TE Vwgh Beschluss 2019/5/7 Ra 2019/14/0188

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Veröffentlicht am 07.05.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

?

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Galesic, in der Revisionssache des X Y, in Z, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Promenade 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2019, Zl. W134 2188894-1/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 6. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, er sei im Iran als Afghane sehr schlecht behandelt worden. Nach Afghanistan könne er nicht zurückkehren, weil er dort nie gewesen sei und dort Krieg herrsche. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gab ein Zeuge zudem an, dass er eine Lebensgemeinschaft mit dem Revisionswerber führe. 2 Mit Bescheid vom 5. Februar 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG sei von einem tragenden Grundsatz des Verfahrensrechts und seiner in § 18 Asylgesetz 2005 normierten Ermittlungspflicht abgewichen, indem es keine Fragen an den entscheidungswesentlichen Zeugen gestellt, sondern die Befragung dem Rechtsvertreter überlassen habe, schließlich jedoch in der Beweiswürdigung dem Zeugen eine Fehlinterpretation und eine Gefälligkeitsaussage unterstellt habe. Auch meine das BVwG, eine Verfolgung drohe ohnedies nicht, wenn man seine sexuelle Orientierung nicht nach außen trage. Weiters entspreche die Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen bei der Prüfung der Rückkehrentscheidung nicht den Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG). Wenn das belangte Gericht bestimmte im Gesetz vorgesehene Kriterien nicht prüfe, sei eine abwägende Gesamtbetrachtung fehlerhaft. Dies gelte im gegenständlichen Fall insbesondere für die fehlende Bindung des Revisionswerbers zum Herkunftsstaat Afghanistan.

8 Soweit die Revision Ermittlungsmängel im Zusammenhang mit der Zeugenbefragung geltend macht, zeigt der Revisionswerber weder auf, welche konkreten Ermittlungen (welche konkreten Fragen) er für notwendig erachtet hätte, noch legt er die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel dar. Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4  B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann in Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser geeignet sein muss, im Fall eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2018/14/0207, mwN). Inwiefern die Vermeidung der gerügten Verfahrensmängel zu einem für den Revisionswerber günstigeren Verfahrensausgang hätte führen können, legt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht dar.

9 Wenn sich die Revision in diesem Zusammenhang auch gegen die Beweiswürdigung wendet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 28.3.2019, Ra 2019/14/0106, mwN). Eine solche Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung wird in der Revision nicht aufgezeigt.

10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. wiederum VwGH 5.11.2018, Ra 2018/14/0166, mwN). Die Revision zeigt nicht auf, dass die Interessenabwägung des BVwG - selbst unter Zugrundelegung der Behauptungen in der Revision, der Revisionswerber sei mit seinem Heimatland nicht verbunden - fallbezogen unvertretbar erfolgt wäre. Dem in diesen Zusammenhang erstatteten Vorbringen zu einem Begründungsmangel fehlt es sohin an der Relevanz für den Verfahrensausgang.

11 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 7. Mai 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140188.L00

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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