TE Vwgh Beschluss 2019/4/19 Ra 2019/05/0056

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Veröffentlicht am 19.04.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. E, vertreten durch Hasberger Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gonzagagasse 4, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22. Jänner 2019, Zl. LVwG-AV-873/001-2018, betreffend einen Abbruchauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde Breitenfurt; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Der vorliegende Antrag wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Verlust seines Eigentums als unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber zu sehen sei. Dieser Nachteil wäre auch dann nicht rückgängig zu machen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis gelangte, dass der Abbruchauftrag rechtswidrig erteilt worden sei. Zwingende öffentliche Interessen, die für den sofortigen Vollzug des Erkenntnisses sprächen, seien nicht ersichtlich. Die verfahrensgegenständlichen Bauwerke existierten seit vielen Jahren und dienten einer in der Marktgemeinde Breitenfurt weit verbreiteten Pferdehaltung. Von ihnen gehe weder eine Gefahr aus, noch bewirke der Bestand dieser Gebäude während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof sonst einen Nachteil, der einem öffentlichen Interesse entgegenstünde. 2 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht hat sich mit Schreiben vom 12. April 2019 gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen.

3 Begründend führte sie im Wesentlichen aus, die Darlegungen in der Revision zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seien im Zusammenhang mit den Darlegungen der Revision selbst zu sehen. Darin gehe der Revisionswerber davon aus, dass er nicht Eigentümer der Baulichkeiten sei. Sie stünden seiner Ansicht nach im Eigentum der Grundeigentümerin, nämlich der Marktgemeinde Breitenfurt. Wenn er zur Begründung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ins Treffen führe, dass sein Eigentum in Gefahr sei, sei somit ein Widerspruch gegeben. Es könne kein Rechtschutzinteresse des Revisionswerbers erkannt werden, denn wenn man den Ausführungen in der Revision folge, so bestehe kein Eigentum des Revisionswerbers an den Baulichkeiten. Ohne Zweifel sei der Revisionswerber nicht Eigentümer des Grundstückes. Wenn er selbst ausdrücklich darauf hinweise, nicht Eigentümer der Baulichkeiten zu sein, scheide er aus dem Verfahren aus. Ein allenfalls nach zivilrechtlichen Vorschriften an der Nutzung von Gebäuden Berechtigter besitze keine Parteistellung. Die gesamte Revision beschäftige sich mit der Frage des Gebäudeeigentums. Mit keinem Wort werde erwähnt, ob der Bestand der Baulichkeiten an sich rechtmäßig sei. Nach den unwidersprochenen Feststellungen der belangten Behörde und des Verwaltungsgerichtes liege kein baurechtlicher Konsens für die Baulichkeiten vor. Die Möglichkeit einer nachträglichen Baubewilligung sei nicht zu prüfen, und außerdem käme eine solche nicht in Frage (wurde näher ausgeführt). Die Baubehörde sei verpflichtet, einen Abbruchauftrag zu erlassen. Wenn dies grundsätzlich außer Streit stehe (in der Revision werde es mit keinem Wort in Zweifel gezogen) und der Revisionswerber weiterhin behaupte, nicht Eigentümer der Baulichkeiten zu sein, so könne keinerlei Rechtschutzinteresse erblickt werden, die gegenständlichen Baulichkeiten nicht abzubrechen und daraus folgend die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die belangte Behörde sei daher der Auffassung, dass grundsätzlich gar keine Antragslegitimation des Revisionswerbers und somit auch kein Interesse desselben gegeben sei. Eine Erörterung hinsichtlich einer Interessenabwägung könne daher außer Betracht bleiben. 4 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5 Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines möglichen sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2018/06/0016, mwN). 6 Ob der Revision somit ein Erfolg beschieden sein wird oder ob diese ab- oder zurückzuweisen sein wird, ist in diesem Provisorialverfahren nicht zu behandeln. Im vorliegenden Fall geht es in der Sache um einen dem Revisionswerber erteilten Abbruchauftrag. Dabei wird gegebenenfalls die Frage des Eigentums an den Baulichkeiten zu behandeln sein.

7 Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen und einen sofortigen Abbruch noch vor Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof erfordern, werden von der belangten Behörde nicht dargelegt. Aufgrund der sofortigen Vollstreckung des Abbruchauftrages könnte aber dem Revisionswerber nach den Darlegungen in der Revision zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen.

8 Dem Antrag war daher stattzugeben.

Wien, am 19. April 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050056.L00

Im RIS seit

18.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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