TE Vwgh Erkenntnis 1999/2/9 99/18/0018

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Veröffentlicht am 09.02.1999
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Index

25/04 Sonstiges Strafprozessrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §39 Abs1;
SMG 1997 §28 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs3;
TilgG 1972;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hofbauer, über die Beschwerde des B A, geboren am 24. März 1965, vertreten durch Dr. Marcella Zauner-Grois und Dr. Christof Dunst, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Rathausstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 24. November 1998, Zl. SD 901/98, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 24. November 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei im Jahr 1992 illegal nach Österreich eingereist und habe hier einen Asylantrag gestellt. 1994 habe er sich wegen der Ausstellung eines Reisepasses an die Botschaft seines Heimatstaats gewandt und daraufhin im Jahr 1995 den Asylantrag zurückgezogen. Damit sei seine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung erloschen. Im Oktober 1994 habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet.

Am 19. Dezember 1994 sei er wegen "Gebrauches einer gefälschten Urkunde und mittelbarer unrichtiger Beurkundung" zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei am 4. Juni 1996 rechtskräftig abgewiesen worden. Am 2. Dezember 1996 sei der Beschwerdeführer rechtskräftig ausgewiesen und wegen unerlaubten Aufenthaltes rechtskräftig bestraft worden.

Im Jänner 1997 sei dem Beschwerdeführer, dessen Gattin zu dieser Zeit ein Kind erwartet habe, von der österreichischen Botschaft in Preßburg ein Sichtvermerk für ein halbes Jahr erteilt worden. In der Folge sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung und im September 1997 ein Sichtvermerk (nunmehr Niederlassungsbewilligung) als begünstigter Drittstaatsangehöriger erteilt worden.

Kurze Zeit danach sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des "Suchtgifthandels" festgenommen worden. Er habe als Mitglied einer europaweit agierenden und professionell aufgebauten Bande, die von Rotterdam aus geleitet werde, große Suchtgiftmengen und zwar 350 g Kokain und zuletzt 60 g Heroin in der Zeit von Juni 1997 bis Jänner 1998 gewerbsmäßig aus den Niederlanden aus- und nach Österreich eingeführt und in Verkehr gesetzt. Deshalb sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 3 erster und zweiter Fall des Suchtmittelgesetzes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei selbst nicht süchtig und verbüße derzeit seine Strafe.

Es sei zwar richtig, daß sich der Beschwerdeführer bereits etwa sechs Jahre in Österreich aufhalte, doch müsse berücksichtigt werden, daß der Aufenthalt nur zum Teil rechtmäßig gewesen sei. Die öffentlichen Interessen an der Bekämpfung der organisierten Suchtgiftkriminalität wögen derart schwer, daß demgegenüber den familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers keine relevante Bedeutung zugemessen werden könne und die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch im Rahmen des Ermessens unter keinen Umständen in Kauf genommen werden könnten.

Das Aufenthaltsverbot sei von der Erstbehörde zu Recht nicht befristet worden, weil in keiner Weise ersichtlich sei, ob der Beschwerdeführer sich in Hinkunft zu einem Wohlverhalten entschließen werde. Das Aufenthaltsverbot entspreche auch den für begünstigte Drittstaatsangehörige geltenden Bestimmungen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, der Sache nach inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde, mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen.

1. In der Beschwerde bleibt die Rechtsansicht der belangten Behörde, es sei vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 (erster Fall) FrG verwirklicht und auch die im § 36 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme (in Ansehung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt, unbekämpft. Auf dem Boden der unbestrittenen maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen begegnet diese Beurteilung keinen Bedenken.

2.1. Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid im Grund des § 37 FrG für rechtswidrig und wirft der belangten Behörde vor, die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin und das daraus entstammende Kind nicht ausreichend berücksichtigt zu haben. Seiner Gattin sei nicht zumutbar, mit ihm nach Nigeria auszureisen. Überdies habe er durch die Verbüßung der Freiheitsstrafe erfahren, "welche Folgen Verstöße gegen die österreichisch Rechtsordnung nach sich ziehen". Es sei daher nicht zu befürchten, daß er nach Verbüßung der Haftstrafe neuerlich straffällig werde.

2.2. Den inländischen Aufenthalt der Frau und des Kindes des Beschwerdeführers - und somit die Tatsache, daß durch das Aufenthaltsverbot eine Fortsetzung dieses Familienlebens im Inland nicht möglich ist - hat die belangte Behörde berücksichtigt. Wenn sie trotzdem im Ergebnis zu der Ansicht gelangte, daß § 37 Abs. 1 FrG der Maßnahme nicht entgegenstehe, so kann dem nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, weil im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität diese Maßnahme auch unter Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers aus den im Art. 8 Abs. 2 EMRK umschriebenen öffentlichen Interessen dringend geboten ist (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 21. April 1998, Zl. 98/18/0083).

