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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
MRKZP 07te Art4Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. N. Bachler, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des M in W, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 31. Oktober 2018, Zl. VGW-031/029/11129/2017/E-6, betreffend Übertretung der StVO (Behörde gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landespolizeidirektion Wien), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. N. Bachler, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des M in W, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 31. Oktober 2018, Zl. VGW-031/029/11129/2017/E-6, betreffend Übertretung der StVO (Behörde gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Landespolizeidirektion Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Erkenntnis wird dahin abgeändert, dass der Beschwerde Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Revisionswerber gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt wird.Das angefochtene Erkenntnis wird dahin abgeändert, dass der Beschwerde Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Revisionswerber gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt wird.
Das Land Wien hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht erkannte den Revisionswerber mit Straferkenntnis vom 19. September 2016 in dem hier nur mehr interessierenden Punkt 4. für schuldig, er habe am 19. Mai 2016 ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe sieben Tage) verhängt wurde. 2 Zur weiteren Vorgeschichte in diesem Verfahren wird auf das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 2017, Ra 2017/02/0126, verwiesen, mit dem der dort erhobenen Revision Folge gegeben und das dort angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben wurde.1 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht erkannte den Revisionswerber mit Straferkenntnis vom 19. September 2016 in dem hier nur mehr interessierenden Punkt 4. für schuldig, er habe am 19. Mai 2016 ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe sieben Tage) verhängt wurde. 2 Zur weiteren Vorgeschichte in diesem Verfahren wird auf das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 2017, Ra 2017/02/0126, verwiesen, mit dem der dort erhobenen Revision Folge gegeben und das dort angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben wurde.
3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich Spruchpunkt 4. des Straferkenntnisses keine Folge gegeben.
4 In der Begründung ging das Verwaltungsgericht - soweit erschließbar - davon aus, dass der Revisionswerber in Annäherung an einen Kreuzungsbereich ein dort angehaltenes Moped mit derart geringer Geschwindigkeit angefahren habe, dass das Moped einige Meter nach vorne geschoben worden sei, wobei der Lenker zwar zu Sturz gekommen, aber nicht verletzt worden sei. Hinsichtlich der Fahrtüchtigkeit des Revisionswerbers ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass auf Grund des im Blut festgestellten THC-Gehaltes von 1,7 mg/ml der Tatbestand des § 5 Abs. 1 StVO erfüllt sei. Ein strafgerichtliches Verfahren sei weder eingeleitet noch durchgeführt worden. Eine Tathandlung gemäß § 89 StGB liege nicht vor, zumal die Kontaktaufnahme der Fahrzeuge mit geringer Geschwindigkeit im Kreuzungsbereich nicht zwangsläufig eine Beeinträchtigung von Leib und Leben zur Folge habe. Die verzögerte Reaktion des Revisionswerbers sei ausschließlich auf die beim Revisionswerber diagnostizierte Hypoglykämie zurückzuführen gewesen. Der Strafausschließungsgrund gemäß § 99 Abs. 6 lit. c StVO liege nicht vor.4 In der Begründung ging das Verwaltungsgericht - soweit erschließbar - davon aus, dass der Revisionswerber in Annäherung an einen Kreuzungsbereich ein dort angehaltenes Moped mit derart geringer Geschwindigkeit angefahren habe, dass das Moped einige Meter nach vorne geschoben worden sei, wobei der Lenker zwar zu Sturz gekommen, aber nicht verletzt worden sei. Hinsichtlich der Fahrtüchtigkeit des Revisionswerbers ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass auf Grund des im Blut festgestellten THC-Gehaltes von 1,7 mg/ml der Tatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, StVO erfüllt sei. Ein strafgerichtliches Verfahren sei weder eingeleitet noch durchgeführt worden. Eine Tathandlung gemäß Paragraph 89, StGB liege nicht vor, zumal die Kontaktaufnahme der Fahrzeuge mit geringer Geschwindigkeit im Kreuzungsbereich nicht zwangsläufig eine Beeinträchtigung von Leib und Leben zur Folge habe. Die verzögerte Reaktion des Revisionswerbers sei ausschließlich auf die beim Revisionswerber diagnostizierte Hypoglykämie zurückzuführen gewesen. Der Strafausschließungsgrund gemäß Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO liege nicht vor.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision erkennbar wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. 6 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
