TE Vwgh Beschluss 2019/4/9 Ra 2017/06/0211

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Veröffentlicht am 09.04.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der H, vertreten durch Dr. Beate Schauer, Rechtsanwältin in 2460 Bruck/Leitha, Hauptplatz 10-11, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 24. Juli 2017, KLVwG- 1141/2/2017, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Gemeinde St. Margareten im Rosental, vertreten durch die Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 9020 Klagenfurt, Sterneckstraße 19; mitbeteiligte Partei: Ing. S; weitere Partei:

Kärntner Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Die Revisionswerberin erachtet sich durch das Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei in ihren Nachbarrechten verletzt und beantragt, ihrer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die mitbeteiligte Partei könnte mit der Abänderung der Umbauarbeiten beginnen, eine Rückgängigmachung in den Urzustand wäre in weiterer Folge nur mehr schwer möglich. Bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung müsste die Revisionswerberin einen Eingriff in ihr Eigentumsrecht dulden. 2 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Erkenntnis eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

3 Dabei hat der Revisionswerber - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. VwGH 25.2.1981, Slg.Nr. 10.381/A, verstärkter Senat). Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. VwGH 6.5.2013, AW 2013/07/0007, mwN). Ferner ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu prüfen. Demzufolge hat der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich von den Annahmen des Verwaltungsgerichtes auszugehen (vgl. VwGH 28.11.2011, AW 2011/07/0058, mwN).

4 Mit ihrem Vorbringen zum Aufschiebungsantrag kam die Revisionswerberin der Obliegenheit zur Konkretisierung im obgenannten Sinn nicht nach. Sie hat nicht dargestellt, welche konkreten irreversiblen Nachteile sie während der Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof zu befürchten hätte. 5 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 9. April 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060211.L00

Im RIS seit

18.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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