TE Vwgh Beschluss 2019/4/30 Ra 2017/06/0227

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Veröffentlicht am 30.04.2019
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauG Stmk 1995 §26 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

?

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision der S Holding GmbH in R, vertreten durch Dr. Günter Folk, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 6/1. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 28. August 2017, LVwG 50.14-1153/2016-44, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Gemeinderat der Marktgemeinde Raaba, vertreten durch die Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6; mitbeteiligte Partei: Gemeinnützige G Wohnungsgenossenschaft reg. Gen.m.b.H. in G, vertreten durch Mag. Johannes Schröttner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sporgasse 2; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (LVwG) wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Bauwerberin gegen den Bescheid des Gemeinderaters der Marktgemeinde R., mit dem im innergemeindlichen Instanzenzug ihr Bauansuchen vom 29. April 2011 auf Errichtung einer näher beschriebenen Wohnhausanlage abgewiesen worden war, stattgegeben und die beantragte Baubewilligung unter Zugrundelegung der vidierten Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt (Spruchpunkt I.). Die Einwendungen der Revisionswerberin gegen die heranrückende Wohnbebauung wurden abgewiesen (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision unzulässig sei (Spruchpunkt VI.).2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (LVwG) wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Bauwerberin gegen den Bescheid des Gemeinderaters der Marktgemeinde R., mit dem im innergemeindlichen Instanzenzug ihr Bauansuchen vom 29. April 2011 auf Errichtung einer näher beschriebenen Wohnhausanlage abgewiesen worden war, stattgegeben und die beantragte Baubewilligung unter Zugrundelegung der vidierten Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Die Einwendungen der Revisionswerberin gegen die heranrückende Wohnbebauung wurden abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision unzulässig sei (Spruchpunkt römisch sechs.).

5 Zur Begründung führte das LVwG im Wesentlichen aus, nach dem in dieser Bausache ergangenen Erkenntnis VwGH 31.3.2016, 2013/06/0124, seien im fortzusetzenden Verfahren bei der Beurteilung des Einwands der heranrückenden Wohnbebauung nach § 26 Abs. 4 Steiermärkisches Baugesetz 1995 (Stmk BauG 1995) die von der Revisionswerberin geltend gemachten tatsächlichen Immissionen aus ihrer Betriebsanlage an der Baugrundgrenze und deren Rechtmäßigkeit zu prüfen. Rechtmäßig seien die Immissionen nur dann, wenn die tatsächlich vorhandene Betriebsanlage von den baurechtlichen und gewerberechtlichen Bewilligungsbescheiden gedeckt sei.5 Zur Begründung führte das LVwG im Wesentlichen aus, nach dem in dieser Bausache ergangenen Erkenntnis VwGH 31.3.2016, 2013/06/0124, seien im fortzusetzenden Verfahren bei der Beurteilung des Einwands der heranrückenden Wohnbebauung nach Paragraph 26, Absatz 4, Steiermärkisches Baugesetz 1995 (Stmk BauG 1995) die von der Revisionswerberin geltend gemachten tatsächlichen Immissionen aus ihrer Betriebsanlage an der Baugrundgrenze und deren Rechtmäßigkeit zu prüfen. Rechtmäßig seien die Immissionen nur dann, wenn die tatsächlich vorhandene Betriebsanlage von den baurechtlichen und gewerberechtlichen Bewilligungsbescheiden gedeckt sei.