7 Als zulässig erachtet der Revisionswerber die Revision, weil das Verwaltungsgericht gegen das Subsidiaritätsprinzip des § 22 Abs. 1 VStG bzw. gegen § 99 Abs. 6 lit. c StVO verstoßen habe, weil das ihm angelastete suchtmittelbeeinträchtigte Lenken eines Kraftfahrzeuges und der von ihm verschuldete Auffahrunfall, bei welchem ein Mopedlenker zu Sturz gekommen sei, das Vergehen des § 89 StGB verwirkliche. Es liege keine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1b StVO vor.7 Als zulässig erachtet der Revisionswerber die Revision, weil das Verwaltungsgericht gegen das Subsidiaritätsprinzip des Paragraph 22, Absatz eins, VStG bzw. gegen Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO verstoßen habe, weil das ihm angelastete suchtmittelbeeinträchtigte Lenken eines Kraftfahrzeuges und der von ihm verschuldete Auffahrunfall, bei welchem ein Mopedlenker zu Sturz gekommen sei, das Vergehen des Paragraph 89, StGB verwirkliche. Es liege keine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins b, StVO vor.
8 Die Revision ist zulässig und aus dem genannten Grund auch berechtigt.
9 Die hier maßgebenden Bestimmungen der StVO lauten:
"§ 5 Abs. 1 1. Satz: "§ 5 Absatz eins, 1. Satz:
Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen.
§ 99 Abs. 1b: Paragraph 99, Absatz eins b, :
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.
§ 99 Abs. 6 lit. c: Paragraph 99, Absatz 6, lit. c:
Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz oder nach den §§ 37 und 37a FSG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht."Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz oder nach den Paragraphen 37 und 37 a FSG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht."
10 In § 22 Abs. 1 VStG heißt es:10 In Paragraph 22, Absatz eins, VStG heißt es:
"Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet."
11 Die hier maßgebenden Bestimmungen des StGB lauten:
"§ 89:
Wer vorsätzlich, grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder fahrlässig unter den in § 81 Abs. 2 umschriebenen Umständen, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.Wer vorsätzlich, grob fahrlässig (Paragraph 6, Absatz 3,) oder fahrlässig unter den in Paragraph 81, Absatz 2, umschriebenen Umständen, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 81 Abs. 2: Paragraph 81, Absatz 2 :
Ebenso (mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) ist zu bestrafen, wer den Tod eines Menschen fahrlässig herbeiführt, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei."
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 15.4.2016, Ra 2015/02/0226, das Verhältnis zwischen § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO und § 81 Abs. 1 Z 2 StGB wie folgt beschrieben:12 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 15.4.2016, Ra 2015/02/0226, das Verhältnis zwischen Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO und Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, StGB wie folgt beschrieben:
"Aus den Urteilen in den Fällen Gradinger und Franz Fischer wird deutlich, dass der Straftatbestand des § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 nach Ansicht des EGMR zwar nur einen der Gesichtspunkte nach § 81 Abs. 1 Z 2 (nunmehr Abs. 2) StGB widerspiegelt, es sich bei diesem Teil aber um den wesentlichen Gesichtspunkt (‚aspect') dieses Straftatbestandes handelt, sodass sich die Bestimmung des § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 und die besonderen Umstände des § 81 Abs. 1 Z 2 StGB in ihren wesentlichen Elementen nicht unterscheiden. Dementsprechend schließt eine Verfolgung oder Bestrafung nach § 81 Abs. 1 Z 2 StGB eine neuerliche Beurteilung oder Bestrafung nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 aus. