TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/15 I416 2212164-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.02.2019
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Entscheidungsdatum

15.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §15 Abs1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
FPG §66
FPG §67
NAG §55 Abs3
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I416 2212164-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH, Untere Viaduktgasse 6/6, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV., V. und VI. Folge gegeben und diese gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsbürger, reiste mit einem Touristenvisum, ausgestellt von der belgischen Botschaft in Kairo, am 20.7.2015 legal in die Europäische Union ein und stellte am letzten Tag der Gültigkeit seines Visums am 14.08.2015 im Bundesgebiet der Republik Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 14.08.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass er der Volksgruppe der Araber und dem muslimischen Glauben angehöre. Er habe zwölf Jahre lang die Schule in Ägypten besucht und sei von 2012-2015 an der Universität von Kairo gewesen. In Ägypten würden noch seine Eltern sowie seine beiden Brüder und Schwestern leben. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er Folgendes an: "In Kairo studierte ich an der islamischen Universität - dort beherrschten die radikalen Kräfte des Islam den Universitätsalltag - diese strenggläubigen Mitglieder wollten mich rekrutieren - ich habe abgelehnt - danach wurde ich immer wieder bedroht und die Lage in Ägypten hat sich in wirtschaftlicher Sicht dramatisch verschlechtert - das sind meine Fluchtgründe." Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor den Islamisten, die ihn vielleicht töten würden (Muslimbrüder). Hinweise, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde oder er mit Sanktionen zu rechnen habe, gebe es keine.

3. In weiterer Folge war der Beschwerdeführer vom 27.08.2015 bis 02.03.2016 im Bundesgebiet obdachlos gemeldet. Am 05.03.2016 heiratete der Beschwerdeführer vor dem Standesamt XXXX die rumänische Staatsangehörige XXXX. Eine Überprüfung der Ehe durch die Landespolizeidirektion Wien, wegen des Verdachtes der Aufenthaltsehe ergab, dass es sich augenscheinlich nicht um eine solche handelt.

4. Am 13.02.2017 erfolgte in Anwesenheit seines gewillkürten Rechtsvertreters eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde. Im Rahmen dieser Einvernahme führte er zu seinen Lebensumständen in Ägypten im Wesentlichen aus, dass seine gesamte Familie noch in Ägypten leben würde und er noch viele andere Verwandte habe, die überall in Ägypten wären. Sein Vater sei Lehrer und würde für die Familie sorgen, seine Geschwister würden alle noch zur Schule gehen, er habe auch regelmäßigen Kontakt zu ihnen. Er selbst habe während seines Studiums als Bodenleger gearbeitet, um sich für die Uni etwas zu verdienen. Zu seiner Fluchtroute führte er aus, dass er mit einem belgischen Visum legal nach Belgien gereist sei und von dort mit dem Zug nach Österreich. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte er wörtlich aus: "Die allgemeine Lage ist nicht gut. Als ich studiert habe wurden viele Personen festgenommen. Falls ich zum Militär gegangen wäre, wäre mein Leben nicht in Sicherheit wegen der unsicheren politischen Lage." Gefragt, ob er noch weitere Fluchtgründe geltend machen wolle, oder ob er noch etwas hinzuzufügen habe, antwortete er mit "nein." Auf Vorhalt seiner Angaben im Rahmen der Ersteinvernahme führte er im Wesentlichen aus, dass er da mitgemacht habe und alle Personen die dort studiert haben, als Muslimbrüder gelten würden, er sei aber weder persönlich bedroht oder verfolgt worden. Gefragt, ob er bei den Muslimbrüdern mitgemacht habe, führte er wörtlich aus: "Nein. Befragt gebe ich an, dass ich aufgrund der wirtschaftlichen Lage aber auch wegen der politischen Lage das Land verlassen habe." (...) Gefragt was er mit politischer Lage meine, gab er an: "Dass man eine Arbeit bekomme, usw. Ich meine damit, dass ich keine Unterstützung von der Regierung bekomme um eine Arbeit zu finden." Er gab weiters an, dass er nie Probleme mit Behörden oder der Polizei gehabt habe, im Falle seiner Rückkehr habe er Angst zum Militär einrücken zu müssen und sei die wirtschaftliche Situation nicht gut. Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich führte er aus, dass er kein Mitglied in einem Verein sei und dass er bisher keinen Deutschkurs besucht habe. Er sei seit 05.03.2016 mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet, die seit 1 1/2 Jahren in Österreich leben würde und legte der Beschwerdeführer diesbezüglich Unterlagen vor. Letztlich gab der Rechtsvertreter auf Frage, ob er noch Fragen habe wörtlich an: "Kein Interesse." und verzichtete der Beschwerdeführer auf Einsicht in die Länderberichte und Abgabe einer Stellungnahme zu diesen. Am selben Tag wurde der ägyptische Reisepass des Beschwerdeführers sichergestellt.

