TE Vwgh Erkenntnis 2019/3/28 Ra 2019/07/0012

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Veröffentlicht am 28.03.2019
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Index

L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §936
AgrGG Stmk 1985 §1
AgrGG Stmk 1985 §38
AgrGG Stmk 1985 §39
AgrGG Stmk 1985 §40
AgrGG Stmk 1985 §47 Abs2
AgrGG Stmk 1985 §47 Abs3
AgrGG Stmk 1985 §7 Abs1
AgrGG Stmk 1985 §7 Abs6
AVG §46
AVG §69 Abs1 Z2
FlVfGG §1
FlVfGG §15
FlVfGG §19
FlVfGG §21
FlVfGG §28 Abs1
FlVfGG §34
FlVfGG §35 Abs1
FlVfGG §36 Abs1
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z2
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des Ing. S N in D, vertreten durch Mag. Gerd Egner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 11/IV, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 19. Dezember 2018, Zl. LVwG 40.28-1136/2018-6, betreffend die Wiederaufnahme eines Regulierungsverfahrens (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Agrarbezirksbehörde für Steiermark), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird abgewiesen.

Begründung

1 Die Agrarbezirksbehörde Steiermark erließ im Regulierungsverfahren betreffend die Agrargemeinschaft F (in weiterer Folge: Agrargemeinschaft), deren Mitglied der Revisionswerber ist, mit Kundmachung vom 30. November 2016 den Regulierungsplan dieser Agrargemeinschaft. Mit Erkenntnis vom 14. Juli 2017 wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) eine dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab.

2 Der Revisionswerber beantragte mit einem am 24. April 2018 beim LVwG eingelangten E-Mail die Wiederaufnahme des Regulierungsverfahrens. Begründend führte er aus, es sei ihm am 17. April 2018 anlässlich einer Vollversammlung der Agrargemeinschaft erstmals der originale Optionsvertrag betreffend den Windpark F vom 8. Dezember 2006 / 21. Dezember 2006 vorgelegt worden, dem die erforderliche Unterschrift des Schriftführers der Agrargemeinschaft fehle; dieser Vertrag sei daher nicht nach den geltenden Verwaltungssatzungen (§ 22 Abs. 1) und somit nicht rechtwirksam zu Stande gekommen. Der Regulierungsplan sei aufgrund der dort dargestellten Windenergieanlagen WEA 1, WEA 2 und WEA 3 und deren beanspruchter Stellflächen "unzulässig". Die Regulierung diene der planmäßigen Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Diese rechtliche Ordnung könne denkunmöglich aufgrund rechtswidrig errichteter Windenergieanlagen vorliegen, welche große Flächen agrargemeinschaftlicher Flächen in Anspruch nähmen. Daher sei das Regulierungsverfahren gemäß § 32 VwGVG wieder aufzunehmen.

3 Mit dem nun in Revision gezogenen Beschluss vom 19. Dezember 2018 wies das LVwG diesen Antrag gemäß § 32 VwGVG ab. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht zugelassen.

4 In der Begründung verwies das LVwG auf Gegenstand und Inhalt eines Regulierungsverfahrens nach § 7 Abs. 1 und 6 des Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetzes (StAgrGG). Der Revisionswerber habe zur Relevanz des neuen Beweismittels ausgeführt, dass die rechtliche Ordnung denkunmöglich aufgrund rechtswidrig errichteter Windenergieanlagen vorliegen könne, weil sie große Teile agrargemeinschaftlicher Flächen in Anspruch nähmen. Bereits dieses Vorbringen zeige, dass im rechtskräftigen Regulierungsplan die Windkraftanlagen auf den in Anspruch genommenen agrargemeinschaftlichen Grundstücken unabhängig vom Rechtsgrund ihrer Entstehung, also selbst, wenn deren Errichtung rechtswidrig gewesen wäre, zu erfolgen gehabt hätte. Das im Beschwerdeverfahren über den Regulierungsplan ergangene Erkenntnis des LVwG sei weder durch diesen Vertrag herbeigeführt worden noch sei die Beurteilung, ob dieser Vertrag zustande gekommen sei oder nicht, eine Vorfrage zur Erlassung dieses Erkenntnisses oder sei er überhaupt als Tatsache oder Beweismittel in das Regulierungsverfahren einbezogen worden. Dieses vom Revisionswerber beigebrachte Beweismittel könne daher, selbst wenn der genannte Vertrag absolut nichtig wäre, nicht zu einem im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Erkenntnis führen, weil ihm im Regulierungsverfahren keine Bedeutung zukomme. Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag auf Grundlage des "originalen Optionsvertrags (Urschrift) betreffend Windpark 'F' ohne der erforderlichen Unterschrift des Schriftführers" sei als unbegründet abzuweisen gewesen.

