TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/27 L511 2213975-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.03.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

27.03.2019

Norm

AlVG §10
AlVG §38
VwGVG §29 Abs5

Spruch

L511 2213975-1/7E

Gekürzte Ausfertigung des am 21.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen LaienrichterInnen Mag. Peter SIGHARTNER als Beisitzer und Mag.a Iris WOLTRAN als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Steyr vom 17.10.2018, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 09.01.2019, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 21.09.2018 bis 01.11.2018 zur Gänze Nachsicht vom Verlust des Bezuges der Notstandshilfe gemäß § 10 Abs. 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) gewährt.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

2. Die Niederschrift mit der mündlich verkündeten Entscheidung wurde gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG allen Verfahrensparteien in der Verhandlung am 21.03.2019 ausgefolgt.

Die unvertretene Beschwerdeführerin hat einen Verzicht auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof niederschriftlich zu Protokoll gegeben und nicht binnen drei Tagen widerrufen (vgl. dazu § 25a Abs. 4a VwGG). Das AMS hat mit Schreiben vom 21.03.2019 explizit dein Verzicht auf die Revision und die Beschwerde bekanntgegeben. Die Ausfertigung kann somit gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt erfolgen.

3. Da keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (§ 25a Abs. 4a VwGG bzw. § 82 Abs. 3b VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu § 29).

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, Notstandshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L511.2213975.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten