Index
32 SteuerrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Verletzung des Gleichheitsrechtes durch die Neuregelung der Mindestkörperschaftsteuer im StrukturanpassungsG 1996 wegen überproportionaler Belastung von Kapitalgesellschaften mit einem durchschnittlichen Mindesteinkommen unter S 147.000,--p.a.; keine sachliche Rechtfertigung aufgrund der rechtspolitisch legitimen Zielsetzung der Verhinderung von Mißbräuchen; Ausdehnung der Anlaßfallwirkung auf alle Bescheide betreffend Festsetzung der Körperschaftsteuer-Vorauszahlung aufgrund des KStG 1988 idF des StrukturanpassungsG 1996Spruch
I. §24 Abs4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 - KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988, idF des Art41 Z12 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, wird als verfassungswidrig aufgehoben.römisch eins. §24 Abs4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 - KStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, in der Fassung des Art41 Z12 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden und verliert ihre normative Kraft nicht nur in den beim Verfassungsgerichtshof zu B2909/96, B2947/96, B2959/96 und B2962/96 anhängigen Anlaßfällen, sondern auch hinsichtlich aller anderen schon rechtskräftig gewordenen Bescheide. Diese anderen Bescheide verlieren ihre Wirkung; die beim Verfassungsgerichtshof gegen solche Bescheide anhängigen Beschwerdeverfahren gelten als beendet, ohne daß über die darin gestellten Anträge einschließlich jener auf Kostenersatz abzusprechen ist.
§24 Abs4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 - KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988, tritt mit Wirkung ab 1. Jänner 1996 in jener Fassung wieder in Kraft, die diese Bestimmung durch ArtIV Z4 des Abgabenänderungsgesetzes 1994, BGBl. Nr. 680/1994, erhalten hat. §24 Abs4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 - KStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, tritt mit Wirkung ab 1. Jänner 1996 in jener Fassung wieder in Kraft, die diese Bestimmung durch ArtIV Z4 des Abgabenänderungsgesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1994,, erhalten hat.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
II. Im übrigen wird das Verfahren eingestellt.römisch zwei. Im übrigen wird das Verfahren eingestellt.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind mehr als 11.000 Beschwerden gegen Bescheide von Finanzlandesdirektionen anhängig, mit denen für die beschwerdeführende Gesellschaften unter Anwendung des §24 Abs4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 - KStG 1988, BGBl. 401/1988 idF des Art41 Z12 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. 201/1996 (im folgenden: KStG idF 1996) Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 1996 und die Folgejahre in der Höhe von jerömisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind mehr als 11.000 Beschwerden gegen Bescheide von Finanzlandesdirektionen anhängig, mit denen für die beschwerdeführende Gesellschaften unter Anwendung des §24 Abs4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 - KStG 1988, Bundesgesetzblatt 401 aus 1988, in der Fassung des Art41 Z12 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt 201 aus 1996, (im folgenden: KStG in der Fassung 1996) Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 1996 und die Folgejahre in der Höhe von je
S 50.000,-- p.a. vorgeschrieben wurde.
Aus Anlaß von vier bis dahin beratungsreif gewordenen Beschwerdefällen hat der Verfassungsgerichtshof am 27. November 1996 beschlossen, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §24 Abs4 und der ersten beiden Sätze des §26a Abs5 des KStG idF 1996 einzuleiten. Aus Anlaß von vier bis dahin beratungsreif gewordenen Beschwerdefällen hat der Verfassungsgerichtshof am 27. November 1996 beschlossen, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §24 Abs4 und der ersten beiden Sätze des §26a Abs5 des KStG in der Fassung 1996 einzuleiten.
2. Die in Prüfung genommenen Bestimmungen stehen im folgenden normativen und entstehungsgeschichtlichen Zusammenhang:
Nach §1 Abs1 und 2 KStG 1988 sind juristische Personen des Privatrechts, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie unter bestimmten, in §3 leg.cit. genannten Voraussetzungen auch andere Einrichtungen körperschaftsteuerpflichtig. Sie sind, wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Bei solchen unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Personen wird die Körperschaftsteuer nach dem Einkommen bemessen; sie beträgt seit 1. Jänner 1994 gemäß §22 Abs1 KStG 1988 idF des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. 818/1993, 34 %. Nach §1 Abs1 und 2 KStG 1988 sind juristische Personen des Privatrechts, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie unter bestimmten, in §3 leg.cit. genannten Voraussetzungen auch andere Einrichtungen körperschaftsteuerpflichtig. Sie sind, wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Bei solchen unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Personen wird die Körperschaftsteuer nach dem Einkommen bemessen; sie beträgt seit 1. Jänner 1994 gemäß §22 Abs1 KStG 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt 818 aus 1993,, 34 %.