5 Die Revision wurde mit Formelbegründung als unzulässig erklärt.

6 In seiner gegen diesen Beschluss erhobenen außerordentlichen Revision macht der Revisionswerber Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 11 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das LVwG verkenne, dass ein Regulierungsplan gemäß § 37 StAgrGG erst "nach" Klarstellung der Verhältnisse zu verfassen sei. Da die Voraussetzungen für den Bau der Windkraftanlagen nicht vorlägen (wegen des Fehlens der Unterschrift des Schriftführers) und dies bei der Erstellung des Regulierungsplanes relevant sei, handle es sich um eine rechts- und aktenwidrige Entscheidung des LVwG, wenn Unerheblichkeit bescheinigt werde. Das LVwG habe sich auch nicht auf Rechtsprechung stützen können, derzufolge rechtswidrig errichtete Bauwerke (Windkraftanlagen) auf agrargemeinschaftlichen Grundstücken kein Hindernis beim Abschluss eines Regulierungsplanes darstellten und daher unabhängig vom Rechtsgrund ihrer Entstehung in den Regulierungsplan aufzunehmen seien. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Frage, unter welchen Umständen rechtswidrig errichtete Bauwerke auf agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Zuge des Abschlusses des Regulierungsplanes zu behandeln seien; darin liege eine Rechtsfrage besonderer Bedeutung.

12 Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass der Revisionswerber unter "Rechtswidrigkeit der Errichtung der Windkraftanlagen" die seiner Ansicht nach mangels korrekter Fertigung des Vertrages fehlende vertragliche Grundlage für die Nutzung von Grundflächen der Agrargemeinschaft zu diesem Zweck versteht.

13 Die Revision erweist sich als zulässig, weil es noch keine Rechtsprechung zu der Frage gibt, welche Relevanz in einem Regulierungsverfahren dem Umstand zukommt, dass ein Vertrag über eine bestimmte Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Gebietes seitens der Organe der Agrargemeinschaft nicht korrekt unterfertigt wurde; von der Beantwortung dieser Frage hängt die Eignung dieses Beweismittels als Wiederaufnahmegrund nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ab.

14 Nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

15 Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG setzt u.a. die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Verwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH 18.1.2017, Ra 2016/18/0197; 11.9.2017, Ra 2017/02/0046).

16 Im vorliegenden Fall geht es um die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Regulierungsverfahrens. Ein Regulierungsverfahren nach dem StAgrGG hat vor allem die Aufgabe, den nachhaltigen Ertrag der agrargemeinschaftlichen Grundstücke, die wirtschaftlich zulässigen Nutzungen und die Ansprüche der Parteien auf diese Nutzungen zu ermitteln. Zudem schafft es die Grundlagen für den Wirtschaftsplan und die Verwaltungssatzungen (vgl. VwGH 22.12.2011, 2009/07/0036).

17 Aus §§ 38 Abs. 2, 39 und 40 StAgrGG ergibt sich, dass ein Teil des Regulierungsplanes auch in der Beschreibung des nutzbaren agrargemeinschaftlichen Gebietes und dessen nachhaltigen Ertrags (in einem Nutzungsplan, Aufforstungsplan oder Weidenutzungsplan) besteht. Stellt - wie im vorliegenden Fall - ein Teil dieses Gebietes eine von einem Windpark betroffene Grundfläche dar, kann sie nicht mehr agrarisch genutzt werden; von einer solchen Flächenreduktion ist die Rechtsausübung der Agrargemeinschaftsmitglieder unmittelbar betroffen. Der vom Revisionswerber genannten Reduktion des Ausmaßes der nutzbaren agrargemeinschaftlichen Flächen (hier: durch die Errichtung von Windkraftanlagen) kann daher in einem Regulierungsverfahren durchaus Bedeutung zukommen; dies wird auch durch die Bestimmungen des § 47 Abs. 2 und 3 StAgrGG deutlich, wonach der Agrarbehörde während eines anhängigen Regulierungsverfahrens ua die Zuständigkeit zur Entscheidung über Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken und über die Gegenleistung für die Benutzung solcher Grundstücke zukommt.

