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Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige von Somalia, stellte am 13. April 2015 bei der Österreichischen Botschaft in Nairobi gemeinsam mit ihrem Vater und ihren Geschwistern einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Am 26. Juli 2016 reisten die Antragsteller aufgrund eines Visum D nach Österreich zu der in Österreich subsidiär schutzberechtigten Mutter der Revisionswerberin ein. Zum Zeitpunkt der Einreise sowie der Antragstellung auf internationalen Schutz am 1. August 2016 war die Revisionswerberin noch minderjährig.Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige von Somalia, stellte am 13. April 2015 bei der Österreichischen Botschaft in Nairobi gemeinsam mit ihrem Vater und ihren Geschwistern einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Am 26. Juli 2016 reisten die Antragsteller aufgrund eines Visum D nach Österreich zu der in Österreich subsidiär schutzberechtigten Mutter der Revisionswerberin ein. Zum Zeitpunkt der Einreise sowie der Antragstellung auf internationalen Schutz am 1. August 2016 war die Revisionswerberin noch minderjährig.
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Mit Bescheid vom 19. September 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der Revisionswerberin hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab. Unter einem erkannte ihr die Behörde den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit Gültigkeit bis 5. Juni 2018.Mit Bescheid vom 19. September 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der Revisionswerberin hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab. Unter einem erkannte ihr die Behörde den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit Gültigkeit bis 5. Juni 2018. 3
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten gerichtete Beschwerde der mittlerweile volljährig gewordenen Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11. September 2017 als unbegründet ab. Weiters sprach das BVwG aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Begründend führte das BVwG aus, dass der Revisionswerberin keine individuelle Verfolgung oder Verfolgungsgefahr in ihrem Herkunftsstaat drohe.Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten gerichtete Beschwerde der mittlerweile volljährig gewordenen Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11. September 2017 als unbegründet ab. Weiters sprach das BVwG aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Begründend führte das BVwG aus, dass der Revisionswerberin keine individuelle Verfolgung oder Verfolgungsgefahr in ihrem Herkunftsstaat drohe.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
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In der Revision wird im Wesentlichen vorgebracht, dass den minderjährigen Geschwistern der Revisionswerberin vom BVwG am 11. September 2017 jeweils gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Gleichzeitig sei dem Vater als Familienangehörigen seiner minderjährigen Töchter im Sinn des § 2 Z 22 AsylG 2005 gemäß § 34 Abs. 2 und Abs. 4 AsylG 2005 ebenfalls der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz minderjährigen Revisionswerberin stünde ein von ihrem Vater abgeleitetes Asylrecht zu. Es stelle sich die grundsätzliche Rechtsfrage, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Minderjährigkeit relevant sei. Das BVwG stelle bei der Beurteilung der Frage nach der Minderjährigkeit unzulässigerweise auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung ab.In der Revision wird im Wesentlichen vorgebracht, dass den minderjährigen Geschwistern der Revisionswerberin vom BVwG am 11. September 2017 jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Gleichzeitig sei dem Vater als Familienangehörigen seiner minderjährigen Töchter im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und Absatz 4, AsylG 2005 ebenfalls der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz minderjährigen Revisionswerberin stünde ein von ihrem Vater abgeleitetes Asylrecht zu. Es stelle sich die grundsätzliche Rechtsfrage, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Minderjährigkeit relevant sei. Das BVwG stelle bei der Beurteilung der Frage nach der Minderjährigkeit unzulässigerweise auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung ab. 6
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - erwogen:
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Die Revision ist zulässig und berechtigt.
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§ 2 und § 34 AsylG 2005 lauten auszugsweise:Paragraph 2 und Paragraph 34, AsylG 2005 lauten auszugsweise: „Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. [...]
22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;
23. [...]“
„Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1.
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2.
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1.
dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,) 3.
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1.
dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,) 3.
gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) undgegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
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dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2, und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins, bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1.
auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2.
auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;