Seit Beginn des Kalenderjahres 1994 haben alle unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (mit Ausnahme von Organgesellschaften iSd §9 Abs2 KStG 1988) eine Mindestkörperschaftsteuer zu entrichten. Diese betrug für die Kalenderjahre 1994 und 1995 gemäß §24 Abs4 KStG 1988 idF des ArtIV Z4 und 5 des Abgabenänderungsgesetzes 1994, BGBl. 680/1994, jährlich S 15.000.--, seit der durch die Z12 des Art41 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. 201/1996, erfolgten Novellierung dieser Bestimmung jährlich S 50.000,--. Seit Beginn des Kalenderjahres 1994 haben alle unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (mit Ausnahme von Organgesellschaften iSd §9 Abs2 KStG 1988) eine Mindestkörperschaftsteuer zu entrichten. Diese betrug für die Kalenderjahre 1994 und 1995 gemäß §24 Abs4 KStG 1988 in der Fassung des ArtIV Z4 und 5 des Abgabenänderungsgesetzes 1994, Bundesgesetzblatt 680 aus 1994,, jährlich S 15.000.--, seit der durch die Z12 des Art41 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt 201 aus 1996,, erfolgten Novellierung dieser Bestimmung jährlich S 50.000,--.
Die in Prüfung stehende Bestimmung des §24 Abs4 KStG 1996 hat folgenden Wortlaut:
Hinsichtlich des Wirksamkeitsbeginns dieser Bestimmung normieren die ersten beiden Sätze des Abs5 des §26a KStG idF 1996: Hinsichtlich des Wirksamkeitsbeginns dieser Bestimmung normieren die ersten beiden Sätze des Abs5 des §26a KStG in der Fassung 1996:
"§24 Abs4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist erstmals für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1995 anzuwenden. Die am 1. Jänner 1996 bestehenden der Mindeststeuer unterliegenden unbeschränkt Steuerpflichtigen haben die für das erste und zweite Quartal maßgebenden Beträge am 15. August 1996 nachzuentrichten." "§24 Abs4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist erstmals für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1995 anzuwenden. Die am 1. Jänner 1996 bestehenden der Mindeststeuer unterliegenden unbeschränkt Steuerpflichtigen haben die für das erste und zweite Quartal maßgebenden Beträge am 15. August 1996 nachzuentrichten."
Das Strukturanpassungsgesetz 1996, mit dessen Art41 Z12 und 13 die in Prüfung genommenen Bestimmungen diese Fassung erhalten haben, wurde mit dem am 30. April 1996 ausgegebenen 63. Stück des Bundesgesetzblattes kundgemacht. (Die während des Gesetzesprüfungsverfahrens ergangene Novelle zum KStG 1988 (ArtII des Abgabenänderungsgesetzes 1996, BGBl. 797/1996) ließ die hier maßgeblichen Bestimmungen unberührt.) Das Strukturanpassungsgesetz 1996, mit dessen Art41 Z12 und 13 die in Prüfung genommenen Bestimmungen diese Fassung erhalten haben, wurde mit dem am 30. April 1996 ausgegebenen 63. Stück des Bundesgesetzblattes kundgemacht. (Die während des Gesetzesprüfungsverfahrens ergangene Novelle zum KStG 1988 (ArtII des Abgabenänderungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt 797 aus 1996,) ließ die hier maßgeblichen Bestimmungen unberührt.)
3. a) Der Verfassungsgerichtshof nahm an, daß die Beschwerden zulässig sind und daß er die in Prüfung genommenen Bestimmungen, auf die sich die angefochtenen wie auch die erstinstanzlichen Bescheide explizit und der Sache nach stützen, bei ihrer Behandlung anzuwenden hätte.
b) Der Gerichtshof hatte das Bedenken, daß die Bestimmung des §24 Abs4 KStG idF 1996 den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz verletze. b) Der Gerichtshof hatte das Bedenken, daß die Bestimmung des §24 Abs4 KStG in der Fassung 1996 den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz verletze.
