TE Vwgh Beschluss 2019/4/8 Ra 2019/01/0120

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Veröffentlicht am 08.04.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Gemeinde G, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 14. Jänner 2019, Zl. LVwG- 2018/37/2358-6, betreffend eine Angelegenheit nach dem AWG 2002 (mitbeteiligte Partei: Erdbau Arno Schafferer GmbH in Mils, vertreten durch Ing. Dr. Joachim Stock, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 8; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 1. Oktober 2018 wurde der mitbeteiligten Partei die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf näher genannten Grundstücken einschließlich der dafür erforderlichen Rodungen sowie der wasserrechtlichen Bewilligung und der erforderlichen naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung erteilt. Die Einwendungen (u.a.) der revisionswerbenden Partei wurden, soweit vorgebracht wurde, dass das vereinfachte Verfahren nach § 50 AWG 2002 zu Unrecht angewendet worden sei, als unbegründet abgewiesen und im Übrigen mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. 2 Die dagegen (u.a.) von der revisionswerbenden Partei erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der revisionswerbenden Partei als Standortgemeinde nur zur Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gemäß § 50 AWG 2002 gegeben seien, eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zukomme. Das vereinfachte Verfahren sei zu Recht angewendet worden. Auch auf der Grundlage des Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens ergebe sich nichts anderes. Ausgehend davon seien die weiteren Einwendungen zutreffend als unzulässig zurückgewiesen worden. 3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Der Antrag, dieser aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, wird damit begründet, dass der Verwaltungsgerichtshof mehrfach entschieden habe, bei Rechtsstreitigkeiten vor nationalen Gerichten, in denen eine Person eine Verletzung von aus dem Unionsrecht resultierenden Rechten geltend mache, sei aufschiebende Wirkung dann zuzuerkennen, wenn anders die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte nicht sichergestellt werden könne.

4 Dies sei hier der Fall. Die durch das Befahren des teils nur 3 m breiten Zufahrtsweges mit drei- bis vierachsigen Lkw gegebene Gefährdung der menschlichen Gesundheit könne sofort und auch bei jeder nächstfolgenden Fahrt zu Unfällen führen. Die Folgen (Verletzung oder Tötung eines oder mehrerer Menschen) seien dann sehr wahrscheinlich schwerwiegend und irreversibel. Schon allein auf Grund des in die Revision einkopierten Fotos bedürfe es keines weiteren Nachweises, dass bei Begegnungen zwischen drei- bis vierachsigen Lkw einerseits und Schulkindern, Erwachsenen mit Kinderwägen oder Erwachsenen mit einem Kind oder gar mit zwei Kindern an der Hand, älteren Personen, womöglich mit Stock oder einer anderen Gehhilfe, aber auch mit sonstigen Erwachsenen andererseits für das Leben bzw. die Gesundheit der schwächeren Verkehrsteilnehmer jedenfalls eine erhebliche Gefahr bestehe. Diese Gefahr verschärfe sich noch wesentlich bei Begegnungen zwischen Lkw und einem Radfahrer oder gar einer Gruppe von Radfahrern, bei Begegnungen mit rückwärtsfahrenden Lkw oder wenn z. B. die Fahrbahn durch Schneeablagerungen zusätzlich eingeschränkt sei.

5 In gleicher Weise träten die in der Revision beschriebenen, von der Deponiefläche selbst ausgehenden Umweltschäden schon mit Beginn der Deponietätigkeit ein und dauerten nach vollständiger Rekultivierung noch etwa fünf bis zehn Jahre an. Das Ziel der Abfallrichtlinie bestehe darin, Schädigungen der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu verhindern und nicht erst nach geschehener Schädigung festzustellen, dass diese unrechtmäßig erfolgt sei.

6 Aus diesem Vorbringen, insbesondere aus der Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer, ergebe sich auch das im Falle einer Interessensabwägung gemäß § 30 VwGG zu berücksichtigende Interesse der revisionswerbenden Partei daran, dass die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Im Rahmen der Interessensabwägung werde zusätzlich aber auch zu berücksichtigen sein, dass die beabsichtigten Fahrten zur geplanten Deponie mit drei- bis vierachsigen Lkw laut Einschätzung des straßenbautechnischen Amtssachverständigen die bestehende Straßeninfrastruktur (also die Gemeindestraßen der revisionswerbenden Partei) schädigen würden. 7 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht führte in einer Stellungnahme vom 28. März 2019 aus, dass keine zwingenden öffentlichen Interessen - wie etwa die Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Menschen - erkennbar seien, die dem Aufschub des Vollzuges entgegenstünden.

