TE Vwgh Erkenntnis 2019/5/22 Fr 2019/09/0001

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Veröffentlicht am 22.05.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs4
VwGG §42a
VwGG §56 Abs1
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr und die Hofräte Dr. Doblinger und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über den Fristsetzungsantrag des C H in W, vertreten durch Mag. Boris Knirsch, Mag. Michael Braun und Mag. Christian Fellner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Rudolfsplatz 12/7, gegen das Verwaltungsgericht Wien betreffend Versehrtenrente nach dem Wiener Unfallfürsorgegesetz 1967 (mitbeteiligte Partei: W N GmbH in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Verwaltungsgericht Wien wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss binnen drei Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen.

Das Land Wien hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Dem Verwaltungsgericht Wien wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 2019, Fr 2019/09/0001-2, gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. 2 Das Verwaltungsgericht ist diesem Auftrag nicht nachgekommen. Gemäß § 42a VwGG war ihm daher der Auftrag zur Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu erteilen. 3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.1 Dem Verwaltungsgericht Wien wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 2019, Fr 2019/09/0001-2, gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. 2 Das Verwaltungsgericht ist diesem Auftrag nicht nachgekommen. Gemäß Paragraph 42 a, VwGG war ihm daher der Auftrag zur Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu erteilen. 3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f,, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 22. Mai 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019090001.F00

Im RIS seit

22.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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