Er schloß sich vorläufig der Darlegung in den Beschwerden an, die die Wirkung der Vorschrift über die Mindestkörperschaftsteuer folgendermaßen beschrieben:
"Mit dieser Neuregelung werden unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften einer Mindeststeuer von S 12.500,-- pro Kalendervierteljahr unterworfen. Bei ununterbrochener unbeschränkter Steuerpflicht während eines Veranlagungszeitraumes beträgt die Mindeststeuer somit S 50.000,-- p.a. (gegenüber S 15.000,-- p.a. gem. §24 Abs4 KStG 1988 idF vor dem StruktAnpG 1996). "Mit dieser Neuregelung werden unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften einer Mindeststeuer von S 12.500,-- pro Kalendervierteljahr unterworfen. Bei ununterbrochener unbeschränkter Steuerpflicht während eines Veranlagungszeitraumes beträgt die Mindeststeuer somit S 50.000,-- p.a. (gegenüber S 15.000,-- p.a. gem. §24 Abs4 KStG 1988 in der Fassung vor dem StruktAnpG 1996).
Diese 'Mindestkörperschaftsteuer' bewirkt, daß Kapitalgesellschaften, deren Einkommen nicht den Betrag von 147.000,-- (exakt: S 147.058,82) übersteigt, eine Steuerbelastung zu tragen haben, die über dem sonstigen Proportionaltarif von 34 % (§22 Abs1 KStG) liegt. Die prozentuelle Steuerbelastung des Einkommens ist hiebei umso höher, je niedriger das steuerpflichtige Einkommen ist. Beträgt der steuerpflichtige Gewinn etwa zwischen S 147.000,-- und S 50.000,-- so hat die Mindeststeuer progressiv ansteigende Steuersätze bis 100 % zur Folge. Liegt das Einkommen unter S 50.000,-- p.a., so muß die Mindeststeuer sogar aus der Vermögenssubstanz des Steuerpflichtigen bestritten werden. In beiden Fällen wird mit der Mindeststeuer das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durchbrochen. Nicht mehr der steuerpflichtige Gewinn als Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, sondern ein fiktives Mindesteinkommen von S 147.000,-- p.a. wird der Körperschaftsteuer zugrunde gelegt. ...
Die Mindeststeuer ist rechtstechnisch wie eine Vorauszahlung iS des §45 EStG ausgestaltet, die auf die tatsächliche Steuerschuld des Veranlagungszeitraumes und der folgenden Veranlagungszeiträume angerechnet wird: Nach §24 Abs4 zweiter Satz KStG ist die Mindeststeuer in jenem Umfang, in dem sie die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld übersteigt, wie eine Vorauszahlung im Ausmaß einer im Veranlagungsjahr oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen entstehenden tatsächlichen Körperschaftsteuerschuld insoweit anzurechnen, als die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld (des jeweiligen späteren Veranlagungszeitraumes) den sich nach dem ersten Satz für diesen (späteren) Veranlagungszeitraum ergebenden Betrag übersteigt. ...
Tatsächlich handelt es sich bei der Mindestkörperschaftsteuer jedoch um keine Vorauszahlung an Körperschaftsteuer iS des §45 EStG iVm §24 Abs3 KStG, sondern um eine Mindeststeuer, die nur dann und nur insoweit auf die Steuerschuld eines späteren Veranlagungszeitraumes angerechnet wird, als die betreffende Kapitalgesellschaft wieder in späteren Veranlagungsjahren ein Einkommen erwirtschaftet, das über dem Betrag von S 147.000,-- p. a. liegt. Eine Anrechnung der Mindeststeuer unterbleibt jedoch, wenn der Steuerpflichtige in den Folgeperioden kein Einkommen über S 147.000,-- p.a. erzielt. ..." Tatsächlich handelt es sich bei der Mindestkörperschaftsteuer jedoch um keine Vorauszahlung an Körperschaftsteuer iS des §45 EStG in Verbindung mit §24 Abs3 KStG, sondern um eine Mindeststeuer, die nur dann und nur insoweit auf die Steuerschuld eines späteren Veranlagungszeitraumes angerechnet wird, als die betreffende Kapitalgesellschaft wieder in späteren Veranlagungsjahren ein Einkommen erwirtschaftet, das über dem Betrag von S 147.000,-- p. a. liegt. Eine Anrechnung der Mindeststeuer unterbleibt jedoch, wenn der Steuerpflichtige in den Folgeperioden kein Einkommen über S 147.000,-- p.a. erzielt. ..."
