei, habe sie gearbeitet, sie könne sich ehrlich gesagt an die Daten nicht mehr erinnern. (Verhandlungsschrift S 5 f.) Die Zeugin gab allerdings auf die Frage des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerin, wann sie die Beschwerdeführerin – nachdem diese am 21. April 2018 aus Österreich ausgereist sei – zuletzt in Österreich gesehen habe, wieder an: „Bevor sie abgereist ist, bevor sie vereist ist. Ich kann jetzt kein Datum nennen, aber nachdem sie zurückgekommen ist, haben wir sie wieder arbeiten lassen.“ Auf Rückfrage, ob sie meine, dass die Beschwerdeführerin nach April 2018 wieder zurückgekommen sei, gab sie an: „Sie ist glaub ich gekommen, aber wir haben einander nicht getroffen.“ (Verhandlungsschrift S 11 f.).

Vor diesem Hintergrund sind die vorgelegte Reisepasskopie und die Angaben des Ehemannes, wonach die Beschwerdeführerin im „Mai 2018“ in die Türkei gefahren und seitdem nicht mehr eingereist sei (Verhandlungsschrift S 23), den Feststellungen nicht zu Grunde zu legen.

Unstrittig ist ferner, dass die Beschwerdeführerin während ihrer bisherigen Aufenthalte in Österreich unerlaubt für die Ausstellerin der Einstellungszusagen bzw. des Vorvertrages gearbeitet hat. Die genaue Dauer und das genaue Ausmaß der Beschäftigung stehen dabei nicht fest. Gemäß dem aktenkundigen Bescheid (S 5) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hat die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme am 5. Februar 2016 angegeben, dass sie hin und wieder bei einer Dönerbude in *** gearbeitet habe. Einmal sei sie durchgehend 15 Tage dort gewesen, sie habe dann frei bekommen und 300,-- Euro erhalten. Die Ausstellerin der Einstellungszusagen bzw. des Vorvertrages gab in der Verhandlung an, dass die Beschwerdeführerin gearbeitet habe, wenn sie in Österreich gewesen sei. Wann genau die Beschwerdeführerin bei ihnen begonnen habe, könne sie nicht mehr sagen. Die Beschwerdeführerin habe um halb acht herum angefangen und bis zehn Uhr vormittags täglich gearbeitet. Die Tage hätten sie sich ausgemacht, wann sie gebraucht worden sei, habe sie gearbeitet. (Verhandlungsschrift S 6 ff.) Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab an, dass die Beschwerdeführerin bei der Zeugin unangemeldet gearbeitet habe, weil sie helfen habe wollen. Ganz genau könne er nicht mehr sagen, wann das gewesen sei, aber als sie nach Österreich gekommen sei, 2016. Wie viel sie bekommen habe, wisse er nicht. (Verhandlungsschrift S 24)

Dass die Beschwerdeführerin in Österreich unbescholten ist, entspricht der gegebenen Aktenlage. Gemäß den von ihr vorgelegten Führungszeugnissen ist sie auch in der Türkei unbescholten.

Zu den Wohnsitzmeldungen der Beschwerdeführerin ist auf die aktenkundigen Abfragen des Zentralen Melderegisters zu verweisen. Zu den Angaben des Ehemannes bezüglich der Wohnsituation sowie des Kennenlernens mit der Beschwerdeführerin auf die Verhandlung. (Verhandlungsschrift S 27 bzw. S 29)

Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann kein gemeinsames Familienleben führen, die Führung eines solchen in Österreich auch nicht beabsichtigt ist, und die Ehe vielmehr zu dem Zweck geschlossen wurde, der Beschwerdeführerin den legalen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen, sind aus folgenden Gründen zu treffen:

Widersprüchlich ist zunächst, dass in der Beschwerde (S 6) ausgeführt wurde, dass die ersten Monate bzw. Jahre der Ehe nicht harmonisch verlaufen seien und dass sich die Ehe vorerst in einer ernsthaften Krise befunden habe. Die Ehepartner hätten diese Krise jedoch überwinden können. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin als informierter Vertreter gab dazu in der Verhandlung an, dass die Krise, soweit er das wisse, daraus resultiert sei, dass die Beschwerdeführerin insofern eigenmächtig gehandelt habe als sie selbständig nach Österreich gereist sei, obwohl der Ehemann nicht einverstanden gewesen sei, dass sie als Asylwerberin nach Österreich komme. Das sei jedoch nur eine vorübergehende Phase gewesen, die zu einer Ehekrise geführt habe, die seit längerem nicht mehr bestehe. (Verhandlungsschrift S 4) Der Ehemann gab hingegen zur vorgebrachten Ehekrise befragt an (Verhandlungsschrift S 33): „Als ich einen Antrag für einen Aufenthalt in Österreich gestellt habe und lange keine Antwort gekommen ist auf diesen Antrag, hat sie mich immer wieder gefragt warum dauert das so lange aber irgendetwas was die Ehe auseinander bringt hat sie nicht gesagt. […] Nein, von meiner Seite aus war es keine Krise. […]“

Der Ehemann gab auch in der Verhandlung an, dass er insgesamt zwei Kinder habe. (Verhandlungsschrift S 17) Demgegenüber gab die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 5. Februar 2016 (Bescheid S 7) an, dass er „3 Kinder, in Österreich 1 Kind“ habe. Auf einen entsprechenden Vorhalt gab der Ehemann an, dass er zwei leibliche Kinder habe und dass diese in *** seien. Die anderen Kinder seien Kinder seiner früheren Frau. (Verhandlungsschrift S 17)

