TE Vwgh Beschluss 2019/4/25 Ra 2019/12/0020

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Veröffentlicht am 25.04.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in 5400 Hallein, Davisstraße 7, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2019, W122 2197970-1/3E, betreffend Feststellungsanträge, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit Antrag vom 18. Jänner 2017 begehrte der Antragsteller u.a., dass

1. ihm wieder ein fixer Zustellbezirk in der Zustellbasis O zu geben sei und er nicht mehr seinen Dienst in der Zustellbasis P verrichten müsse, sowie

...

4. die Dienstanweisung/Dienstzuteilung vom 18. Oktober 2016 und 21. Oktober 2016 zur Zustellbasis P sofort aufzuheben und ihm ein fixer Rayon zur Verfügung zu stellen sei und er sich auf freie Rayons bewerben dürfe und seine Bewerbung zu berücksichtigen sei

5. die geplante Versetzung zur Zustellbasis P unzulässig sei sowie

6. eine sofortige Einreihung bei der Vergabe von Arbeitsplätzen im Zustelldienst zu erfolgen habe.

2 Diese Anträge wurden von der Dienstbehörde mit Bescheid vom 17. April 2018 als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der zitierten Antragspunkte als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Antragspunkte 2. Und 3., die sich mit der Befolgungspflicht von Weisungen beschäftigen, wurde die Zurückweisung behoben und die Angelegenheit an die Dienstbehörde zurückverwiesen. 3 Gegen den abweisenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die vorliegende Revision, die mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde.

4 Der Antragsteller führt aus, die angefochtene Entscheidung sei einem Vollzug zugänglich, da ihm mit ihr die Verpflichtung auferlegt worden sei, als Springer im Personalreservepool der Zustellbasis O in P Dienst zu versehen. Bereits seiner Revision zu Ra 2017/12/0022 sei aufschiebende Wirkung zuerkannt worden; es stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen der Zuerkennung entgegen; der Antragsteller würde aufgrund seiner näher dargestellten gesundheitlichen Einschränkungen jedoch einen unverhältnismäßigen Nachteil erleiden.

5 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

6 Die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung kommt jedoch überhaupt nur in Betracht, wenn das Erkenntnis einem Vollzug zugänglich ist oder die Ausübung einer Berechtigung einräumt. 7 Die Revision richtet sich lediglich gegen jene Antragspunkte, hinsichtlich derer die Zurückweisung durch die Dienstbehörde durch das BVwG bestätigt wurde. Über die beiden Anträge, die die Befolgungspflicht der Weisungen betreffen, wurde vom BVwG nicht inhaltlich entschieden, sondern die jeweilige Zurückweisung behoben und das Verfahren an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zurückverwiesen. Diese Antragspunkte sind vom Revisionsantrag explizit ausgenommen und daher nicht bekämpft. Im Verfahren Ra 2017/12/0022 wurde die aufschiebende Wirkung jedoch hinsichtlich der Feststellung gewährt, dass die Befolgung einer bestimmten Weisung zu den Dienstpflichten des Antragstellers gehöre.

8 Da hinsichtlich der bekämpften Antragspunkte gerade keine Feststellung erfolgt ist, sondern die Zurückweisung der Anträge Gegenstand des Verfahrens ist, ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung somit auf die Herbeiführung einer Rechtsstellung gerichtet, die sich aus einem Aufschub des Vollzuges im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht ergeben kann. 9 Dem vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 25. April 2019

Schlagworte

Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120020.L00

Im RIS seit

18.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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