TE Vwgh Erkenntnis 2019/5/15 Ro 2019/02/0005

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Veröffentlicht am 15.05.2019
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Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §45 Abs1 Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
WettenG Wr 2016 §25 Abs1 Z5
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. Jänner 2019, Zlen. 1. VGW-002/V/085/10657/2018-2 und

2. VGW-002/085/10656/2018-1, betreffend Übertretung des § 25 Abs. 1 Z 5 Wiener Wettengesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. M P,2. VGW-002/085/10656/2018-1, betreffend Übertretung des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, Wiener Wettengesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. M P,

2. A GmbH, beide in G, und beide vertreten durch die Shmp Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Der Revisionsfall gleicht hinsichtlich der Frage, ob ein Game im Tennis als Teilergebnis gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 (nunmehr Z 4) Wiener Wettengesetz anzusehen ist, jenem Verfahren, in dem der Verwaltungsgerichtshof das dort von den auch hier revisionswerbenden Parteien angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unter Verweis auf VwGH vom 29.3.2019, Ra 2019/02/0025, mit Erkenntnis vom selben Tag, Ra 2019/02/0013, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben hat. 2 Auf die Begründung beider Entscheidungen, mit denen die Frage, ob ein Game oder Punkt im Tennis als Teilergebnis gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 (nunmehr Z 4) Wiener Wettengesetz anzusehen ist, verneint wurde, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. 3 Sieht das Verwaltungsgericht das Bestimmtheitsgebot des § 44a Abs. 1 VStG deshalb als verletzt an, weil die Tatzeit mit "27.02.2018 um 13:39 Uhr" angegeben wurde, während weiter festgehalten wurde, dass die Wette "laut Wettticket vom 28.02.2018" zugelassen wurde, ist darin keinerlei Einschränkung von Verteidigungsrechten oder die Gefahr einer Doppelbestrafung zu sehen, zumal die Tatzeit unmissverständlich feststeht und das Wettticket lediglich als Beweismittel für die Durchführung der Wette angeführt wird, auf dessen Datum es im vorliegenden Fall nicht ankommt.1 Der Revisionsfall gleicht hinsichtlich der Frage, ob ein Game im Tennis als Teilergebnis gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, (nunmehr Ziffer 4,) Wiener Wettengesetz anzusehen ist, jenem Verfahren, in dem der Verwaltungsgerichtshof das dort von den auch hier revisionswerbenden Parteien angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unter Verweis auf VwGH vom 29.3.2019, Ra 2019/02/0025, mit Erkenntnis vom selben Tag, Ra 2019/02/0013, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben hat. 2 Auf die Begründung beider Entscheidungen, mit denen die Frage, ob ein Game oder Punkt im Tennis als Teilergebnis gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, (nunmehr Ziffer 4,) Wiener Wettengesetz anzusehen ist, verneint wurde, wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen. 3 Sieht das Verwaltungsgericht das Bestimmtheitsgebot des Paragraph 44 a, Absatz eins, VStG deshalb als verletzt an, weil die Tatzeit mit "27.02.2018 um 13:39 Uhr" angegeben wurde, während weiter festgehalten wurde, dass die Wette "laut Wettticket vom 28.02.2018" zugelassen wurde, ist darin keinerlei Einschränkung von Verteidigungsrechten oder die Gefahr einer Doppelbestrafung zu sehen, zumal die Tatzeit unmissverständlich feststeht und das Wettticket lediglich als Beweismittel für die Durchführung der Wette angeführt wird, auf dessen Datum es im vorliegenden Fall nicht ankommt.

4 Dem Verwaltungsgericht war es daher verwehrt das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, weshalb das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.4 Dem Verwaltungsgericht war es daher verwehrt das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, weshalb das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Wien, am 15. Mai 2019

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019020005.J00

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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