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich diesem Ergebnis an. Die strafrechtliche Anklage gemäß § 88 Abs. 4 zweiter Fall (§ 81 Abs. 1 Z 2) StGB umfasst die Fakten der Verwaltungsstraftat des § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO. Es kann auch nicht in Abrede gestellt werden, dass der Straftatbestand der Qualifikation nach § 88 Abs. 4 zweiter Fall (§ 81 Abs. 1 Z 2) StGB den Unrechts- und Schuldgehalt des § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 vollständig erschöpft. Somit wäre eine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung bzw. Verurteilung nach rechtskräftig beendetem Strafverfahren eine Verletzung des Art. 4 7. ZPEMRK und damit unzulässig.""Aus den Urteilen in den Fällen Gradinger und Franz Fischer wird deutlich, dass der Straftatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 nach Ansicht des EGMR zwar nur einen der Gesichtspunkte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, (nunmehr Absatz 2,) StGB widerspiegelt, es sich bei diesem Teil aber um den wesentlichen Gesichtspunkt (‚aspect') dieses Straftatbestandes handelt, sodass sich die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 und die besonderen Umstände des Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, StGB in ihren wesentlichen Elementen nicht unterscheiden. Dementsprechend schließt eine Verfolgung oder Bestrafung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, StGB eine neuerliche Beurteilung oder Bestrafung nach Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 aus. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich diesem Ergebnis an. Die strafrechtliche Anklage gemäß Paragraph 88, Absatz 4, zweiter Fall (Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2,) StGB umfasst die Fakten der Verwaltungsstraftat des Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO. Es kann auch nicht in Abrede gestellt werden, dass der Straftatbestand der Qualifikation nach Paragraph 88, Absatz 4, zweiter Fall (Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2,) StGB den Unrechts- und Schuldgehalt des Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 vollständig erschöpft. Somit wäre eine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung bzw. Verurteilung nach rechtskräftig beendetem Strafverfahren eine Verletzung des Artikel 4, 7. ZPEMRK und damit unzulässig."
13 Das Verhältnis zwischen § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1b StVO und § 81 Abs. 1 Z 2 (nunmehr Abs. 2) StGB beurteilt der OGH folgendermaßen (22.8.2002, 15 Os 18/02):13 Das Verhältnis zwischen Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins b, StVO und Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, (nunmehr Absatz 2,) StGB beurteilt der OGH folgendermaßen (22.8.2002, 15 Os 18/02):
"Bei tateinheitlichem Zusammentreffen von Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand (§ 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1 lit b StVO) und der dadurch fahrlässig verschuldeten Tötung oder Körperverletzung (§ 81 Abs 1 Z 2 (nunmehr Abs. 2) oder § 88 Abs 1 und Abs 3 iVm § 81 (Abs. 1) Z 2 StGB) wird die Verwaltungsübertretung zufolge der in § 99 Abs 6 lit c StVO ausdrücklich statuierten Subsidiarität von der - somit nur scheinbar ideell konkurrierenden - strafbaren Handlung nach §§ 81 oder 88 StGB verdrängt, sodass gesetzmäßig nur wegen des gerichtlichen Tatbestandes verurteilt und bestraft werden darf. Das die Subsidiarität nicht beachtende Straferkenntnis der Verwaltungsbehörde ist kein wirkungsloser, die Gerichte deswegen nicht bindender Verwaltungsakt (‚absolut nichtig'), sondern wegen des doppelten Fehlerkalküls von § 68 Abs 4 lit a AVG, § 30 Abs 3 zweiter Satz VStG, zwar existent, jedoch vernichtbar (...).""Bei tateinheitlichem Zusammentreffen von Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand (Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO) und der dadurch fahrlässig verschuldeten Tötung oder Körperverletzung (Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, (nunmehr Absatz 2,) oder Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 81, (Absatz eins,) Ziffer 2, StGB) wird die Verwaltungsübertretung zufolge der in Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO ausdrücklich statuierten Subsidiarität von der - somit nur scheinbar ideell konkurrierenden - strafbaren Handlung nach Paragraphen 81, oder 88 StGB verdrängt, sodas