5. Am 07.11.2018 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal von der belangten Behörde in Anwesenheit seines Rechtsvertreters einvernommen. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass er standesamtlich verheiratet sei, er aber derzeit keinen Kontakt mit seiner Frau habe und diese zwischen Rumänien und Österreich pendeln würde und keiner Beschäftigung nachgehen würde. Wegen einer Scheidung sei er noch nicht bei Gericht gewesen, er müsse das aber noch machen. Er habe keine Kinder oder sonstige Sorgepflichten, er müsse aber für seine Familie in Ägypten sorgen. In Österreich würde er seinen Lebensunterhalt durch seine Firma bestreiten und darüberhinaus noch in einer Firma arbeiten. Er habe sich für einen Deutschkurs angemeldet und würde ein bisschen Deutsch sprechen. Auf die Frage warum er nach Österreich gekommen sei, gab er wörtlich an:

"Der Hauptgrund ist, dass ich hier ein viel besseres Leben und eine bessere Zukunft habe. Zwischen 2011 und 2015 gab es Auseinandersetzungen zwischen den Leuten die in der XXXX Universität studiert haben und dem Ägyptischen Militär. Das hat ständig zu Gewaltexzessen geführt. Außerdem war ich mit der damaligen und auch mit der heutigen Regierung und der Lage und der Situation nicht einverstanden. Meine Sicherheit war ständig in Gefahr. Das ist auch der Grund warum ich hierhergekommen bin." Auf Nachfrage gab er an, dass er von staatlicher Seite nie persönlich bedroht worden sei. Im Hinblick auf seine Fluchtgründe habe sich auch nichts geändert. Er führte weiters aus, dass er regelmäßig Kontakt mit seiner Familie in Ägypten habe und dass die finanzielle Situation nicht sehr gut sei. Er besuche einen ägyptischen Club, sei dort aber nicht Mitglied. Gefragt, ob er aus rein wirtschaftlichen Gründen nach Europa/Österreich gekommen sei, gab er an, dass dies auch ein Grund gewesen sei, die anderen Gründe seien auch mit der Regierung gewesen. Letztlich antwortete er auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr nach Ägypten befürchte, wie folgt: "Ich bin mit 21 aus Ägypten ausgereist. In Ägypten ist in diesem Alter die Wehrpflicht, die sozusagen 2 - 3 Jahre dauert. Da ich ein XXXX Universitätsstudent bin, hätten Sie mich eben nach Sinai zum Wehrdienst gebracht und in Sinai finden Terroranschläge, Bombenanschläge statt, es ist eine sehr unsichere Stadt. Dort wäre ich als Soldat nicht sicher, es ist eine unsichere Stadt. Ich bin der älteste von meinen Geschwistern alle anderen arbeiten nicht und ich habe auch die Hauptverantwortung finanziell für sie zu sorgen. Ich möchte nicht 3 Jahre lang als Soldat dienen und mein Leben dafür verlieren, weil Freunde von mir beerdigt wurden aufgrund dessen."

Seitens seiner rechtlichen Vertretung wurde nichts weiter hinzugefügt und wurde keine Stellungnahme zu den Länderberichten abgegeben. Der Beschwerdeführer legte Unterlagen hinsichtlich seiner Integration vor, einen Auszug aus dem Gewerberegister vom 17.05.2018, eine Deutschkursanmeldung vom 05.02.2018, einen Versicherungsdatenauszug vom 25.10.2018, die Kopie seines Reisepasses gültig bis 26.1.2019 und die Kopie eines Schengen Visums für Belgien gültig vom 20.07.2015 bis 14.08.2015.

6. Mit Bescheid vom 23.11.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm

§ 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten "gemäß

§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt III.). "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt.

7. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.12.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er im Wesentlichen unter Wiederholung seiner Angaben aus, dass die Feststellung der belangten Behörde, dass sein Fluchtvorbringen nicht glaubwürdig sei, auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und mangelhaften Sachverhaltsdarstellung basieren würde. Er habe sein Vorbringen lebensnah geschildert und habe über die drohende Verfolgung frei gesprochen und hätte die belangte Behörde dies entsprechend gewürdigt, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass die geschilderte Verfolgungsgefahr objektiv nachvollziehbar sei. Weiters führte er zusammengefasst aus, dass die Behörde es unterlassen habe Feststellungen zu seinem tatsächlichen Familienleben zu treffen und weshalb ihm die Aufrechterhaltung der Ehe nicht zumutbar sei. Letztlich führte er noch aus, dass er in Österreich bereits beruflich und sozial integriert sei, weshalb aufgrund seiner im hohem Ausmaß bestehenden Integration, aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen sei, dass eine Ausweisung unverhältnismäßig sei. Es werde daher beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und den bekämpften Bescheid zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

8. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.01.2019 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer ist volljährig, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum islamischen Glauben. Er hält sich seit (mindestens) 14.08.2015 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer ist seit XXXX2016 mit einer rumänischen Staatsangehörigen, die vom ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, verheiratet. Die Ehe ist nicht geschieden. Der Beschwerdeführer ist begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20c AsylG 2005.

In Ägypten leben noch die Eltern, Geschwister und weitere Verwandte des Beschwerdeführers und besteht regelmäßiger Kontakt zu seiner Familie. Der Beschwerdeführer verfügt über eine höhergradige Ausbildung und hat laut eigenen Angaben in Kairo studiert. Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als Bodenleger.

Der Beschwerdeführer geht in Österreich seit 01.06.2017 einer erlaubten Erwerbstätigkeit (nicht geringfügig beschäftigt) nach und ist seit 12.04.2018 im Besitz einer gültigen Gewerbeberechtigung für

XXXX

Es leben keine Familienangehörige oder Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war zuletzt bis 06.07.2017 im Bundesgebiet gemeldet. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine maßgeblichen privaten Beziehungen oder soziale Kontakte.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat weder an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen, noch eine Deutschprüfung erfolgreich abgelegt, keine gemeinnützigen Tätigkeiten ausgeübt und ist auch kein registriertes Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtmotiven und zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland aufgrund der wirtschaftlichen und der politischen Lage verlassen. Eine Verfolgung/Bedrohung durch den Staat wurde nicht behauptet.

Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Ägypten aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war.

Nicht festgestellt werden kann weiter, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Der Beschwerdeführer konnte keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend machen. Die vom Beschwerdeführer angeführte Befürchtung im Falle seiner Rückkehr den Militärdienst leisten zu müssen, stellt keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar.

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 23.11.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt und wird dazu ausgeführt:

