TE Vwgh Erkenntnis 2019/5/2 Ra 2019/05/0006

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Veröffentlicht am 02.05.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z1
VStG §45
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §50
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

?

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision der J S in S, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 15. November 2018, Zl. LVwG-100052/27/MK, betreffend Übertretung der Oö. Bauordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0019, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 31. Mai 2017 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf und führte im Wesentlichen aus, die der Revisionswerberin zur Last gelegte Tat habe zum Gegenstand, dass am 12. Jänner 2016 der baubehördlichen Anordnung der Untersagung der Benützung des Nebengebäudes nicht entsprochen worden sei. Gegen das Benützungsverbot sei aber Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden, wobei der Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 27. August 2015 aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in der betreffenden Rechtssache sei am 26. September 2017 ergangen. Im angelasteten Tatzeitpunkt sei somit die aufschiebende Wirkung aufrecht gewesen, und eine Bestrafung der Revisionswerberin wegen Zuwiderhandelns gegen das Benützungsverbot im Tatzeitpunkt komme folglich nicht in Betracht.

2 Im fortgesetzten Verfahren wurde mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 15. November 2018 das die gegenständliche Tat betreffende Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 10. März 2016 aufgehoben (Spruchpunkt I.) und ausgesprochen, dass die Revisionswerberin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe (Spruchpunkt II.). Ferner wurde die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.).2 Im fortgesetzten Verfahren wurde mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 15. November 2018 das die gegenständliche Tat betreffende Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 10. März 2016 aufgehoben (Spruchpunkt römisch eins.) und ausgesprochen, dass die Revisionswerberin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner wurde die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.).

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Begehren, es kostenpflichtig aufzuheben. 4 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine "Revisionsbeantwortung" und beantragte, der Revision stattzugeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5 Die Revision ist im Hinblick auf die Verkennung der Verpflichtung, in der Sache selbst zu entscheiden, gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG zulässig.5 Die Revision ist im Hinblick auf die Verkennung der Verpflichtung, in der Sache selbst zu entscheiden, gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG zulässig.

6 In der Revision wird im Wesentlichen ausgeführt, dadurch, dass das Verwaltungsgericht das behördliche Straferkenntnis lediglich aufgehoben, das Verwaltungsstrafverfahren aber nicht eingestellt habe, habe es gegen seine Verpflichtung zur Sachentscheidung verstoßen. Diese Verpflichtung ergebe sich sowohl aus der Verfassungsbestimmung des Art. 130 Abs. 4 B-VG als auch aus der einfachgesetzlichen Bestimmung des § 50 VwGVG und § 45 Abs. 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG. In Verwaltungsstrafverfahren hätten die Verwaltungsgerichte jedenfalls, also ohne dass die ausnahmsweise nach § 28 VwGVG bestehende Möglichkeit zur Aufhebung des Bescheides zum Tragen kommen könne, in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen sei. Des Weiteren verstoße das Verwaltungsgericht durch die unterlassene Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens auch gegen die Bindung des im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes sowie gegen § 45 Abs. 1 Z 1 VStG.6 In der Revision wird im Wesentlichen ausgeführt, dadurch, dass das Verwaltungsgericht das behördliche Straferkenntnis lediglich aufgehoben, das Verwaltungsstrafverfahren aber nicht eingestellt habe, habe es gegen seine Verpflichtung zur Sachentscheidung verstoßen. Diese Verpflichtung ergebe sich sowohl aus der Verfassungsbestimmung des Artikel 130, Absatz 4, B-VG als auch aus der einfachgesetzlichen Bestimmung des Paragraph 50, VwGVG und Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG. In Verwaltungsstrafverfahren hätten die Verwaltungsgerichte jedenfalls, also ohne dass die ausnahmsweise nach Paragraph 28, VwGVG bestehende Möglichkeit zur Aufhebung des Bescheides zum Tragen kommen könne, in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen sei. Des Weiteren verstoße das Verwaltungsgericht durch die unterlassene Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens auch gegen die Bindung des im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes sowie gegen Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG.

7 § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 lautet auszugsweise:7 Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, lautet auszugsweise:

"Erkenntnisse

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Paragraph 50, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

..."

8 § 50 VwGVG ist Teil des mit "Verfahren in Verwaltungsstrafsachen" überschriebenen 2. Abschnitts des 3. Hauptstücks ("Besondere Bestimmungen") des VwGVG und demnach "in Verwaltungsstrafsachen" anzuwenden. Während § 28 VwGVG unter engen (hier nicht näher darzustellenden) Voraussetzungen dem Verwaltungsgericht erlaubt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen anstatt selbst die Sachentscheidung zu treffen, verpflichtet § 50 VwGVG das Verwaltungsgericht, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist (vgl. VwGH 1.10.2018, Ra 2018/03/0006, mwN). Der letztere Fall betrifft die Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach dem VwGVG und nicht die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 VStG, mit welcher über die Beschwerde in der Sache selbst entschieden wird (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0185, mwN).8 Paragraph 50, VwGVG ist Teil des mit "Verfahren in Verwaltungsstrafsachen" überschriebenen 2. Abschnitts des 3. Hauptstücks ("Besondere Bestimmungen") des VwGVG und demnach "in Verwaltungsstrafsachen" anzuwenden. Während Paragraph 28, VwGVG unter engen (hier nicht näher darzustellenden) Voraussetzungen dem Verwaltungsgericht erlaubt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen anstatt selbst die Sachentscheidung zu treffen, verpflichtet Paragraph 50, VwGVG das Verwaltungsgericht, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist vergleiche , VwGH 1.10.2018, Ra 2018/03/0006, mwN). Der letztere Fall betrifft die Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach dem VwGVG und nicht die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 45, VStG, mit welcher über die Beschwerde in der Sache selbst entschieden wird vergleiche , VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0185, mwN).

9 Wenn das Verwaltungsgericht das angefochtene Straferkenntnis - wie im vorliegenden Fall - nur (ersatzlos) behebt, wird die Verwaltungsstrafsache nicht abschließend erledigt (vgl. erneut VwGH 1.10.2018, Ra 2018/03/0006, mwN) und damit nicht in der Sache selbst - sei es durch Einstellung des Strafverfahrens oder im Sinne eines Schuldspruches - entschieden (VwGH 7.3.2017, Ra 2016/02/0271). Das Verwaltungsgericht hat seiner Pflicht zur Entscheidung in der Sache somit nicht entsprochen.9 Wenn das Verwaltungsgericht das angefochtene Straferkenntnis - wie im vorliegenden Fall - nur (ersatzlos) behebt, wird die Verwaltungsstrafsache nicht abschließend erledigt vergleiche , erneut VwGH 1.10.2018, Ra 2018/03/0006, mwN) und damit nicht in der Sache selbst - sei es durch Einstellung des Strafverfahrens oder im Sinne eines Schuldspruches - entschieden (VwGH 7.3.2017, Ra 2016/02/0271). Das Verwaltungsgericht hat seiner Pflicht zur Entscheidung in der Sache somit nicht entsprochen.

10 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.10 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.

Wien, am 2. Mai 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050006.L00

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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