Abgesehen von diesen Widersprüchen ist auch festzuhalten, dass der Ehemann mehrere die Ehe bzw. die Beschwerdeführerin betreffende Fragen nicht hinreichend beantworten konnte. So konnte der Ehemann die Frage, wann sie geheiratet haben, lediglich mit den Worten „2011. Ich weiß nicht genau, ob es im dritten Monat war.“ (Verhandlungsschrift S 29) beantworten. Laut Heiratsurkunde fand die Eheschließung am 11. April 2011 statt. Auf die Frage, wer bei der Hochzeit dabei war, gab er bloß an, dass Familienangehörige von beiden Familien dabei gewesen seien. Nach der Trauung habe es ein Essen gegeben, da seien auch Angehörige beider Familien dabei gewesen. (Verhandlungsschrift S 29) Auf Bitte dies näher zu schildern verwies er lediglich darauf, dass die Familien in der Türkei sehr groß seien. Es seien viele Personen gewesen, er habe sie leider nicht gezählt. (Verhandlungsschrift S 30) Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin Hobbies habe, gab er nur an, dass er ihr Hobby sei, ansonsten arbeite sie gerne. (Verhandlungsschrift S 31) Der Ehemann gab auch an, dass er keine Kenntnis darüber habe, ob die Beschwerdeführerin während des Aufenthaltes in Österreich Geld in die Türkei geschickt habe. Er sei den ganzen Tag arbeiten gewesen. (Verhandlungsschrift S 34) Weiters gab er auch an, dass er die Beschwerdeführerin nie gefragt habe, wie viel sie führ ihre Arbeitstätigkeit in Österreich bekommen habe. (Verhandlungsschrift S 24) Auf die Frage, wann die Beschwerdeführerin die Ausstellerin der Einstellungszusagen bzw. des Vorvertrages kennengelernt hat, gab er unkonkret an, dass das gewesen sei als die Beschwerdeführerin nach Österreich gekommen sei, das wisse er nicht genau. (Verhandlungsschrift S 25).

Darauf hinzuweisen ist auch, dass die Eheschließung nach den Angaben des Ehemannes nach einem ein- bis zweimonatigen Kontakt über Internet und einem einwöchigen Zusammenleben in der Türkei erfolgte. (Verhandlungsschrift S 29)

Hinzuweisen ist auch darauf, dass die Ausstellerin der Einstellungszusagen bzw. des Vorvertrages angegeben hat, dass die Beschwerdeführerin Geld gebraucht habe und nicht auf ihren Mann angewiesen sein könne (Verhandlungsschrift S 10) bzw. dass die Beschwerdeführerin Anwaltskosten bezahlen habe müssen und nicht das ausreichende Geld gehabt habe (Verhandlungsschrift S 13). Der Ehemann gab aber an, dass sie keine finanzielle Trennung gehabt hätten und dass er ihr Geld gegeben habe, wenn sie Geld von ihm gebraucht habe. (Verhandlungsschrift S 32) Hinzuweisen ist auch darauf, dass der Arbeitgeber des Ehemannes Probleme des Ehemannes mit dem Auto und mit den Arbeitszeiten schilderte, betreffend die Beschwerdeführerin aber angab, dass diese meistens nicht Thema sei. (Verhandlungsschrift S 16)

Darüber hinaus ist auch auf die übrigen hg. Ausführungen zu den in den Angaben des Ehemannes aufgetretenen massiven Widersprüche und Ungereimtheiten zu verweisen, weshalb dem Ehemann jedenfalls auch die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen ist.

In einer Gesamtschau aller vorliegender Umstände ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann kein gemeinsames Familienleben führen, die Führung eines solchen in Österreich auch nicht beabsichtigt ist, und die Ehe vielmehr zu dem Zweck geschlossen wurde, der Beschwerdeführerin den legalen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Den Ausführungen des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerin in der hg. durchgeführten Verhandlung – auf Grund der glaubwürdigen Angaben des Ehemannes sei von einem tatsächlichen Eheleben auszugehen, der gemeinsame Haushalt habe in Österreich ununterbrochen bestanden, der Ehemann unterstütze die Beschwerdeführerin finanziell und es liege das Aufrechterhalten einer Scheinehe über Jahre hinaus außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung (Verhandlungsschrift S 37) – ist nicht zu folgen. Insbesondere ist dem entgegenzuhalten, dass den Angaben des Ehemannes keineswegs die Glaubhaftigkeit zugesprochen werden kann.

Zu den Angaben des Ehemannes betreffend Verwandte, Unterkunft der Beschwerdeführerin in der Türkei und Aufenthalten des Ehemannes in der Türkei ist auf die Verhandlung zu verweisen. (Verhandlungsschrift S 17, 30 ff.) Ebenso ist auch hinsichtlich der Feststellungen, dass der Ehemann die türkische Sprache spricht und mit Hilfe einer Dolmetscherin für die türkische Sprache befragt wurde, auf die Verhandlung zu verweisen.

Festzuhalten ist schließlich hinsichtlich der hg. durchgeführten Beweiswürdigung, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin sowie die Ausstellerin der Einstellungszusagen bzw. des Arbeitsvorvertrages mit Hilfe einer nichtamtlichen Dolmetscherin einvernommen wurden. Dass die aufgetretenen massiven Widersprüche und Ungereimtheiten lediglich auf Verständigungsschwierigkeiten oder Übersetzungsfehlern zurückzuführen wären ist nicht zu erkennen und es wurde derartiges bis zum hg. Entscheidungszeitpunkt auch von niemandem behauptet.

3.   Maßgebliche Rechtslage:

3.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lauten:

„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

[…]

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

[…]

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

 

[…]

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

 

[…]

 

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten