TE Vwgh Beschluss 1999/2/9 98/11/0210

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Veröffentlicht am 09.02.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Führerscheingesetz;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §63 Abs4;
AVG §68 Abs1;
FSG 1997 §29 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs2;
KFG 1967 §75 Abs2a;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, in der Beschwerdesache des H in G, vertreten durch Dr. Helga Gaster, Rechtsanwalt in Graz, Pestalozzistraße 3/III, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. Juli 1998, Zl. 11-39-366/98-1, betreffend Aufforderung gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, zur Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über seine geistige und körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis 30. Juli 1998 den Befund eines Nervenfacharztes und den Nachweis über eine erfolgte psychologische Betreuung vorzulegen.

Mit Bescheid vom 31. Juli 1998 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen.

Die dagegen erhobene Berufung vom 17. August 1998 zog der Beschwerdeführer mit einer vor der belangten Behörde am 10. September 1998 abgegebenen Erklärung zurück.

Hinsichtlich der am 11. September 1998 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 28. Juli 1998 fehlt das Recht zu ihrer Erhebung. Wurde wegen Nichtbefolgung eines Aufforderungsbescheides nach § 75 Abs. 2 KFG 1967 die einzige rechtlich mögliche Konsequenz, nämlich die Entziehung der Lenkerberechtigung, rechtskräftig gezogen und dagegen keine Beschwerde erhoben, hat der Verwaltungsgerichtshof keine rechtliche Möglichkeit, durch eine Aufhebung des Aufforderungsbescheides die Rechtsstellung des Beschwerdeführers zu verbessern (siehe dazu den hg. Beschluß vom 25. August 1998, Zl. 98/11/0074). Da nach der am 10. September 1998 erklärten Zurückziehung der Berufung gegen den Entziehungsbescheid vom 31. Juli 1998 dieser Bescheid rechtskräftig geworden ist, wäre eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Aufforderungsbescheides ohne jegliche Auswirkung auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers. Die Lenkerberechtigung bliebe entzogen. Bemerkt wird, daß bei einer Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 jederzeit die Wiedererteilung einer Lenkerberechtigung beantragt werden kann.

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, daß der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20. Oktober 1998 den Antrag gestellt hat, über seine Berufung gegen den Entziehungsbescheid zu entscheiden, weil die Rücknahme der Berufung irrtümlich erfolgt sei und gemäß § 29 Führerscheingesetz auch ein Rechtsmittelverzicht nicht wirksam abgegeben werden könne.

Dem ist entgegenzuhalten, daß die Unzulässigkeit eines Rechtsmittelverzichtes im Verfahren zur Entziehung einer Lenkerberechtigung (siehe § 29 Abs. 1 zweiter Satz Führerscheingesetz und § 75 Abs. 2a KFG 1967) nicht die rechtliche Möglichkeit der Zurücknahme einer Berufung - jedenfalls nach Ablauf der Berufungsfrist wie im vorliegenden Fall - hindert. Zweck der genannten Bestimmungen über die Unzulässigkeit eines Rechtsmittelverzichtes im Verfahren zur Entziehung einer Lenkberechtigung ist es nämlich, dem Besitzer einer Lenkberechtigung die Möglichkeit zur Überlegung, ob er eine Berufung einbringen soll, für die Dauer der Berufungsfrist zu wahren und ihn vor vorschnellen Verzichtserklärungen zu schützen. Auf diese Schutzbestimmungen kann sich der Beschwerdeführer, der mehrere Wochen nach Einbringung der Berufung diese zurückgezogen hat, nicht mit Erfolg berufen. Worin ein Irrtum über den Inhalt der Erklärung, mit dem die Berufung zurückgezogen wurde, bestanden haben könnte, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Die Erklärung stammt vom Beschwerdeführer, der nach der Aktenlage jahrelang als Jurist im höheren Finanzdienst tätig gewesen ist. Allenfalls unrichtige Vorstellungen über die Auswirkungen der Rechtskraft des Entziehungsbescheides auf das vorliegende Beschwerdeverfahren ändern nichts an der Rechtswirksamkeit der Zurücknahme der Berufung. Ein Widerruf dieser Erklärung ist nicht möglich.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 9. Februar 1999

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3 Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110210.X00

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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