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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des C, vertreten durch Dr. Peter Krassnig, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Lidmanskygasse 39, der gegen das - am 10. Oktober 2018 mündlich verkündete und mit 28. November 2018 schriftlich ausgefertigte - Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, G312 2196745-1/7E, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. VwGH (verstärkter Senat) 25.2.1981, VwSlg. 10.381A), hat der Revisionswerber - unabhängig vom notwendigen Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Es ist also erforderlich, dass im Antrag konkret dargelegt wird, aus welchen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Folglich hat der Revisionswerber den ihm drohenden unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil durch nachvollziehbare Dartuung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. etwa VwGH 4.7.2017, Ra 2017/08/0039; 28.8.2018, Ra 2018/08/0198).
Diesen Anforderungen wird der gegenständliche Aufschiebungsantrag nicht gerecht. Der Revisionswerber macht geltend, bei sofortiger Umsetzung der Entscheidung wäre er "für den Zeitraum von 6 Wochen nahezu vollkommen einkommenslos", er wäre "nicht in der Lage", seine "laufenden Verbindlichkeiten, wie Mieten, Versicherungen, etc. zu bestreiten" und "die notwendigen Lebensmittel zum Essen zu kaufen".
Mit diesem - auf pauschale bzw. vage Befürchtungen beschränkten - Vorbringen vermag der Revisionswerber freilich keinen unverhältnismäßigen Nachteil im oben aufgezeigten Sinn darzulegen. Der Revisionswerber unterlässt es, konkret und nachvollziehbar darzutun, aus welchen Umständen - vor allem aus welchen konkreten wirtschaftlichen Folgen im Hinblick auf seine konkreten gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse - durch den versagten Aufschub ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen sollte (beispielsweise räumt er selbst ein, nicht vollkommen einkommenslos zu sein, verabsäumt es aber, die Höhe seines zugestandenen Einkommens konkret darzutun und jenes Einkommen seinen konkret zu beziffernden Aufwendungen gegenüberzustellen). Davon ausgehend kann jedoch - mangels einer hinreichenden Konkretisierung - eine Interessenabwägung zu Gunsten des Revisionswerbers nicht vorgenommen werden.
Dem Antrag war schon deshalb (weitergehende Rechtsfragen können dahinstehen) nicht stattzugeben.
Wien, am 3. April 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080054.L00Im RIS seit
18.07.2019Zuletzt aktualisiert am
18.07.2019