TE Vwgh Beschluss 2019/4/30 Ra 2017/04/0145

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Veröffentlicht am 30.04.2019
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Index

L94407 Krankenanstalt Spital Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Datenschutz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art134 Abs7
B-VG Art89 Abs1
DSG 2000 §14
DSG 2000 §31
DSG 2000 §9 Z3
DSG 2000 §9 Z6
DSG 2000 §9 Z9
KAG Tir 1957 §15
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §6

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision der A F in K, vertreten durch Ing. Dr. Stefan Krall und Dr. Oliver Kühnl, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Anton-Melzer-Straße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2017, Zl. W214 2007810- 1/232E, betreffend Beschwerde nach dem Datenschutzgesetz 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; mitbeteiligte Partei: Gemeindeverband K), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Die mitbeteiligte Partei ist Betreiberin eines näher bezeichneten Krankenhauses und verwendet ein elektronisches Patientendokumentationssystem ("Patidok") zur Führung der Krankengeschichten der in ihrer Anstalt behandelten Patienten. Die Revisionswerberin war in diesem Krankenhaus bis Juli 2016 angestellt. Sie unterzog sich im Jahre 2012 dort einem operativen Eingriff, in dessen Zusammenhang Gesundheitsdaten der Revisionswerberin in "Patidok" gespeichert wurden.

2 2. Die Revisionswerberin brachte am 2. Jänner 2014 eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ein, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden zu sein, weil ihre Krankenunterlagen trotz Widerrufs (Antrag auf Sperrung der Krankenunterlagen) vom 29. März 2013 in "Patidok" abrufbar seien. Im Laufe des Verfahrens wurde dieser Antrag mehrfach modifiziert bzw. weitere Anträge gestellt. 3 Die belangte Behörde wies diese Beschwerde mit Bescheid vom 27. Februar 2014 ab und führte begründend zusammengefasst aus, aus der Verwendung sensibler Daten würde sich eine Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen gemäß § 9 Z 3 DSG 2000 dann nicht ergeben, wenn sich die Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung dieser Daten - hier Gesundheitsdaten - aus gesetzlichen Vorschriften ergebe, soweit diese der Wahrung eines öffentlichen Interesses dienten. Im vorliegenden Fall finde sich eine solche Rechtsgrundlage in der gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 15 Tiroler Krankenanstaltengesetz (Tir KAG) zur Führung und Aufbewahrung von Krankengeschichten. Im Übrigen habe die Revisionswerberin keine konkrete Handlung vorgebracht, durch die sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden wäre. Es bestehe kein subjektives Recht auf die Einhaltung der durch § 14 DSG 2000 gebotenen Datensicherungsmaßnahmen.

4 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte dort laut Wiedergabe im angefochtenen Erkenntnis zusammengefasst die Anträge, dieses möge "eine Rechtsgrundlage schaffen, damit die sensiblen Daten ihres verstorbenen Sohnes vor dem Amtsmissbrauch der Arbeitskolleginnen geschützt seien", der Beschwerde Folge geben und den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass ihrem Begehren Folge gegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zurückverweisen.

5 4.1. Mit der hier angefochtenen Entscheidung wies das Bundesverwaltungsgericht die Anträge der Revisionswerberin,

a) eine Sperre ihrer Daten sowie der Daten ihres Sohnes zu erwirken bzw. eine Rechtsgrundlage hierfür zu schaffen, b) dem Verwaltungsdirektor weitere Zugriffe auf die Gesundheitsdaten der Revisionswerberin zu untersagen, und c) Befugnisse nach dem § 30 DSG 2000 auszuüben und die Datenschutzsicherheitsmaßnahmen am verfahrensgegenständlichen Krankenhaus zu überprüfen, jeweils zurück (Spruchpunkt A1).

