TE Vwgh Beschluss 2019/4/2 Ra 2018/04/0169

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Veröffentlicht am 02.04.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/04/0170Ra 2018/04/0171Ra 2018/04/0172

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der revisionswerbenden Parteien 1. W, 2. Naturschutzbund S, 3. A, 4. A Ö, alle vertreten durch Mag. Maria-Christina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, der gegen das Erkenntnis vom 2. August 2018, Zl. W109 2138980-1/224E, betreffend Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 (mitbeteiligte Partei:

Minex Mineral Explorations GmbH in Graz, vertreten durch die Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. September 2016 wurde der mitbeteiligten Partei die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens "Verhüttungsanlage Minex in Z (...)" erteilt. 2 Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen (unter anderem von den revisionswerbenden Parteien) erhobenen Beschwerden mit dem angefochtenen Erkenntnis ab.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, das Genehmigungsverfahren habe ergeben, dass - insbesondere auch auf Grund der im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlassenen Nebenbestimmungen - Emissionen und Abfälle nach dem Stand der Technik begrenzt würden und die Immissionsbelastung von zu schützenden Gütern möglichst gering gehalten werde. Gesundheits- und Eigentumsgefährdungen bzw. unzumutbare Belästigungen von Nachbarn könnten ebenso vermieden werden wie erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen. Insgesamt könne vor dem Hintergrund des Beschwerdeverfahrens nicht erkannt werden, dass es zu derart schweren Umweltbeeinträchtigungen komme, dass die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen bzw. eine Abweisung des Vorhabens gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 gerechtfertigt wäre. 3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Die revisionswerbenden Parteien begründen ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass mit der Ausübung der eingeräumten Berechtigung durch die mitbeteiligte Partei für die Öffentlichkeit ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sei. Die (erst- und zweit)revisionswerbenden Parteien würden als Umweltschutzorganisationen die Öffentlichkeit betreffend den Umweltschutz vertreten. Ein unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbenden Parteien sei daher dann zu erwarten, wenn das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Umweltschutzvorschriften gefährdet sei. Der Rechtschutz könnte im gegenständlichen Verfahren nur dann effektiv sein, wenn durch ihn gewährleistet sei, dass keine irreversiblen Eingriffe in Naturschutzgüter folgten. Die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde im vorliegenden Fall aber gerade diesem Rechtschutzinteresse zuwiderlaufen. Da in der Revision mögliche irreversible Eingriffe in Naturschutzgüter aufgezeigt worden seien, sei dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben. Für die Öffentlichkeit liege kein Nachteil darin, dass mit dem Bau des Projekts bis zur Entscheidung über die Revision zugewartet werden müsse.

4 Die mitbeteiligte Partei sprach sich in ihrer Stellungnahme gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus. Die revisionswerbenden Parteien würden nicht einmal konkrete "unwiederbringliche und unverhältnismäßige" Nachteile behaupten, die der sofortige Vollzug des bekämpften Erkenntnisses zur Folge hätte. Es werde lediglich pauschal ausgeführt, dass es durch die Bewilligung zu irreversiblen Eingriffen in Naturschutzgüter käme, die das öffentliche Interesse an der Durchführung von Umweltschutzvorschriften gefährden würden.

5 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Bewilligung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

6 Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet wurde (vgl. etwa VwGH 4.5.2017, Ra 2017/04/0041, mwN). 7 Ein solcher evidenter Fehler liegt gegenständlich nicht vor, weshalb dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben war.

Wien, am 2. April 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040169.L00

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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