TE Vwgh Beschluss 2019/4/16 Ra 2019/03/0043

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Veröffentlicht am 16.04.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/03/0044

Betreff

?

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. T und der T GmbH, beide vertreten durch die Stolz Rechtsanwalts-GmbH Gesellschaft m.b.H. in 5550 Radstadt, Schernbergstraße 19, den gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 19. Februar 2019, Zlen. 405-1/239/1/24-2019, 405-1/250/1/24-2019, betreffend Aufträge nach dem Salzburger Jagdgesetz (belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem - über eine Beschwerde gegen einen jagdbehördliche Aufträge enthaltenden Bescheid der belangten Behörde ergangenen - angefochtenen Erkenntnis wurde der Zweitrevisionswerberin als Jagdinhaberin der Eigenjagd G und Betreiberin der Rotwildfütterung R, vertreten durch den Erstrevisionswerber als Jagdleiter, für ihr Jagdgebiet aufgetragen, sämtliches Rotwild (mit Ausnahme von hoch beschlagenen und führenden Tieren in der gesetzlich festgelegten Schonzeit) ab sofort bis zum 15. Jänner 2021 ohne Alters-, Klassen- , Geschlechter- und Stückzahlbegrenzung auch in der Schonzeit - ausgenommen in einem örtlich eingegrenzten Bereich bei der genannten Fütterung - zu erlegen, bis bei dieser Fütterung ein Rotwildstand von 100 Stück erreicht ist. Weiters wurde der Weiterbetrieb dieser Fütterung mit dem Ende der jeweiligen Fütterungsperiode, spätestens aber dem 1. Juni 2020 bzw. dem 1. Juni 2021 untersagt, sollte nicht der Fütterungsstand bei dieser Fütterung bis 15. Jänner 2020 auf 125 Stück und bis 15. Jänner 2021 auf 100 Stück abgesenkt sein (was durch näher konkretisierte Zählungen zu dokumentieren sei). Weitere (nicht in Revision gezogene) jagdbetriebliche Aufträge betreffend Rotwilderlegung richten sich an die Jagdinhaber der Eigenjagden A und B.

2 Gegen dieses Erkenntnis richten sich die vorliegenden, mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbundenen Revisionen.

3 Nach § 30 Abs. 1 VwGG kommt einer Revision eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 31.7.2015, Ra 2015/03/0058). Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Unter den "Annahmen des Verwaltungsgerichts" sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. aus der ständigen Judikatur etwa VwGH 7.9.2017, Ra 2017/10/0139, VwGH 1.8.2014, Ra 2014/07/0032, VwGH 4.6.2014, Ra 2014/01/0003, und VwGH 14.4.2014, Ra 2014/04/0004). 4 Nach der ständigen Rechtsprechung kann von zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG im Übrigen nur gesprochen werden, wenn die konkrete Interessenslage öffentliche Rücksichten berührt, die einen umgehenden Vollzug des angefochtenen Bescheides gebieten. Der Umstand, dass öffentliche Interessen am Vollzug einer behördlichen Maßnahme bestehen, berechtigt nicht schon ohne Weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen zwingend gebieten. Hiezu bedarf es noch des Hinzutretens weiterer Umstände, um die öffentlichen Interessen als "zwingend" im Sinne der genannten Gesetzesstelle ansehen zu können (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 19.2.2014, AW 2013/10/0063, VwGH 9.10.2013, AW 2013/10/0036, und VwGH 3.6.2011, AW 2011/10/0016).

5 Selbst wenn man mit den antragstellenden Parteien davon ausgehen wollte, es bestehe an einer sofortigen Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses kein zwingendes öffentliches Interesse im dargelegten Sinn, ist damit für den Aufschiebungsantrag nichts gewonnen.

6 Diesfalls ist auf Basis der dargestellten Rechtslage in die Interessenabwägung einzutreten, die entscheidend von den im Aufschiebungsantrag zur Darlegung des "unverhältnismäßigen Nachteiles" vorgebrachten konkreten Angaben abhängt. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. etwa VwGH 13.3.2018, Ra 2018/09/0025, VwGH 19.2.2018, Ra 2018/02/0072, und VwGH 31.1.2018, Ra 2018/11/0030). Die Anforderungen an die Konkretisierungspflicht sind streng (vgl. etwa VwGH 25.7.2018, Ra 2018/03/0085; VwGH 4.6.2016, Ra 2016/08/0031; VwGH 3.11.2014, Ra 2014/04/0035).

7 Eine solche Konkretisierung haben die Revisionswerber aber nicht vorgenommen: Ihr diesbezügliches Vorbringen beschränkt sich darauf, die "bescheidgemäße Abschusserfüllung" würde die Sozialstrukturen des lokal vorhandenen Rotwildes zerstören, was irreversibel und mit hohen logistischen wie pekuniären Aufwendungen verbunden wäre.

8 Auf Basis dieses Vorbringens kann nicht gesehen werden, dass mit der angeordneten Rotwildreduktion (auf 125 bzw. 100 Stück) derartige Nachteile für die Revisionswerber verbunden wären, dass diese die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd. § 30Abs. 2 VwGG überstiegen.

9 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 16. April 2019

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete JagdrechtDarlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtUnverhältnismäßiger NachteilZwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030043.L00

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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