TE Vfgh Beschluss 2007/9/25 B727/07

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.09.2007
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
AVG §68 Abs2
AVG §68 Abs4 Z1
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos infolge amtswegiger Aufhebung des angefochtenen Bescheides; Kostenzuspruch

Spruch

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

1.1. Mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 27. März 2007, Z BMWA-329.057/0002-I/9/2007, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung von in der Slowakischen Republik tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten als ausreichender Nachweis für die Befähigung zur selbständigen Ausübung des Tischlerhandwerks in Österreich gemäß §373c Abs1 GewO abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24. April 2004 Beschwerde gemäß Art144 B-VG.

1.2. Der genannte Bescheid wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 15. Juni 2007, Z BMWA-329.057/0004-I/9/2007, gemäß §68 Abs2 AVG behoben und dem Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung der tatsächlichen Ausübung von Tätigkeiten als ausreichender Befähigungsnachweis für das Tischlerhandwerk stattgegeben.

1.3. Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2007 teilte der, diesbezüglich vom Verfassungsgerichtshof mit Schreiben vom 18. Juni 2007 zur Äußerung aufgeforderte, Beschwerdeführer mit, dass er sich durch den Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juni 2007 als klaglos gestellt erachte.

2.1. Die Beschwerde ist daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren gemäß §86 VfGG einzustellen.

2.2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. Der zugesprochene Betrag enthält Umsatzsteuer in Höhe von € 360,- sowie den Ersatz der entrichteten Eingabegebühr (§17a VfGG) in Höhe von € 180,-.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B727.2007

Dokumentnummer

JFT_09929075_07B00727_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten