TE Vwgh Beschluss 2019/4/18 Ra 2019/08/0044

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Veröffentlicht am 18.04.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs2
VwGG §36 Abs1
VwGG §39 Abs1 Z1
VwGG §41
VwGG §45 Abs1 Z4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über den Antrag der Mag. A B in Graz, vertreten durch Dr. Florian Perschler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Heinrichsgasse 4/6, auf Wiederaufnahme des mit hg. Beschluss vom 14. März 2019, Ra 2019/08/0044, abgeschlossenen Revisionsverfahrens betreffend Antrag auf "Wiedereröffnung des Verfahrens" in einer Angelegenheit nach dem ASVG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

1 Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 14. März 2019, Ra 2019/08/0044, eine Revision der Antragstellerin gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem ihr Antrag auf "Wiedereröffnung des Verfahrens und Ergänzung des Ermittlungsverfahrens" als "unzulässig abgewiesen" worden war, zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde tragend damit begründet, dass die Revisionswerberin das einzige Recht, in dem sie durch die bekämpfte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt sein konnte - nämlich das Recht auf Wiedereröffnung des Verfahrens und Ergänzung des Ermittlungsverfahrens - nicht als Revisionspunkt geltend gemacht hatte.

2 Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des genannten Revisionsverfahrens wird - unter Bezugnahme auf den Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG - damit begründet, dass der Verwaltungsgerichtshof der Antragstellerin kein Parteiengehör gewährt habe. Eine Verletzung des Parteiengehörs läge etwa dann vor, wenn Parteien entgegen der Bestimmung des § 36 Abs. 1 VwGG dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beigezogen wurden, wenn der Verwaltungsgerichtshof von einer Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrages nach § 39 Abs. 1 Z 1 VwGG zu Unrecht abgesehen hat oder wenn eine Partei entgegen der Vorschrift des § 41 letzter Satz VwGG nicht gehört wurde (vgl. den gegenüber der Antragstellerin ergangenen Beschluss VwGH 16.10.2018, Ra 2018/08/0203, mwN).

3 Im wiederaufzunehmenden Verfahren waren jedoch keine Rechts- oder Tatfragen zu klären, die die Gewährung von Parteiengehör erfordert hätten. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin ist der Verwaltungsgerichtshof nicht davon ausgegangen, dass sie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Wiederaufnahmeantrag gestellt hätte. In einem Verfahren über eine mangels tauglichen Revisionspunktes unzulässige Revision war auch nicht die Einhaltung der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen. Soweit sich die Einwände der Antragstellerin aber gegen die Rechtsfindung des Verwaltungsgerichtshofes richten, ist daran zu erinnern, dass ein derartiger Vorwurf einer Verletzung des Parteiengehörs nicht gleichgehalten werden kann (vgl. abermals VwGH 16.10.2018, Ra 2018/08/0203, mwN).

4 Die Antragstellerin bringt außerdem vor, dass sie mit dem Revisionspunkt "Recht auf Darstellung eines mängelfreien Sachverhalts mit einer für die Revisionswerberin günstigeren Entscheidung mit Stattgebung des Antrages vom 10. April 2018 auf Wiedereröffnung des Verfahrens über die Bescheidbeschwerde vom 25. September 2015" das Recht auf Wiedereröffnung des Verfahrens geltend gemacht habe, was sie bei Gewährung von Parteiengehör - unter Korrektur des falsch angegebenen Datums des Antrags auf Wiedereröffnung - aufklären hätte können. Der Revisionspunkt hat aber ausdrücklich und unmissverständlich das "Recht auf Darstellung eines mängelfreien Sachverhalts" bezeichnet, die Bezugnahme auf den Antrag auf "Wiedereröffnung des Verfahrens" erfolgte nur erläuternd. Eine Verpflichtung zur Erteilung eines Verbesserungsauftrags - deren Verletzung einen Wiederaufnahmegrund nach § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG dargestellt hätte - bestand daher nicht (vgl. VwGH 11.9.2013, 2013/02/0171).

5 Im Übrigen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das VwGVG ein Recht auf "Wiedereröffnung des Verfahrens und Ergänzung des Ermittlungsverfahrens" nicht vorsieht, nicht zu beanstanden ist.

6 Mangels Geltendmachung eines tauglichen Wiederaufnahmegrundes war der gegenständliche Antrag gemäß § 45 VwGG abzuweisen. Dieser Beschluss war gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. d VwGG in einem Dreiersenat zu fassen.

Wien, am 18. April 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080044.L00.1

Im RIS seit

19.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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