TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/22 W228 2187124-1

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Veröffentlicht am 22.05.2019
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Entscheidungsdatum

22.05.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
PG 1965 §88
PG 1965 §90

Spruch

W228 2187124-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von Prof. Mag. XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 05.12.2017, Zl: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: BVA) hat mit Bescheid vom 05.12.2017, Zl: XXXX , festgestellt, dass Prof. Mag. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) nach ihrem am 06.01.2015 verstorbenen Ehegatten Mag. Dr. XXXX , ao. Universitätsprofessor, vom 01.02.2015 an ein Witwenversorgungsbezug von monatlich brutto € 2.215,11 gebührt. In der Begründung dieses Bescheides wurde die Berechnung des Bezuges dargestellt.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.01.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend führte sie aus, dass sie die Pensionsberechnung als fehlerhaft erachte, da sie ohne Berücksichtigung von § 88 PG 1965 erstellt worden sei. Der Witwenversorgungsbezug unter Berücksichtigung von § 88 PG 1965 betrage € 2.374,53. Dieser bestehe rechnerisch aus einem Witwenversorgungsgenuss von monatlich brutto € 2.129,49 und einer Witwenpension nach APG von monatlich brutto € 245,04. Die detaillierte Berechnung ergebe sich aus der der Beschwerde angeschlossenen Beilage. Die Beschwerdeführerin beantrage die Korrektur der Pensionsberechnung unter Einbezug von § 88 PG 1965.

Mit einem Schreiben der BVA vom 22.01.2018 an die Beschwerdeführerin wurden Ausführungen zu § 88 PG 1965 getätigt.

Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 09.02.2018 an die BVA eine Stellungnahme abgegeben. Sie führte aus, dass ihr Ehemann zwar formal erst am 01.04.1996 in ein Dienstverhältnis bei einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sei, jedoch durch den Nachkauf von Pensionszeiten im Beamtenbereich alle pensionsrechtlich relevanten Rechte für die Zeit vom 01.10.1979 bis zum 31.03.1996 erworben habe und er somit eine lückenlose Versicherung als Bundesbeamter vom 01.10.1979 bis 06.01.2015 aufweise. Aus diversen Schreiben und Bescheiden gehe keineswegs hervor, dass die nachgekauften Zeiten im Beamtenbereich in irgendeiner Weise anders behandelt werden könnten als durch den Eintritt in ein Dienstverhältnis erworbene Jahre. Wenn diese Jahre nun nicht als Dienstverhältnis gewertet werden, wäre der Verkauf und die Anpreisung dieser Jahre als Pensionszeiten im Beamtenbereich als arglistige Täuschung einzustufen.

Die Beschwerdesache wurde am 23.02.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 05.12.2018 deren Anfrage um rasche Bearbeitung des Verfahrens beantwortet.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 23.04.2019 Ausführungen getätigt und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.

Am 16.05.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 14.05.2019 datierte Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 05.12.2017 wurde der Witwenversorgungsbezug der Beschwerdeführerin bemessen.

Der am 06.01.2015 verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin ist am 01.04.1996 erstmals in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden. In der Zeit bis zum 31.03.1996 waren Beschäftigungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin an der ETH Zürich gegeben.

Für die Zeit von 01.10.1979 bis 31.03.1996 hat der Ehemann der Beschwerdeführerin Pensionszeiten nachgekauft.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts

Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Vorliegend handelt es sich vielmehr um eine Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 lauten:

Übergangsbestimmungen zu den Novellen BGBl. Nr. 297/1995 und BGBl. I Nr. 142/2000

§ 88. (1) Die §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 20 Abs. 1 sind auf Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Die zur Entstehung des Anspruches auf Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit beträgt abweichend von § 3 Abs. 1 zehn Jahre.

2. § 8 Abs. 1 und § 20 Abs. 1, jeweils in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung, sind weiter anzuwenden.

Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne des ersten Satzes.

(2) Für die Anwendung des Abs. 1 sind die im § 113 Abs. 6 und 7 des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 1. Jänner 2015 geltenden Fassung genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.

(3) Ist am 1. Jänner 1996 bereits die Hälfte des

1. für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,

2. für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,

3. für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage,

4. für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (§ 60a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956),

5. für die außerordentliche Vorrückung (§ 104 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) oder

6. für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (§ 140 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)

erforderlichen Zeitraums verstrichen und scheidet der Beamte längstens bis zum Ende des nach den Z 1 bis 6 jeweils in Frage kommenden Zeitraums aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis aus, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden. Auf Beamte, die zwischen 1. Mai und 31. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, ist § 5 Abs. 2 und 3 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(4) § 6 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung ist

1. auf Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, weiterhin anzuwenden,

2. auf Beamte, die in der Zeit vom 1. Mai 1995 bis 31. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, weiterhin anzuwenden, wenn dies für sie günstiger ist.