6 Weiter wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und in Abänderung des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei die Revisionswerberin in ihrem Recht auf Geheimhaltung jeweils dadurch verletzt habe, dass sie zwei näher bezeichnete Befunde ohne Wissen und Zustimmung der Revisionswerberin im Rahmen einer Fehlzuordnung in der Krankengeschichte verarbeitet habe, und einen weiteren zytologischen Befund der Revisionswerberin im Rahmen einer Fehlzuordnung bei der Abteilung "Betriebsarzt" verarbeitet habe. Im Übrigen wurden die Beschwerde und sämtliche darüber hinausgehenden Anträge abgewiesen (Spruchpunkt A2 I und II). 7 Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt B).

8 4.2. In seiner Begründung traf das Bundesverwaltungsgericht - soweit hier von Relevanz - die Feststellungen, dass die Revisionswerberin noch vor ihrer Operation darauf hingewiesen worden sei, dass eine Sperre der im "Patidok" gespeicherten Krankengeschichten nicht mehr vorgesehen sei, weil diese Daten für Notfälle zugänglich sein müssten. Aufgrund einer Fehlzuordnung sei nach der durchgeführten Operation das Ergebnis eines HIVbzw. Hepatitis-C-Tests in der Krankengeschichte der Revisionswerberin ohne deren Wissen und Zustimmung vermerkt worden und für die Ärzte und das Pflegepersonal des Krankenhauses einsehbar gewesen. Auch sei ein von der Revisionswerberin selbst beigebrachter zytologischer Befund wegen einer Fehlzuordnung im "Patidok" zu Unrecht der Abteilung "Betriebsarzt" zugeordnet worden und dort - für Ärzte und Pflegepersonal einsehbar - gespeichert gewesen. Die Revisionswerberin habe nach Kenntnisnahme von der Speicherung der genannten Befunde Verwaltungsbeauftragte des Krankenhauses ersucht, Nachforschungen betreffend diese Sachverhalte anzustellen. Um diesem Ersuchen nachzukommen hätten diese Personen - jeweils Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei - zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten Einsicht in die Krankenakte der Revisionswerberin genommen. Ein weiteres Mal habe der für das gerichtliche Verfahren für die mitbeteiligte Partei vertretungsbefugte Verwaltungsdirektor Einsicht in die Krankenakte anlässlich der Ausarbeitung einer Stellungnahme an die Datenschutzkommission im Rahmen des von der Revisionswerberin angestrengten Verfahrens genommen. Eine von Seiten der mitbeteiligten Partei angebotene Löschung aus dem elektronischen System und bloße Lagerung der Krankengeschichte in Papierform habe die Revisionswerberin abgelehnt.

9 In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst, mit § 15 Tir KAG bestehe eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der sensiblen Daten der Revisionswerberin. Soweit diese Daten im Rahmen der Speicherung einem zu weiten Personenkreis zugänglich gewesen seien, wäre bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine entsprechende Empfehlung der Datenschutzkommission ausgesprochen worden. Die Einhaltung der Datensicherheitsmaßnahmen stelle zwar eine Verpflichtung des Auftraggebers, nicht aber ein subjektives Recht der Revisionswerberin dar, das im Rahmen einer Beschwerde nach § 31 DSG 2000 geltend gemacht werden könne. Dass die Daten nicht gesperrt gewesen seien, sei der Revisionswerberin bekannt gegeben worden. Im Übrigen komme dem Bundesverwaltungsgericht keine Zuständigkeit für eine Sperre von Daten zu.