8 Die mitbeteiligte Partei führte in einer Stellungnahme vom 1. April 2019 im Wesentlichen aus, auf Antrag der revisionswerbenden Partei habe die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck mit (beigelegter) Verordnung vom 25. September 2019 (richtig offenbar: 25. Februar 2019) auf der gegenständlichen Straße ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 12 t Gesamtgewicht verfügt. Dieses Fahrverbot stehe bereits in Kraft. Es verhindere das Befahren der gegenständlichen Straße mit drei- bis vierachsigen Lkw, sodass die diesbezüglich von der revisionswerbenden Partei ins Treffen geführten Gefahren nicht mehr bestünden.

9 Aus dem straßenbautechnischen Gutachten des Amtssachverständigen Dipl. Ing. Z. vom 16. September 2018 ergebe sich, dass die gegenständliche Straße bereits jetzt in einem schlechten bis sehr schlechten Zustand sei und ein Sanierungsbedarf gegeben sei. Die revisionswerbende Partei sei als Straßenhalterin verpflichtet, diese Sanierung durchzuführen. Nach ihrem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren weigere sie sich aber, dieser Verpflichtung nachzukommen, offensichtlich um den Betrieb der gegenständlichen Bodenaushubdeponie zu verhindern. Die mitbeteiligte Partei habe sich verbindlich und unwiderruflich gegenüber der revisionswerbenden Partei verpflichtet, eine allfällige Schädigung der gegenständlichen Zufahrtsstraße durch ihre Tätigkeit dahingehend wieder gut zu machen, als sie bei der ohnehin notwendigen Sanierung der gegenständlichen Straße auf eigene Kosten die Entfernung und die Wiederherstellung des Unterbaues übernähme, die revisionswerbende Partei also nur noch die Kosten des Austausches des Asphaltes zu tragen hätte. Dies lehne die revisionswerbende Partei ab. Auf Grund dieser Umstände bestehe bezüglich der insoweit angeführten Gefahr kein unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei. 10 Im gegenständlichen Verfahren sei von der Behörde auf Grund der diesbezüglichen Einwendungen der revisionswerbenden Partei ein Gutachten bezüglich der Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs eingeholt worden. Aus diesem stamme das in die Revision einfügte Foto. Dem Gutachter sei die gegenständliche Situation also bekannt gewesen. Im Gutachten werde aber ausgeführt, dass der durch das Vorhaben hervorgerufene Verkehr sich nicht auf die Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Zufahrtsstraße auswirken werde. Die von der revisionswerbenden Partei nunmehr ins Treffen geführten diesbezüglichen Gefahren würden folglich durch den zusätzlichen Verkehr durch das gegenständliche Vorhaben nicht vergrößert. Es sei darauf hinzuweisen, dass, wie aus den Stellungnahmen der Amtssachverständigen im Verfahren eindeutig hervorkomme, bereits jetzt landwirtschaftliche Fahrzeuge die gegenständliche Straße benützten, wobei diese Fahrzeuge teilweise (Traktor mit Mähwerk) breiter als Lkw seien. Bisher habe die revisionswerbende Partei diesbezüglich kein Problem für die Sicherheit von Fußgängern wahrgenommen. Wie dem vorliegenden Projekt zu entnehmen sei, würden durchschnittlich ca. 10 Lkw pro Tag die Straße befahren. Es handle sich also um eine vernachlässigbare Erhöhung des Verkehrs. Ein unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei sei insbesondere aufgrund des genannten Gutachtens nicht erkennbar.

11 Zu den behaupteten Umweltschäden, die von der Deponiefläche selbst ausgingen, sei darauf hinzuweisen, dass die Auswirkungen des Projekts durch einen forstfachlichen Amtssachverständigen, einen emissionstechnischen Amtssachverständigen, einen wasserfachlichen Amtssachverständigen, einen hydrogeologischen Amtssachverständigen, einen naturkundefachlichen Amtssachverständigen sowie einen sachverständigen Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung überprüft worden seien. Die von der revisionswerbenden Partei nunmehr geschilderten Bedrohungsszenarien seien von den genannten Sachverständigen nicht festgestellt worden. Die Ausführungen der revisionswerbenden Partei würden nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgen. Jedenfalls seien diese Behauptungen nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil für die revisionswerbende Partei zu bescheinigen.

12 Die Aarhus-Konvention regle im Übrigen die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention sei nur anwendbar, sofern eine der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 leg. cit. vorliege. Die Öffentlichkeitsbeteiligung finde also nur statt bei Entscheidungen über die im Anhang I angeführten Tätigkeiten oder bei Tätigkeiten, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben könnten. 13 Die von der revisionswerbenden Partei angeführten Gefahren im Zusammenhang mit der Befahrung der Straße durch Lkw bzw. die genannten Schäden an der Straße seien aber weder im Anhang I erwähnt noch hätten diese Auswirkungen auf die Umwelt. Nachdem diesbezüglich die Legitimation der revisionswerbenden Partei zur Erhebung einer Revision nicht gegeben sei, könnten auch ihre einschlägigen Ausführungen im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht berücksichtigt werden. 14 Bezüglich der Gefahr betreffend die Deponierung selbst sei darauf hinzuweisen, dass sich im Anhang I bezüglich Abfallbehandlung lediglich unter Punkt 5 "Deponien mit einer Aufnahmekapazität von über 10 t pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25.000 t mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle" fänden. Daraus sei klar ersichtlich, dass es sich bei Bodenaushubdeponien, die zwangsläufig die Voraussetzungen für Deponien für Inertabfälle erfüllten, generell nicht um Tätigkeiten nach Anhang I handle. Außerdem sei auf Grund der vorliegenden Gutachten offensichtlich, dass von der gegenständlichen Deponie keine "erheblichen" Auswirkungen auf die Umwelt zu befürchten seien.

