TE Vwgh Beschluss 2019/4/30 Ra 2019/01/0101

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Veröffentlicht am 30.04.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision des M T in H, vertreten durch Dr. Maria Brandstetter, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stephansplatz 4/VIII, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 18. Jänner 2019, Zl. LVwG 41.3-1896/2018-31, betreffend Pyrotechnikgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 6. Juli 2018 wurde ein Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung "gemäß den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 Pyrotechnikgesetz 2010", ein Feuerwerk näher bezeichneter Kategorien auf einem näher genannten Grundstück der Gemeinde K "am 18.08.2018 in der Zeit zwischen 21:00 Uhr und 23:00 Uhr mit einer Dauer von ca. 15 Minuten abbrennen zu dürfen", abgewiesen. 2 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (LVwG) vom 18. Jänner 2019 wies dieses die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers unter Vornahme einer Spruchmodifizierung als unbegründet ab (A.). Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das LVwG für nicht zulässig (B.). 3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die beim LVwG am 8. März 2019 eingelangt ist und dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben des LVwG vom 15. März 2019 samt den Verfahrensakten vorgelegt wurde. 4 Die Revision ist nicht zulässig:1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 6. Juli 2018 wurde ein Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung "gemäß den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins, Pyrotechnikgesetz 2010", ein Feuerwerk näher bezeichneter Kategorien auf einem näher genannten Grundstück der Gemeinde K "am 18.08.2018 in der Zeit zwischen 21:00 Uhr und 23:00 Uhr mit einer Dauer von ca. 15 Minuten abbrennen zu dürfen", abgewiesen. 2 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (LVwG) vom 18. Jänner 2019 wies dieses die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers unter Vornahme einer Spruchmodifizierung als unbegründet ab (A.). Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das LVwG für nicht zulässig (B.). 3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die beim LVwG am 8. März 2019 eingelangt ist und dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben des LVwG vom 15. März 2019 samt den Verfahrensakten vorgelegt wurde. 4 Die Revision ist nicht zulässig:

5 Nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.5 Nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

6 Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. 7 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.6 Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. 7 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Aus § 33 Abs. 1 VwGG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung einer revisionswerbenden Partei in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, dass eine Revision von vornherein als unzulässig betrachtet werden muss, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Situation bereits bei Einbringung der Revision vorliegt. Eine derartige Revision ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen (vgl. zur Rechtslage nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etwa VwGH 21.4.2015, Ro 2014/01/0034, mwN; zur Unzulässigkeit der Beschwerdeerhebung vor dem Verwaltungsgerichtshof bei mangelndem Rechtsschutzbedürfnis in einer Angelegenheit nach dem Pyrotechnikgesetz wegen Verstreichung des Termins vgl. bereits VwGH 25.2.2014, 2012/01/0131, mwN).8 Aus Paragraph 33, Absatz eins, VwGG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung einer revisionswerbenden Partei in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, dass eine Revision von vornherein als unzulässig betrachtet werden muss, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Situation bereits bei Einbringung der Revision vorliegt. Eine derartige Revision ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen vergleiche , zur Rechtslage nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etwa VwGH 21.4.2015, Ro 2014/01/0034, mwN; zur Unzulässigkeit der Beschwerdeerhebung vor dem Verwaltungsgerichtshof bei mangelndem Rechtsschutzbedürfnis in einer Angelegenheit nach dem Pyrotechnikgesetz wegen Verstreichung des Termins vergleiche , bereits VwGH 25.2.2014, 2012/01/0131, mwN).

9 Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte. Dies gilt auch dann, wenn die einem Revisionsfall zugrunde liegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse sein könnte (vgl. z.B. VwGH 24.6.2015, Ra 2015/10/0027, 3.10.2017, Ro 2017/07/0019, oder auch 6.9.2018, Ra 2017/20/0494, jeweils mwN).9 Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte. Dies gilt auch dann, wenn die einem Revisionsfall zugrunde liegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse sein könnte vergleiche , z.B. VwGH 24.6.2015, Ra 2015/10/0027, 3.10.2017, Ro 2017/07/0019, oder auch 6.9.2018, Ra 2017/20/0494, jeweils mwN).

10 Im vorliegenden Fall war nach dem verfahrenseinleitenden Antrag der Zeitpunkt, für welchen dem Revisionswerber die strittige Bewilligung nach dem Pyrotechnikgesetz nicht erteilt wurde, bereits vor Einbringung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof verstrichen. Einer meritorischen Entscheidung käme somit im gegenständlichen Fall keine praktische Bedeutung mehr zu; selbst eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses würde nicht dazu führen, dass der Rechtsposition des Revisionswerbers bezogen auf die beantragte Bewilligung zum Durchbruch verholfen werden könnte (vgl. in diesem Sinne bereits VwGH 25.2.2014, 2012/01/0131, mwN, und etwa auch VwGH 19.12.2014, Ro 2014/02/0115). Zur Klärung theoretischer Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nach dem Gesagten jedoch nicht berufen.10 Im vorliegenden Fall war nach dem verfahrenseinleitenden Antrag der Zeitpunkt, für welchen dem Revisionswerber die strittige Bewilligung nach dem Pyrotechnikgesetz nicht erteilt wurde, bereits vor Einbringung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof verstrichen. Einer meritorischen Entscheidung käme somit im gegenständlichen Fall keine praktische Bedeutung mehr zu; selbst eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses würde nicht dazu führen, dass der Rechtsposition des Revisionswerbers bezogen auf die beantragte Bewilligung zum Durchbruch verholfen werden könnte vergleiche , in diesem Sinne bereits VwGH 25.2.2014, 2012/01/0131, mwN, und etwa auch VwGH 19.12.2014, Ro 2014/02/0115). Zur Klärung theoretischer Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nach dem Gesagten jedoch nicht berufen.

11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.11 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 30. April 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010101.L00

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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