Bei Darlegung seiner Bedenken ging der Verfassungsgerichtshof davon aus, daß
"Kapitalgesellschaften, die einen Gewinn von über rund S 147.000,-- erwirtschaften, proportional zur Steuer herangezogen werden, wohingegen bei Kapitalgesellschaften, die einen geringeren Gewinn erwirtschaften, die prozentuelle Belastung größer ist: Sie scheint bei einem Gewinn in der Höhe von weniger als S 50.000,-- im Jahr sogar höher als 100 % zu sein und sodann zwischen einem Gewinn von S 50.000,-- und rund S 147.000,-- degressiv von 100 % bis 34 % abzufallen. Es dürften also Kapitalgesellschaften mit geringeren Erträgen relativ höher und solche mit höheren Erträgen relativ geringer besteuert werden. Dies scheint bei einer Ertragsteuer wie der Körperschaftsteuer sachlich nicht rechtfertigbar zu sein: Derartige Steuern knüpfen an die Leistungsfähigkeit der Steuersubjekte an und es bedürfte einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, wenn in einem Teilbereich des Ertragsteuerrechts vom Grundsatz der Maßgeblichkeit der Leistungsfähigkeit abgegangen wird (vgl. VfSlg. 3334/1958, 5740/1968, 12940/1991 u.a.). Auch für den Bereich der Vermögensteuer hat es der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 8233/1978 als verfassungswidrig angesehen, wenn Gesellschaften geringeren Vermögenstandes im Ergebnis mit einem höheren Satz besteuert werden. "Kapitalgesellschaften, die einen Gewinn von über rund S 147.000,-- erwirtschaften, proportional zur Steuer herangezogen werden, wohingegen bei Kapitalgesellschaften, die einen geringeren Gewinn erwirtschaften, die prozentuelle Belastung größer ist: Sie scheint bei einem Gewinn in der Höhe von weniger als S 50.000,-- im Jahr sogar höher als 100 % zu sein und sodann zwischen einem Gewinn von S 50.000,-- und rund S 147.000,-- degressiv von 100 % bis 34 % abzufallen. Es dürften also Kapitalgesellschaften mit geringeren Erträgen relativ höher und solche mit höheren Erträgen relativ geringer besteuert werden. Dies scheint bei einer Ertragsteuer wie der Körperschaftsteuer sachlich nicht rechtfertigbar zu sein: Derartige Steuern knüpfen an die Leistungsfähigkeit der Steuersubjekte an und es bedürfte einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, wenn in einem Teilbereich des Ertragsteuerrechts vom Grundsatz der Maßgeblichkeit der Leistungsfähigkeit abgegangen wird vergleiche VfSlg. 3334/1958, 5740/1968, 12940/1991 u.a.). Auch für den Bereich der Vermögensteuer hat es der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 8233/1978 als verfassungswidrig angesehen, wenn Gesellschaften geringeren Vermögenstandes im Ergebnis mit einem höheren Satz besteuert werden.
Eine besondere sachliche Rechtfertigung für die Mindestkörperschaftsteuer, die den beschriebenen Effekt rechtfertigen könnte, kann der Verfassungsgerichtshof vorerst nicht erkennen: Der Versuch, diese Steuer damit zu rechtfertigen, daß es sich um eine besondere Besteuerung von Kapitalgesellschaften handle, der auch Vorteile dieser Gesellschaftsform gegenüberstehen, scheitert schon daran, daß die vorläufig für gleichheitswidrig erachteten Konsequenzen ja innerhalb der Gruppe der Kapitalgesellschaften auftreten.
