TE Vwgh Beschluss 2019/4/18 Ra 2019/11/0048

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Veröffentlicht am 18.04.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch die Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Stubenring 18, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 13. Februar 2019, Zl. LVwG-AV-1254/001-2017, betreffend grundverkehrsbehördliche Genehmigung (mitbeteiligte Parteien: 1. A M, vertreten durch Notar Mag. Christian Durrani, 2483 Ebreichsdorf, Hauptplatz 5/1 und

2. A S), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit der vorliegenden Revision, hinsichtlich welcher der Revisionswerber die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt, wird die mit dem angefochtenen Erkenntnis erteilte grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den zwischen den mitbeteiligten Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag vom 24. Februar 2017 betreffend näher genannte Grundstücke in der KG Wampersdorf bekämpft. Nach seinem Vorbringen habe der Revisionswerber im Verfahren rechtswirksam sein Interesse am Erwerb der Grundstücke bekundet.

2 Durch die im Falle der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof allenfalls erforderlich werdende Rückabwicklung des Kaufvertrages vermag der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil (§ 30 Abs. 2 VwGG) - für seine Person - von vornherein nicht darzutun. 3 Der für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erforderliche unverhältnismäßige Nachteil kann entgegen der Begründung seines Antrages auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung auch nicht darin liegen, dass der Revisionswerber "Ersatzflächen" für andere (von ihm an die ÖBB abzutretende) Grundstücke benötige, weil der Revisionswerber als Interessent aus dem vorläufigen Nichtwirksamwerden der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung noch keine (Nutzungs-)Rechte an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken ableiten könnte.

Wien, am 18. April 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110048.L00

Im RIS seit

18.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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