15 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

16 Der revisionswerbenden Partei ist zuzustimmen, dass der Verwaltungsgerichtshof in Verfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, aber auch darüber hinaus gegebenenfalls einstweilige Anordnungen mit der Wirkung zu treffen hat, dem Antragsteller eine Rechtsposition vorläufig einzuräumen, deren Einräumung mit dem angefochtenen Erkenntnis auf der Grundlage einer möglicherweise dem Unionsrecht widersprechenden nationalen Rechtsvorschrift verweigert wurde (vgl. VwGH 29.1.2015, Ro 2014/07/0028, mwN). Bei Rechtsstreitigkeiten vor nationalen Gerichten, in denen eine Verletzung von aus dem Unionsrecht resultierenden Rechten geltend gemacht wird, ist aufschiebende Wirkung aber nicht jedenfalls zwingend zuzuerkennen. Neben der Voraussetzung, dass die aufschiebende Wirkung nur dann zuzuerkennen ist, wenn anders die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte nicht sichergestellt werden kann (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2016/17/0304), müssen auch noch die dafür notwendigen weiteren Voraussetzungen vorliegen. Ein nationales Gericht darf nationales Prozessrecht nur dann nicht anwenden, wenn es zu der Auffassung kommt, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehe nur die nationale Vorschrift entgegen. Grundsätzlich kann daher mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Antragsteller zur Durchsetzung von Unionsrecht eine Rechtsposition eingeräumt werden, die er ansonsten nicht hätte, obwohl nach nationalem Recht eine solche Vorgangsweise nicht in Frage käme. Die anderen Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung müssen allerdings vorliegen, also jene Umstände, unter denen das Gericht nach nationalem Recht bei Nichtexistenz der Norm, die die Einräumung einer Rechtsposition verbietet, einstweiligen Rechtsschutz gewähren würde (vgl. VwGH 7.4.1997, AW 96/07/0069). 17 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung allein im Hinblick darauf, dass der revisionswerbenden Partei nach Unionsrecht Parteistellung zuzuerkennen wäre, schon deshalb nicht in Frage kommt, weil das Unionsrecht (das allenfalls die Parteistellung der revisionswerbenden Partei verlangt) jedenfalls mit der entsprechenden gerichtlichen Endentscheidung über die Zuerkennung der Parteistellung insoweit ohnedies voll zur Geltung käme. 18 Soweit die Parteistellung darüber hinaus nach den Ausführungen der revisionswerbenden Partei aber dazu dienen soll, bestimmte Gefahren abzuwenden, kommt es - schon angesichts der Rechtsposition der mitbeteiligten Partei - darauf an, dass diese Gefahrenabwehr vor dem Hintergrund des § 30 Abs. 2 VwGG ausschlaggebend zum Tragen kommt. In diesem Zusammenhang mag es zwar eine Rolle spielen, dass es der revisionswerbenden Partei zukäme, die entsprechende Gefahrenabwehr auf Grund des Unionsrechts wahrzunehmen. Allerdings ist die geltend gemachte Gefahrenabwehr unabhängig davon jedenfalls der Abwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG zu unterziehen.

19 Wie sich aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 1. Oktober 2018 ergibt, wurden die nunmehr im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgebrachten Gefahren von Sachverständigen geprüft und beurteilt. Die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung genannten Gründe der revisionswerbenden Partei stellen sich demgegenüber als Behauptungen dar, die von der revisionswerbenden Partei auch nicht durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (vgl. VwGH 4.5.2016, Ra 2016/05/0023, mwN). Sie können daher nicht zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führen.

20 Was schließlich die Beanspruchung der Straße angeht, wird nicht vorgebracht, dass es sich um keine Straße mit öffentlichem Verkehr handelte. Schädigungen einer Straße durch den zulässigen öffentlichen Verkehr, mag diese Straße auch im Eigentum und der Erhaltungspflicht der revisionswerbenden Partei stehen, können - insbesondere auch angesichts der Rechtsposition der mitbeteiligten Partei und ihrer Interessenslage - nicht dazu führen, dass die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wäre. 21 Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Wien, am 10. April 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010120.L00

Im RIS seit

18.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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