TE Vwgh Beschluss 2019/4/29 Ra 2019/16/0090

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Veröffentlicht am 29.04.2019
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §274 Abs1 Z2
EStG 1988 §33 Abs3
FamLAG 1967 §13
FamLAG 1967 §26 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., in der Revisionssache der B H in K, vertreten durch Dr. Thomas Hofer-Zeni, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 82, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 11. Jänner 2019, Zl. RV/7105538/2018, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 5. April 2018 forderte das Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln von der Revisionswerberin Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zurück, welche die Revisionswerberin für den Zeitraum vom September 2016 bis November 2017 für ihre Tochter zu Unrecht bezogen habe.

2        Die Revisionswerberin erhob mit Schriftsatz vom 25. April 2018 dagegen eine Beschwerde, welche das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 2. Juli 2018 abwies.

3        Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2018 reichte die Revisionswerberin dagegen einen Vorlageantrag ein.

4        Das Bundesfinanzgericht wies mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5        Die dagegen erhobene außerordentliche Revision legte das Bundesfinanzgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

6        Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8        Die Revisionswerberin erachtet sich im Recht „auf die Auszahlung von Familienbeihilfe für ein Kind, das zu ihrem Haushalt gehört, bzw. dessen Haushaltszugehörigkeit fiktiv vorliegt, sowie in ihrem Recht auf ein mängelfreies Verfahrens, in ihre Recht auf Erledigung von Beweisanträgen und rechtlichem Gehör“ verletzt.

9        Zur Zulässigkeit ihrer Revision trägt die Revisionswerberin vor, das Bundesfinanzgericht weiche von der (nicht näher zitierten) Rechtsprechung des VwGH ab, weil ein Erkenntnis gefällt worden sei, ohne im Rahmen einer mündlichen Verhandlung den Sachverhalt eingehend zu klären, die beantragten Beweise aufzunehmen und festzustellen, ob auf Grund dieser Beweisaufnahmen näher genannte Voraussetzungen erfüllt worden seien.

10       Eine Revision hängt nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG ab, wenn sich die Rechtsfrage innerhalb des vom Revisionswerber durch den Revisionspunkt selbst definierten Prozessthemas stellt. Die Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses, auch der Zulässigkeit einer Revision, hat daher im Rahmen des Revisionspunktes zu erfolgen und sich auf das dort geltend gemachte Recht zu beschränken (vgl. etwa VwGH 15.5.2018, Ra 2018/16/0015 bis 0017, VwGH 25.10.2016, Ra 2016/16/0057).

11       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgend ein subjektives Rechtes des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. für viele VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0021).

12       Soweit die Revisionswerberin ein Recht auf ein mängelfreies Verfahren, auf Erledigung von Beweisanträgen und auf rechtliches Gehör geltend macht, releviert sie die Verletzung von Verfahrensvorschriften, welche keinen Revisionspunkt darstellt, sondern zu den Revisionsgründen zählt (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2015/15/0022). Somit verbleibt als tauglicher Revisionspunkt das Recht „auf Auszahlung von Familienbeihilfe für ein Kind, das zu ihrem Haushalt gehört bzw. dessen Haushaltszugehörigkeit fiktiv vorliegt“.

13       Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisse ist die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für einen näher genannten Zeitraum für ein näher genanntes Kind, nicht jedoch etwa die Abweisung eines Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe gemäß § 13 Abs. 1 FLAG. In dem in Ausführung des Revisionspunktes geltend gemachten Recht wäre die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis nicht verletzt (vgl. etwa VwGH 25.9.2018, Ra 2018/16/0144, VwGH 29.8.2013, 2013/16/0162, VwGH 22.2.2012, 2012/16/0028 und VwGH 29.9.2011, 2011/16/0157).

14       Im Rahmen des geltend gemachten Revisionspunktes stellt sich somit die von der Revisionswerberin ausgeworfene Rechtsfrage nicht.

15       Im Übrigen rügt die Revisionswerberin im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung, ohne zu behaupten, dass eine mündliche Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt worden wäre.

16       Eine mündliche Verhandlung hat indes gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO von hier nicht interessierenden Fällen einer Beitrittserklärung oder eines Bescheides, der an die Stelle eines anderen Bescheides tritt, stattzufinden, wenn es in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt wird.

17       Auf eine mündliche Verhandlung, wenn es der Einzelrichter für erforderlich hält (§ 274 Abs. 1 Z 2 BAO), besteht kein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 21.3.2012, 2009/16/0272 ua, VwGH 23.9.2010, 2006/15/0142).

18       Die Begründung der Zulässigkeit der Revision enthält sohin keine Rechtsfrage, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

19       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahrens in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 29. April 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160090.L00

Im RIS seit

15.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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