TE Vwgh Beschluss 2019/2/28 Fr 2018/12/0019

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs4
VwGG §56 Abs1

Betreff

?

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über den Fristsetzungsantrag des WS in G, vertreten durch Dr. Richard Benda, Dr. Christoph Benda und Mag. Stefan Benda, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Pestalozzistraße 3, gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend Schadenersatzanspruch infolge einer Diskriminierung aufgrund einer Behinderung bei sonstigen Arbeitsbedingungen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 701,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Das Verwaltungsgericht hat das mit 1. Februar 2019 datierte Erkenntnis, GZ. W221 2175584-1/26E, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen. 2 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der verzeichnete Schriftsatzaufwand in der Höhe von EUR 461,-- und die geltend gemachte Pauschalgebühr waren zuzuerkennen. Der Ersatz der weiters geltend gemachten Aufwendungen ist in den genannten Normen nicht vorgesehen.

Wien, am 28. Februar 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FR2018120019.F00

Im RIS seit

23.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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