TE Dok 2019/6/24 102 Ds 5/17t

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Veröffentlicht am 24.06.2019
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Norm

BDG 1979 §43 Abs1-3
BDG 1979 §44

Schlagworte

Dienstpflichtverletzung

Text

EINSTELLUNGSBESCHEID

(§ 118 Abs 2 BDG 1979)

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, Senat 2, hat durch die Präsidentin des Landesgerichtes Leoben Dr. Haberl-Schwarz als Vorsitzende und durch die weiteren Mitglieder OStA Dr. Strahwald und BezInsp. Zöhrer in der Disziplinarsache gegen FI *** *** gemäß § 102 Abs 1a BDG beschlossen:

Das gegen FI *** *** bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, Senat 2, zu GZ 102 Ds 5/17t, anhängige Disziplinarverfahren gilt gemäß § 118 Abs 2 BDG 1979 mit sofortiger Wirkung als eingestellt.

Begründung:

Da mittlerweile das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis beendet wurde, gilt das Disziplinarverfahren gemäß § 118 Abs 2 BDG 1979 mit sofortiger Wirkung als eingestellt.

Zusammensetzung des Senats:

Senatsvorsitzende:    PräsdLG Dr. Haberl-Schwarz, LL.M.

Stellvertreter der Vorsitzenden:  SPdOLG Dr. Christoph SUTTER

                                             SPdOLG Drin. Ingrid BRANDSTÄTTER

                                             RidOLG Mag. Marc KOLLER

                                             EOStA HR Dr. Harald SALZMANN

Weiteres Mitglied:    OStA Dr. Strahwald

Ersatzmitglieder:  RidOLG Dr. Nauta

                                              RidOLG Mag. Riffel

           RidOLG Dr. Urbaner

    RidOLG Drin. Klammer

    STAin Drin. Wander

Weiteres Mitglied:    BI Mario Zöhrer

Ersatzmitglieder (Exekutivdienst):  ChefInsp. Schöpf

                                             ChefInsp. Kircher

                                             KontrollInsp. Söllner

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist (soweit nicht auf ein Rechtsmittel verzichtet wurde und eine Beschwer vorliegt) gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1, 132 Abs 1 Z 1, Abs 5 (iVm § 103 Abs 4 Z 1 BDG 1979) B-VG eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen (§ 7 Abs 4 VwGVG) nach Zustellung des Bescheides schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich bei der Disziplinarkommission beim beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz einzubringen. Die Beschwerde hat folgende Punkte zu enthalten (§ 9 Abs. 1 VwGVG):

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat – sofern eine solche nicht ausgeschlossen wird (§ 13 Abs. 2 VwGVG) – aufschiebende Wirkung (§ 13 Abs. 1 VwGVG).

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2019
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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