(5) Ansprüche auf den Grundbetrag der Haushaltszulage enden spätestens mit Ablauf des 30. April 1995.

(6) Wenn die Voraussetzungen nach wie vor gegeben sind, gelten Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage ab 1. Mai 1995 als Ansprüche auf Kinderzulage und ab 1. Jänner 2012 als Ansprüche auf Kinderzuschuss.

(7) Ansprüche auf Todesfall- oder Bestattungskostenbeitrag für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, können nur bestehen, wenn der Tod im Dienststand eingetreten ist. Ein Pflegekostenbeitrag kann für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, nur im Fall des Todes im Dienststand gewährt werden. Auf Todesfälle, die vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten sind, sind die §§ 42 bis 45 und die auf sie verweisenden Bestimmungen in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 71/2003

§ 90. (1) Abweichend von § 7 sind bei Beamten, die am 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von 15 Jahren bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweisen,

1. die vor dem 1. Jänner 2004 angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 2% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,167% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat,

2. die nach dem 31. Dezember 2003 anfallenden Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 1,667% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,139% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 mit 1,429% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und mit 0,119% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat und

3. die ersten 15 Jahre bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 die ersten 10 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung mit 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage

beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(1a) Für die Anwendung des Abs. 1 sind die im § 113 Abs. 6 und 7 des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 1. Jänner 2015 geltenden Fassung genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.

(2) Ein unter Anwendung des Abs. 1 bemessener Ruhegenuss darf bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 45 Jahren 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mit Ausnahme zugerechneter Zeiten mehr als 45 Jahre, so beträgt der Ruhegenuss jenes Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sich aus § 7 ergibt.

(3) § 13a Abs. 2a und § 90 Abs. 7 gelten auch für Personen, die am 31. Dezember 2003 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Den Feststellungen folgend ist der am 06.01.2015 verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin am 01.04.1996 erstmals in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden.

Die § 88 und 90 PG 1965 bestimmen ausdrücklich und zwingend, dass für eine Bewertung der ersten zehn Jahre mit 50% eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von 15 Jahren bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 01.05.1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31.12.2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren vorliegen muss.

Für die von der Beschwerdeführerin der Beschwerde beigelegte Berechnung, in welcher die erstens zehn Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 50 % bewertet werden, gibt es sohin keine gesetzliche Grundlage und kann die von der Beschwerdeführerin durchgeführte Berechnung daher den pensionsrechtlichen Ansprüchen nicht zu Grunde gelegt werden.

Im Schriftsatz vom 09.02.2018 argumentiert die Beschwerdeführerin, dass - für den Fall, dass die nachgekauften Jahre im pensionsrechtlichen Sinne nicht als Dienstverhältnis vor dem 01.05.1995 gewertet werden - die Anpreisung der angekauften Jahre als Pensionszeiten im Beamtenbereich als arglistige Täuschung einzustufen sei. Es wurden allerdings keine Unterlagen vorgelegt, die eine derartige Anpreisung ausweisen. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass ein irreführendes Verhalten einer Behörde eine fehlende gesetzliche Grundlage nicht zu ersetzen vermag, sondern höchstens einen zivilrechtlichen Anspruch auf Amtshaftung auslösen könnte, falls der Nachkauf sonst keine Wirkungen entfaltet.

Auch hinsichtlich der im Schriftsatz vom 14.05.2019 geäußerten Meinung, dass die Formulierung "angerechnete Zeiten im Beamtenbereich" keinen anderen Schluss zulasse, dass durch den Nachkauf und die Anrechnung ihr Mann im pensionsrechtlichen Sinne einem Beamten gleichgestellt sei und einem bestehenden Dienstverhältnis gleichzusetzen sei, ist aufgrund der Allgemeinheit der Formulierung des Zitats nicht nachvollziehbar. Denn gerade bei diesem Zitat ignoriert die Beschwerdeführerin das einleitend stehende, von ihr in diesem Argumentationsblock weggelassene Wort "Nachgekaufte angerechnete Zeiten im Beamtenbereich". Das angeführte Zitat führt den erkennenden Richter zum Schluss, dass dem Gatten der Nachkauf und die Anrechnung aufgrund seiner späteren Beamtentätigkeit ermöglicht war. Der Schluss der Gleichstellung ist für den erkennenden Richter überschießend, zumal vom Gesetzeswortlaut - wie schon früher ausgeführt - nicht gedeckt.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Beamter, Berechnung, Pension, Witwenrente

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W228.2187124.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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