18 Als neu hervorgekommenes Beweismittel, auf Grund dessen die Wiederaufnahme des Regulierungsverfahrens verfügt werden solle, nennt der Revisionswerber den Umstand, dass der originale Optionsvertrag (Urschrift) vom 8. Dezember 2006 / 21. Dezember 2006

betreffend den Windpark ?F', nicht auch vom Schriftführer unterzeichnet worden sei, was den Verwaltungssatzungen widerspreche.

19 Diesem Beweismittel fehlt allerdings aus mehreren Gründen die nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG notwendige Relevanz für den Verfahrensausgang, also für die Gestaltung des Regulierungsplans:

20 Der Revisionswerber bringt in seinem Wiederaufnahmeantrag nicht vor, dass dem Abschluss des Optionsvertrags vom 8. Dezember 2006 / 21. Dezember 2006 eine zumindest mehrheitlich zustimmende Willensbildung der Vollversammlung als zuständiges Organ der Agrargemeinschaft gefehlt hätte. Die Unterschrift durch den Schriftführer könnte daher - in korrekter Umsetzung des damals gemeinschaftlich gebildeten Willens der Vollversammlung - jederzeit nachgeholt und der vom Revisionswerber aufgezeigte Formalfehler somit saniert werden.

21 In diesem Sinn ging auch das OLG Graz in seinem zwischen dem Revisionswerber und dem Land Steiermark in einer Amtshaftungssache ergangenen Urteil vom 4. September 2018, 5R 107/18x (S. 36), davon aus, dass es angesichts einer Genehmigung des Inhalts der Nutzungsvereinbarung (dort: aus dem Jahr 2004) durch die Vollversammlung auf die statutenmäßige Fertigung dieses Vertrages durch die Organe der Agrargemeinschaft nicht ankomme. Dies gilt auch für den Optionsvertrag vom 8. Dezember 2006 / 21. Dezember 2006. Schon aus diesem Grund fehlt dem Umstand der fehlenden Unterschrift des Schriftführers die notwendige Relevanz für den Verfahrensausgang.

22 Dazu kommt, dass Gegenstand dieses Vertrages die Option auf den Abschluss eines Nutzungsvertrages betreffend bestimmte Flächen der Agrargemeinschaft ist. Unter einer Option ist ein vertraglich eingeräumtes Gestaltungsrecht zu verstehen, das einer Partei, dem Optionsberechtigten, das Recht einräumt, durch einseitige Erklärung ein inhaltlich vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu setzen (vgl. VwGH 29.8.2013, 2013/16/0126, mwH). 23 Mit dem Abschluss eines Optionsvertrages allein wird die Nutzung konkreter agrargemeinschaftlicher Grundflächen aber noch nicht verändert, dazu bedarf es der Ziehung der Option. Der Abschluss des Optionsvertrags allein bewirkt noch nicht, dass Teile der agrargemeinschaftlichen Flächen einer anderen Nutzung zugeführt werden, wäre es doch auch möglich, dass der Optionsberechtigte von der Option gar keinen Gebrauch macht. Der Abschluss des Optionsvertrages steht daher in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Nutzung der agrargemeinschaftlichen Flächen als Windpark.

24 Angesichts dessen kann dahin stehen, ob dem Optionsvertrag vom 8. Dezember 2006 / 21. Dezember 2006, der inhaltlich mit dem Options- und Nutzungsvertrag vom 24. März 2004 weitgehend ident ist, überhaupt die ihm vom Revisionswerber zugesprochene rechtliche Wirkung zukommt (vgl. dazu die im erwähnten Urteil des OLG vom 4. September 2018 vertretene Rechtsansicht, wonach bereits mit der Annahme der Option durch das Energieunternehmen im Jahr 2011 das Schuldverhältnis zu den Bedingungen des Nutzungsvertrages vom 24. März 2004 zu Stande gekommen ist). 25 Aus diesen Gründen fehlt es dem seitens des Revisionswerbers geltend gemachten neuen Beweismittel an der für einen Wiederaufnahmegrund nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG notwendigen Relevanz für den Verfahrensausgang.

26 Die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages durch das LVwG steht daher nicht im Widerspruch zur Rechtslage.

27 Da bereits der Inhalt der Revision erkennen ließ, dass die vom Revisionswerber behauptete Rechtsverletzung nicht vorlag, war sie gemäß § 35 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 28. März 2019

Schlagworte

BeweismittelDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070012.L00

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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