10 Hinsichtlich der Speicherung der Befunde ohne Kenntnis der Revisionswerberin sei der Beschwerde jeweils stattzugeben. Die Datenabfragen durch die von der Revisionswerberin selbst zur Anstellung von Nachforschungen ersuchten Personen seien jedoch durch die ausdrückliche Zustimmung der Revisionswerberin gedeckt gewesen. Die Ermittlung bestimmter Daten der Krankengeschichte der Revisionswerberin durch den Verwaltungsdirektor der mitbeteiligten Partei, die im Rahmen der Erstellung der Stellungnahme im gegenständlichen Verfahren erfolgt sei und in seinen Verantwortungsbereich fiele, sei gemäß § 9 Z 9 DSG 2000 gerechtfertigt gewesen. Die Vertretungsbefugnis des Verwaltungsdirektors sei aufgrund des Beschlusses des Gemeindeverbandsausschusses betreffend die Anstaltsordnung nicht in Zweifel zu ziehen. Hinsichtlich der beantragten Sperre betreffend die Daten des verstorbenen Sohnes werde wiederum darauf verwiesen, dass die Einhaltung von Datensicherheitsmaßnahmen nicht geltend gemacht werden könne. Zudem sei das Grundrecht auf Geheimhaltung ein höchstpersönliches Recht, das nur vom Betroffenen selbst geltend gemacht werden könne.

11 5. Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Revisionswerberin mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

12 6. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 13 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 14 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 15 6.1. Die Ausführungen der Revision in der Zulässigkeitsbegründung, das Bundesverwaltungsgericht billige dem Umstand, dass Krankendaten sensible Daten seien, keinerlei Bedeutung zu, sind vor dem Hintergrund der rechtlichen Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, die sehr wohl dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Daten um sensible Daten handelt, nicht nachvollziehbar.

16 Insofern die Revision in diesem Zusammenhang weiter ausführt, es sei eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, ob eine Patientin das Recht habe, nach Abschluss einer Behandlung die automationsunterstützte Verwendung der sie betreffenden Krankendaten zu widerrufen, ist ihr zu entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht dargelegt hat, dass die Speicherung der - sensiblen - Daten fallbezogen aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des § 15 Tir KAG im Sinne des § 9 Z 3 DSG 2000 gerechtfertigt gewesen sei. Auf einen weiteren Rechtfertigungsgrund kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Aus diesem Grund hängt die Entscheidung in der vorliegenden Revisionssache nicht davon ab, ob neben der vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen Rechtfertigung zudem ein Rechtsfertigungsgrund gemäß § 9 Z 6 DSG 2000 (Zustimmung des Betroffenen) vorgelegen sei.

17 6.2. Die weiter vorgebrachte Rechtsfrage, ob die konkreten Umstände des Einzelfalls - die Einsichtnahme in die Krankenakte im Zuge von Recherchen zur Erstellung einer im gegenständlichen datenschutzrechtlichen Verfahren behördlich aufgetragenen Stellungnahme durch die zur Vertretung in dem betreffenden Verfahren befugten Person - den Rechtfertigungstatbestand des § 9 Z 9 DSG 2000 (Verwendung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde) erfüllen oder nicht, geht in ihrer Bedeutung entgegen der Ansicht der Revision nicht über den Einzelfall hinaus. Inwiefern die Rechtansicht des Bundesverwaltungsgerichts, die behördlich aufgetragene Stellungnahme im Verfahren betreffend die Verletzung der Geheimhaltungsrechte habe im vorliegenden Fall den Zugriff auf die Krankengeschichte durch den zur Vertretung des Krankenhauses befugten Verwaltungsdirektor gerechtfertigt, unvertretbar sein sollte, wird nicht dargetan.

18 6.3. Mit dem Vorbringen, es sei zu klären, ob die Revisionswerberin durch Zugriffe auf die Daten des Sohnes selbst in ihren Rechten verletzt werden könne, wird kein Bezug zu der vorliegenden Rechtssache hergestellt, weil im Beschwerdeverfahren kein konkreter Zugriff auf die Daten des verstorbenen Sohnes vorgebracht wurde. Insofern die Revision sich damit gegen die Zurückweisung der Anträge auf Sperre der Daten des verstorbenen Sohnes der Revisionswerberin bzw. die Zurückweisung des Antrages auf Überprüfung der Datensicherheitsmaßnahmen beziehen möchte, ist ihr zu erwidern, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht nur auf die von der Revision als zu klärende Rechtsfrage ins Treffen geführte Höchstpersönlichkeit des Grundrechts auf Geheimhaltung verwiesen hat. Die Zurückweisung wurde rechtlich vielmehr auch damit begründet, dass die Revisionswerberin keine Verletzung des Grundrechtes auf Geheimhaltung in Zusammenhang mit einem konkreten Zugriff auf die Daten des verstorbenen Sohnes vorgebracht hat und § 31 DSG 2000 weder für eine Sperre der Gesundheitsdaten noch für eine Überprüfung der Zugriffe durch das Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsgrundlage darstellt. Gegen diese, die angefochtene Entscheidung im Umfang der Zurückweisung tragenden rechtlichen Argumente wendet sich die Revision in der Zulässigkeitsbegründung nicht.

