TE Vwgh Erkenntnis 1999/2/9 98/11/0154

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Veröffentlicht am 09.02.1999
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §26 Abs1 idF 1998/I/002;
SGG;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerde des P in O, vertreten durch Dr. Klaus Fürlinger, Rechtsanwalt in Linz, Ferihumerstraße 31, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. April 1998, Zl. VerkR-393.032/1-1998/Si, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat am 4. Februar 1998 ein Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt. Wegen dieser Tat wurde er mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24. Februar 1998 wegen der Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 bestraft.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen A und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 4. Februar 1998, entzogen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei § 26 Abs. 1 erster Satz Führerscheingesetz - FSG nicht anzuwenden, weil § 26 eine auf alkoholauffällige Lenker abgestellte Regelung enthalte. Gemäß § 25 Abs. 1 FSG sei aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die Dauer der Entziehung festzusetzen gewesen. Bei der Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit sei eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Mit dieser könne im vorliegenden Fall das Auslangen gefunden werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zwischen den Parteien dieses Verfahrens allein strittig, ob ein Sonderfall der Entziehung gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz FSG (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 2/1998) vorliegt (so der Beschwerdeführer) oder ob gemäß § 25 Abs. 3 FSG die Dauer der Entziehung mit mindestens drei Monaten festzusetzen war (so die belangte Behörde).

§ 26 Abs. 1 erster Satz FSG (in der zuvor genannten Fassung) lautet:

"Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt, die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Wochen zu entziehen."

Nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 (in der hier maßgebenden Fassung vor der 20. StVO-Novelle BGBl. I Nr. 92/1998) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

§ 26 Abs. 1 erster Satz FSG stellt auf das erstmalige Begehen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit.a StVO 1960 ab, sodaß auch Personen, die erstmalig in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, in den Genuß der kurzen Entziehungszeit von vier Wochen gelangen. Der klare Wortlaut der zitierten Bestimmungen führt zu diesem Ergebnis.

Die Ausführungen der belangten Behörde bieten keinen ausreichenden Grund für eine andere Beurteilung. Der Umstand, daß die weiteren im § 26 Abs. 1 und 2 FSG enthaltenen Bestimmungen u.a. nach dem Alkoholisierungsgrad abgestufte Regelungen für alkoholauffällige Lenker enthalten, führt nicht dazu, den Anwendungsbereich des § 26 Abs. 1 erster Satz FSG auf durch Alkohol beeinträchtigte Lenker zu reduzieren. Für eine derartige Absicht des Gesetzgebers findet sich in den Materialien kein Anhaltspunkt. Die Tatsache, daß in den weiteren Bestimmungen für Lenker mit höherem Alkoholisierungsgrad längere Entziehungszeiten vorgesehen sind, kann damit erklärt werden, daß der Alkoholgehalt des Blutes und der Atemluft (mit gewissen Toleranzen) exakt (und bei der Atemluft auch einfach) gemessen werden kann.

Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 9. Februar 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110154.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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