6 Ausgehend vom Vorbringen der Revisionswerberin, die von ihr eingewendeten Immissionen beträfen den Betrieb der Hallen 2 und 5, sei nach dem durchgeführten Beweisverfahren festzustellen, dass die von diesen Hallen ausgehenden Immissionen aus gewerberechtlicher Sicht als rechtmäßig anzusehen seien. Der baurechtliche Konsens für die Halle 5 sei jedoch nicht belegt (wird näher dargestellt). Da aber die Immissionen aus dieser Halle nach dem lärmtechnischen Gutachten nicht von entscheidender Bedeutung seien, könne dahingestellt bleiben, ob von einem rechtmäßigen Bestand der Halle 5 auszugehen sei. Was die Halle 2 mit einer Fläche von 474,08 m2 (laut Hallenplan zum gewerberechtlichen Bescheid vom 17. Juli 2015) betreffe, berufe sich die Revisionswerberin auf die vorgelegten baurechtlichen Bescheide, wobei insbesondere jene vom 30. April 1962, 21. Mai 1969 sowie vom 10. Juli 1972 relevant seien (wird näher dargestellt). Nach Auseinandersetzung mit den Größenangaben zu den Hallen in den genannten Bescheiden stellte das LVwG fest, dass der baurechtliche Konsens der Halle 2 nicht nachgewiesen sei. Die Einwendungen der Revisionswerberin gegen die heranrückende Wohnbebauung seien daher als unbegründet abzuweisen und, da das Bauvorhaben bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen die Bewilligungsvoraussetzungen im Sinne des § 29 Abs. 1 Stmk BauG 1995 erfülle, die beantragte Baubewilligung zu erteilen. 7 In der vorliegenden Revision wird unter der Überschrift "Revisionspunkt" vorgebracht, die Revisionswerberin sei "in ihrem subjektiven Rechten auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes, sowie dem Recht auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften verletzt. Als Revisionspunkte werden sohin zum einen die inhaltliche Rechtswidrigkeit und zum anderen die Verletzung von Verfahrensvorschriften angezogen."6 Ausgehend vom Vorbringen der Revisionswerberin, die von ihr eingewendeten Immissionen beträfen den Betrieb der Hallen 2 und 5, sei nach dem durchgeführten Beweisverfahren festzustellen, dass die von diesen Hallen ausgehenden Immissionen aus gewerberechtlicher Sicht als rechtmäßig anzusehen seien. Der baurechtliche Konsens für die Halle 5 sei jedoch nicht belegt (wird näher dargestellt). Da aber die Immissionen aus dieser Halle nach dem lärmtechnischen Gutachten nicht von entscheidender Bedeutung seien, könne dahingestellt bleiben, ob von einem rechtmäßigen Bestand der Halle 5 auszugehen sei. Was die Halle 2 mit einer Fläche von 474,08 m2 (laut Hallenplan zum gewerberechtlichen Bescheid vom 17. Juli 2015) betreffe, berufe sich die Revisionswerberin auf die vorgelegten baurechtlichen Bescheide, wobei insbesondere jene vom 30. April 1962, 21. Mai 1969 sowie vom 10. Juli 1972 relevant seien (wird näher dargestellt). Nach Auseinandersetzung mit den Größenangaben zu den Hallen in den genannten Bescheiden stellte das LVwG fest, dass der baurechtliche Konsens der Halle 2 nicht nachgewiesen sei. Die Einwendungen der Revisionswerberin gegen die heranrückende Wohnbebauung seien daher als unbegründet abzuweisen und, da das Bauvorhaben bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen die Bewilligungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, Stmk BauG 1995 erfülle, die beantragte Baubewilligung zu erteilen. 7 In der vorliegenden Revision wird unter der Überschrift "Revisionspunkt" vorgebracht, die Revisionswerberin sei "in ihrem subjektiven Rechten auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes, sowie dem Recht auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften verletzt. Als Revisionspunkte werden sohin zum einen die inhaltliche Rechtswidrigkeit und zum anderen die Verletzung von Verfahrensvorschriften angezogen."

8 Die vorliegende Revision erweist sich bereits aufgrund der nicht gesetzmäßigen Ausführung des Revisionspunktes als unzulässig:

Bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Verletzung von Verfahrensvorschriften handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung eines Revisionsgrundes (vgl. VwGH 25.4.2018, Ra 2015/06/0134, 0135, mwN). Was die subjektiven Rechte auf Einhaltung der Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes betrifft, wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich die Revisionswerberin verletzt erachtet. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet (vgl. etwa VwGH 4.12.2018, Ra 2018/10/0189, mwN). 9 Aber auch mit dem in der Zulässigkeitsbegründung der Revision erstatteten Vorbringen wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt:Bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Verletzung von Verfahrensvorschriften handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung eines Revisionsgrundes vergleiche , VwGH 25.4.2018, Ra 2015/06/0134, 0135, mwN). Was die subjektiven Rechte auf Einhaltung der Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes betrifft, wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich die Revisionswerberin verletzt erachtet. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet vergleiche , etwa VwGH 4.12.2018, Ra 2018/10/0189, mwN). 9 Aber auch mit dem in der Zulässigkeitsbegründung der Revision erstatteten Vorbringen wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt:

Die Revisionswerberin führt aus, das LVwG habe übersehen, dass hinsichtlich der Halle 2, die tatsächlich eine Nettogeschoßfläche von 268,14 m2 (und nicht 474,08 m2) aufweise, von einem rechtmäßigen Bestand gemäß § 40 Abs. 1 Stmk BauG 1995 auszugehen sei, weil diese bereits vor dem 1. Jänner 1969 errichtet worden sei. Es liege keine, zumindest keine einheitliche, Judikatur zur Frage vor, (richtig wohl:) ob bei der Beurteilung von Emissionen aus genehmigten benachbarten Betriebsanlagen im Sinne des § 26 Abs. 4 Stmk BauG 1995 im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung "auch auf rechtmäßige Bestände gemäß § 40 Abs. 1 Stmk BauG 1995 Bedacht zu nehmen" sei.Die Revisionswerberin führt aus, das LVwG habe übersehen, dass hinsichtlich der Halle 2, die tatsächlich eine Nettogeschoßfläche von 268,14 m2 (und nicht 474,08 m2) aufweise, von einem rechtmäßigen Bestand gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Stmk BauG 1995 auszugehen sei, weil diese bereits vor dem 1. Jänner 1969 errichtet worden sei. Es liege keine, zumindest keine einheitliche, Judikatur zur Frage vor, (richtig wohl:) ob bei der Beurteilung von Emissionen aus genehmigten benachbarten Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 26, Absatz 4, Stmk BauG 1995 im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung "auch auf rechtmäßige Bestände gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Stmk BauG 1995 Bedacht zu nehmen" sei.

10 Mit diesem Vorbringen entfernt sich die Revisionswerberin vom festgestellten Sachverhalt, weshalb schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird (vgl. VwGH 2.5.2018, Ra 2018/18/0105). Das LVwG legte nämlich - wie dargestellt - seiner Entscheidung auf Basis des Hallenplans zum gewerberechtlichen Bescheid vom 17. Juli 2015 eine Fläche der Halle 2 von 474,08 m2 zugrunde. Selbst wenn von einem rechtmäßigen Bestand gemäß § 40 Abs. 1 Stmk BauG 1995 einer vor dem 1. Jänner 1969 errichteten Halle 2 mit einer Fläche von 268,14 m2 auszugehen wäre, änderte dies nichts daran, dass für die bestehende Halle 2 in ihrer festgestellten Größe von 474,08 m2 ein baurechtlicher Konsens nicht nachgewiesen worden ist. 11 Die Revision war daher zurückzuweisen.10 Mit diesem Vorbringen entfernt sich die Revisionswerberin vom festgestellten Sachverhalt, weshalb schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird vergleiche , VwGH 2.5.2018, Ra 2018/18/0105). Das LVwG legte nämlich - wie dargestellt - seiner Entscheidung auf Basis des Hallenplans zum gewerberechtlichen Bescheid vom 17. Juli 2015 eine Fläche der Halle 2 von 474,08 m2 zugrunde. Selbst wenn von einem rechtmäßigen Bestand gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Stmk BauG 1995 einer vor dem 1. Jänner 1969 errichteten Halle 2 mit einer Fläche von 268,14 m2 auszugehen wäre, änderte dies nichts daran, dass für die bestehende Halle 2 in ihrer festgestellten Größe von 474,08 m2 ein baurechtlicher Konsens nicht nachgewiesen worden ist. 11 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. April 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060227.L00

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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