2.3. Auch die von der belangten Behörde im Ergebnis vertretene Ansicht, daß die bei der Abwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen schwerer wögen als die gegenläufigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, begegnet keinen Bedenken.

Das Gewicht des inländischen Aufenthaltes seit 1992 wird dadurch erheblich gemindert, daß dem Beschwerdeführer, der zunächst bis 1995 nur auf Grund eines später zurückgezogenen Asylantrages vorläufig aufenthaltsberechtigt war, erst wieder ab Jänner 1997 eine Aufenthaltsberechtigung zukam. Eine weitere Minderung erfährt die aus der Aufenthaltsdauer ableitbare Integration in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch die schwere Straftat des Beschwerdeführers. Unbeschadet dessen ist festzuhalten, daß aufgrund des in hohem Maß sozialschädlichen Suchtgiftdeliktes selbst eine ansonsten volle soziale Integration des Beschwerdeführers der Erlassung des Aufenthaltsverbotes aus der Sicht des § 37 Abs. 2 FrG nicht entgegenstünde (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis, Zl. 98/18/0083). Zu Lasten des Beschwerdeführers kommt noch dazu, daß er sich, trotz rechtskräftiger Ausweisung und rechtskräftiger Bestrafung wegen unberechtigten Aufenthaltes, längere Zeit illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat, was eine erhebliche Beeinträchtigung des einen hohen Stellenwert aufweisenden Allgemeininteresses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens darstellt. Von daher gesehen kommt auch unter Berücksichtigung der beachtlichen familiären Interessen des Beschwerdeführers der durch sein gravierendes Fehlverhalten bewirkten nachhaltigen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ein größeres Gewicht zu als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie.

3. Nach § 49 Abs. 1 zweiter Halbsatz FrG gelten für Angehörige von Österreichern, sofern im folgenden nichts anderes gesagt wird, die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem

1. Abschnitt dieses Gesetzes. Inwieweit die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen solche Personen zulässig ist, regelt § 48 Abs. 1 FrG, der folgenden Wortlaut hat:

"Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist nur zulässig, wenn aufgrund ihres Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist nicht zulässig; für Ehegatten von EWR-Bürgern gilt dies nur, wenn sie mehr als die Hälfte der Zeit mit einem EWR-Bürger verheiratet waren."

Da der Beschwerdeführer, der seinen Hauptwohnsitz noch nicht zehn Jahre im Bundesgebiet hat, aufgrund der gewerbsmäßigen Einfuhr einer großen Suchtgiftmenge als Mitglied einer internationalen Bande eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt, begegnet die - nicht bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, daß die Sonderbestimmungen des Fremdengesetzes für Angehörige von Österreichern der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegenstünden, keinen Bedenken.

4. Soweit der Beschwerdeführer rügt, daß die belangte Behörde im Rahmen des ihr gemäß § 36 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht abgesehen habe, ist ihm zu entgegnen, daß eine derartige Vorgangsweise nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (u.a.) bei einem Fremden, der wie der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist, offensichtlich nicht mit dem Sinn des Gesetzes in Einklang stünde (vgl. den Beschluß vom 24. April 1998, Zl. 96/21/0490).

5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die unbefristete Dauer des Aufenthaltsverbotes und bringt dazu vor, daß er spätestens nach der Tilgung seiner Verurteilung als unbescholten anzusehen sei und das Aufenthaltsverbot jedenfalls ab diesem Zeitraum nicht mehr gerechtfertigt sei.

5.2. Auch insoweit vermag der Gerichtshof der Beschwerde nicht beizupflichten. Ein Aufenthaltsverbot ist - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird. Auf unbestimmte Zeit (unbefristet) ist es zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Erlassung nicht vorhergesehen werden kann (vgl. das zu § 21 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, ergangene, aufgrund der insoweit nicht geänderten Rechtslage auch hier maßgebliche hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1997, Zl. 97/18/0024). Wenn die belangte Behörde für den vorliegenden Fall letzteres für zutreffend erachtete, so kann dies angesichts der evident großen Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten und der sich auch im Verstoß gegen fremdenrechtliche Normen manifestierenden Neigung des Beschwerdeführers, die österreichische Rechtsordnung zu mißachten, nicht als rechtsirrig angesehen werden.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann ein Aufenthaltsverbot nicht nur für den Zeitraum bis zur Tilgung der zugrundeliegenden Verurteilung verhängt werden, kann doch auch die einer bereits getilgten Verurteilung zugrunde liegende Tat noch die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme rechtfertigen (vgl. aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 18 Abs. 1 des Fremdengesetzes aus 1992, die auch auf dem Boden des § 36 Abs. 1 FrG Gültigkeit hat, etwa das Erkenntnis vom 21. Juli 1994, Zl. 94/18/0374).

6. Nach dem Gesagten liegt die behauptete Rechtsverletzung nicht vor. Da dies schon der Beschwerdeinhalt erkennen läßt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

7. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Wien, am 9. Februar 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999180018.X00

Im RIS seit

14.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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