1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 13. Februar 2019 hat das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 3. Juli 2018, mit dem der Übergang von näher angeführten Spielapparaten in das Eigentum des Landes festgestellt wurde, abgewiesen.
2 Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 13. März 2019, E 638/2019-6, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.2 Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 13. März 2019, E 638/2019-6, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
3 Die vorliegende Revision macht als "Verletzte Rechte" geltend:
auf verfassungskonforme Rechtslage
auf Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
ordnungsgemäße Verfahrensführung
ordnungsgemäße Entscheidungsbegründung"
4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa VwGH 10.7.2018, Ra 2018/01/0300, mwN).4 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , aus der ständigen hg. Judikatur etwa VwGH 10.7.2018, Ra 2018/01/0300, mwN). 5 Das von der revisionswerbenden Partei im Revisionspunkt angeführte Eigentumsrecht und das "Recht auf verfassungskonforme Rechtslage" bezeichnen keine subjektiven Rechte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung dieser Rechte ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen, weil es sich um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte handelt (vgl. z.B. VwGH 13.6.2018, Ra 2017/17/0386, mwN).5 Das von der revisionswerbenden Partei im Revisionspunkt angeführte Eigentumsrecht und das "Recht auf verfassungskonforme Rechtslage" bezeichnen keine subjektiven Rechte im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung dieser Rechte ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen, weil es sich um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte handelt vergleiche , z.B. VwGH 13.6.2018, Ra 2017/17/0386, mwN). 6 Mit den weiteren Ausführungen im Revisionspunkt (auf Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, ordnungsgemäße Verfahrensführung und ordnungsgemäße Entscheidungsbegründung) macht die revisionswerbende Partei die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und verwechselt solcherart den Revisionspunkt mit den Revisionsgründen (vgl. zu Verfahrensmängel VwGH 24.4.2018, Ra 2018/02/0125, mwN, zum Verhältnismäßigkeitsgrund satz VwGH 28.2.2014, 2013/16/0242, mwN, zur Begründung des Erkenntnisses VwGH 29.11.2018, Ra 2018/10/0088, mwN). 7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.6 Mit den weiteren Ausführungen im Revisionspunkt (auf Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, ordnungsgemäße Verfahrensführung und ordnungsgemäße Entscheidungsbegründung) macht die revisionswerbende Partei die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und verwechselt solcherart den Revisionspunkt mit den Revisionsgründen vergleiche , zu Verfahrensmängel VwGH 24.4.2018, Ra 2018/02/0125, mwN, zum Verhältnismäßigkeitsgrund satz VwGH 28.2.2014, 2013/16/0242, mwN, zur Begründung des Erkenntnisses VwGH 29.11.2018, Ra 2018/10/0088, mwN). 7 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 8 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.8 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 28. Mai 2019