Auch scheint es dem Verfassungsgerichtshof nicht zulässig zu sein, davon auszugehen, daß Kapitalgesellschaften im Durchschnitt einen Gewinn von rund S 147.000,-- p.a. erwirtschaften, bzw. anzunehmen, daß es dem Gesetzgeber freistehe, mit Hilfe steuerlicher Instrumente darauf hinzuwirken, daß Kapitalgesellschaften mit geringerem Gewinn finanziell so getroffen werden, daß die Gesellschafter bzw. Aktionäre bewogen werden, ihre Entscheidung für diese Gesellschaftsform zu revidieren. Dieses Argument hat den Verfassungsgerichtshof bei Beurteilung der Chancen einer Beschwerde gegen einen die Mindestkörperschaftsteuer gemäß §24 Abs4 KStG 1988 idF BGBl. 818/1993 vorschreibenden Bescheid bewogen, die Behandlung der Beschwerde wegen Aussichtslosigkeit abzulehnen (vgl. VfGH vom 29.8.1994, B1386/94, ÖStZ 1994, 352 f.). Angesichts der damals normierten Höhe der Mindestkörperschaftsteuer war es etwa einer GmbH mit voll eingezahltem Mindestgesellschaftskapital bei einer Rendite von rund 10 % vor Steuer (also rund 7 % nach Steuer) möglich, jenen Gewinn zu erwirtschaften, ab dem die Körperschaftsteuer proportional zu entrichten ist, was anzustreben dem Gesetzgeber im Rahmen seiner rechtspolitischen Entscheidungsfreiheit nach Ansicht des Gerichtshofes möglich sein muß. Die Erhöhung der Mindestkörperschaftsteuer auf S 50.000,-- p. a. bewirkt freilich im Effekt, daß im Beispielsfall die Steuer erst ab einer Rendite von fast 30 % vor Steuer proportional, darunter aber überproportional eingehoben wird. Es dürfte sachlich nicht gerechtfertigt sein, Unternehmungen, die eine derart hohe Rendite nicht erwirtschaften, überproportional zu besteuern. Denn - anders als bei der früheren Rechtslage - kann der Gesetzgeber nicht davon ausgehen, daß die Erwirtschaftung einer solch hohen Rendite einen Durchschnittsfall oder auch nur den vom Gesetzgeber zulässigerweise angestrebten Normalfall darstellt. Auch scheint es dem Verfassungsgerichtshof nicht zulässig zu sein, davon auszugehen, daß Kapitalgesellschaften im Durchschnitt einen Gewinn von rund S 147.000,-- p.a. erwirtschaften, bzw. anzunehmen, daß es dem Gesetzgeber freistehe, mit Hilfe steuerlicher Instrumente darauf hinzuwirken, daß Kapitalgesellschaften mit geringerem Gewinn finanziell so getroffen werden, daß die Gesellschafter bzw. Aktionäre bewogen werden, ihre Entscheidung für diese Gesellschaftsform zu revidieren. Dieses Argument hat den Verfassungsgerichtshof bei Beurteilung der Chancen einer Beschwerde gegen einen die Mindestkörperschaftsteuer gemäß §24 Abs4 KStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt 818 aus 1993, vorschreibenden Bescheid bewogen, die Behandlung der Beschwerde wegen Aussichtslosigkeit abzulehnen vergleiche VfGH vom 29.8.1994, B1386/94, ÖStZ 1994, 352 f.). Angesichts der damals normierten Höhe der Mindestkörperschaftsteuer war es etwa einer GmbH mit voll eingezahltem Mindestgesellschaftskapital bei einer Rendite von rund 10 % vor Steuer (also rund 7 % nach Steuer) möglich, jenen Gewinn zu erwirtschaften, ab dem die Körperschaftsteuer proportional zu entrichten ist, was anzustreben dem Gesetzgeber im Rahmen seiner rechtspolitischen Entscheidungsfreiheit nach Ansicht des Gerichtshofes möglich sein muß. Die Erhöhung der Mindestkörperschaftsteuer auf S 50.000,-- p. a. bewirkt freilich im Effekt, daß im Beispielsfall die Steuer erst ab einer Rendite von fast 30 % vor Steuer proportional, darunter aber überproportional eingehoben wird. Es dürfte sachlich nicht gerechtfertigt sein, Unternehmungen, die eine derart hohe Rendite nicht erwirtschaften, überproportional zu besteuern. Denn - anders als bei der früheren Rechtslage - kann der Gesetzgeber nicht davon ausgehen, daß die Erwirtschaftung einer solch hohen Rendite einen Durchschnittsfall oder auch nur den vom Gesetzgeber zulässigerweise angestrebten Normalfall darstellt.
Sollte mit der Regelung das rechtspolitische Ziel verfolgt werden, die Zahl ertragsschwacher Kapitalgesellschaften zu verringern, so dürfte das Mittel, derartige Gesellschaften mit höheren Steuern zu belasten, wie sich aus VfSlg. 8233/1978 ergibt, hiefür nicht geeignet sein.
Da dem Verfassungsgerichtshof somit vorerst keine Rechtfertigungsgründe für die vom Leistungsfähigkeitsprinzip gravierend abweichende Ertragsbesteuerung durch die Mindestkörperschaftsteuer und die überproportionale Belastung von körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften mit geringeren Erträgen erkennbar sind, hält er im Rahmen seiner vorl