19 6.4. Insofern die Revision zur Begründung der Zulässigkeit ins Treffen führt, ein Mitglied des erkennenden Senates des Verwaltungsgerichts sei bis zur Ernennung als Richterin Mitglied der belangten Behörde gewesen, und dass es eine Frage von "erheblicher", über den Anlassfall hinausgehender Bedeutung sei, ob Richter als befangen anzusehen seien, die über Rechtsakte "ihrer" vormaligen Behörden zu entscheiden hätten, ist sie auf die zu dieser Frage bereits ergangene Rechtsprechung zu verweisen. 20 So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. Februar 2015, Ra 2015/07/0013, ausgeführt, dass ein Verstoß gegen die - auch dem Anschein nach - gebotene Unabhängigkeit jeweils nur unter besonderen Umständen vorliegen kann, die sich etwa aus einer entscheidungsrelevanten dienstlichen oder organisatorischen Abhängigkeit des einzelnen Behördenmitgliedes ergeben. Weiter hält der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis fest, die frühere Tätigkeit des erkennenden Mitgliedes des UVS im Amt der Landesregierung als solche sei für sich allein nicht geeignet, den Anschein der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des UVS zu beeinträchtigen. Diese Rechtsprechung sei auf die Beurteilung der Befangenheit von Mitgliedern eines Verwaltungsgerichts, die unbefristet bestellt und nach Art. 134 Abs. 7 iVm Art. 87 Abs. 1 B-VG in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig sind, übertragbar. Deren frühere Tätigkeit in der Behörde sei daher ebenfalls grundsätzlich nicht geeignet, den Anschein ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu beeinträchtigen. Es müssen besondere Gründe gegeben sein, um ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zur Entscheidung in bestimmten Rechtssachen in Zweifel zu ziehen.

21 Der Verwaltungsgerichtshof hält in diesem Erkenntnis auch ausdrücklich fest, dass der mit ihrer Bestellung als Mitglied des Verwaltungsgerichts (und der Geschäftsverteilung) unmittelbar verbundene Umstand, dass eine Richterin nun über Beschwerden gegen Bescheide "ehemaliger Kollegen" (der Behörde) zu entscheiden habe, grundsätzlich nicht geeignet sei, den Anschein der Unparteilichkeit zu beeinträchtigen. Dass die Richterin in ihrer damaligen Tätigkeit bei der Behörde bereits im Zusammenhang mit einem anderen Verwaltungsverfahren mit dem Revisionswerber zu tun gehabt habe, stelle - so der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwGH Ra 2015/07/0013 -ebenfalls keinen besonderen Grund für die Annahme einer Befangenheit dar.

22 Die von der Revision aufgeworfene Rechtsfrage des Vorliegens einer Befangenheit wegen der ehemaligen Zugehörigkeit eines erkennenden Richters zu der Behörde, die die bekämpfte Entscheidung erlassen hat, ist nach dem oben Gesagten entgegen der Ansicht der Revision bereits beantwortet. Aufgrund welcher besonderen Umstände fallbezogen eine Rechtswidrigkeit im Hinblick auf diese Rechtsprechung vorliege, wird in der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung nicht vorgebracht.

23 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. April 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017040145.L00

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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