Ägypten sieht sich nach der Absetzung von Präsident Mohamed Mursi im Juli 2013 und der Wahl von Abdel Fattah Al-Sisi zum Staatspräsidenten im Mai 2014 noch immer vor allem enormen wirtschafts- und sicherheitspolitischen Herausforderungen gegenüber, die die politische Konsolidierung verzögern. Die 2014 in Kraft getretene Verfassung sieht für das Land das Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats vor. Die Wahlen zum neuen Parlament Ende 2015 vollzogen sich grundsätzlich frei und gesetzmäßig, fanden jedoch in einem Klima allgemeiner staatlicher Repression statt, in dem politische Opposition oder der Einsatz für Menschenrechte in die Nähe von Terrorismus und staatsfeindlichen Aktivitäten gerückt wurden. Dies setzt der freien politischen Betätigungen faktisch enge Grenzen. Das von etwa 25 % der ägyptischen Wahlberechtigten gewählte und im Januar 2016 konstituierte ägyptische Parlament zeigt die erwarteten Anlaufschwierigkeiten auf dem Weg zu einem eigenständigen politischen Akteur, der seine Kontrollfunktion gegenüber der Regierung effektiv und selbstbewusst ausübt. Das Parlament bleibt dennoch die einzige Institution in Ägypten, die derzeit das Potential hierzu besitzt. Die Parteienlandschaft ist schwach ausgeprägt. Die Parteien vermögen es in der Regel nicht, landesweite Strukturen aufzubauen und programmatische Akzente zu setzen. Das 2014 reformierte Wahlrecht trug zur weiteren Schwächung der Parteien bei, die im Parlament keine wichtige Rolle spielen. Die Mehrheit der Abgeordneten im ägyptischen Parlament ist regierungstreu. Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz sind verfassungsrechtlich vorgesehen, jedoch durch weitreichende politische Einflüsse zunehmend eingeschränkt. Die Justiz, die in der Vergangenheit viel auf die eigenen Standards hielt, ist zum Instrument der Repression geworden. Drakonische Strafen, die seit dem Sommer 2013 verhängt werden, sind oft Vergeltungsmaßnahmen gegen Akteure, durch die sich der "tiefe Staat" bedroht sieht, insbesondere die Zivilgesellschaft auf der einen und die Muslimbruderschaft auf der anderen Seite. Bedenklich ist die verbreitete Praxis von Strafverfahren gegen Zivilisten vor Militärgerichten sowie erzwungenes Verschwindenlassen, langwierige Haft ohne Anklage, Prozesse, die rechtsstaatlichen Kriterien nicht genügen, Folter und Misshandlungen in Polizeigewahrsam, überbelegte Haftanstalten und schlechte Haftbedingungen. Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und verfügen über weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten. Gerade auf dem Gebiet der begrifflich sehr weit verstandenen Terrorismusbekämpfung sind die Sicherheitsbehörden der Kontrolle durch die Justiz und andere Verfassungsorgane weitgehend entzogen. Polizei und Staatsschutz (National Security Services) sind formal getrennt, unterstehen jedoch gemeinsam dem Innenministerium.

Mit dem Verfassungsreferendum im Januar 2014, der Wahl Abdel Fattah Al-Sisis zum Staatspräsidenten im Mai 2014 und den Wahlen zum Abgeordnetenhaus im November und Dezember 2015 hat Ägypten formal seinen "Fahrplan zur Demokratie" abgeschlossen. Die Verfassung vom Januar 2014 enthält einen im Vergleich zu früheren Verfassungen erweiterten Grundrechtskatalog, der sowohl bürgerlich-politische wie auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Die Gleichberechtigung von Frauen und Männern wird gewährt. Jedoch können einzelne Grundrechte durch einfache Gesetze wieder eingeschränkt werden; in der Verfassungswirklichkeit ist die Geltung und Geltendmachung der Grundrechte eingeschränkt. Im November und Dezember 2015 fanden die Wahlen zum Parlament statt. Die Verfassung von 2014 sieht ein Parlament mit nur einer Kammer (Abgeordnetenhaus oder Maglis El-Nuab) vor. Das bisherige Oberhaus des Parlamentes (Schurarat) wurde dagegen abgeschafft. Das ägyptische Wahlrecht sah für die politischen Parteien hohe administrative Hürden vor, sodass die Mehrheit der 596 Abgeordneten als unabhängige Einzelkandidaten gewählt wurde. Daneben zogen 120 Abgeordnete über die Wahlliste "In Liebe zu Ägypten" in das Parlament ein, die sich die Unterstützung von Staatspräsident Al-Sisi auf die Fahnen geschrieben hatte. 28 Abgeordnete wurden nicht gewählt, sondern vom Staatspräsidenten bestimmt. Als stärkste politische Partei sind die "Freien Ägypter" mit 65 Abgeordneten im Parlament vertreten, vor der "Zukunft der Nation" und der traditionellen Wafd-Partei. Die salafistische Nour-Partei hat als einzige islamistische Partei 11 Abgeordnete. Die Sozialdemokratische Partei ist mit vier Abgeordneten vertreten.

Arbeitsschwerpunkte der Regierung unter Premierminister Sherif Ismael bleiben Stabilitätserhalt und Wirtschaftsförderung. Mit der "Egypt Vision 2030" legte die ägyptische Regierung einen ambitionierten Entwicklungsplan vor, der thematisch sämtliche Bereiche umspannt und sich an den internationalen Zielen für Nachhaltige Entwicklung (SDGs) orientiert. Das Jahr 2017 wurde von Staatspräsident Al-Sisi zum ägyptischen "Jahr der Frau" erklärt, nachdem 2016 offiziell als "Jahr der Jugend" deklariert wurde.

Die Armee ging 2016 weiterhin mit gepanzerten Fahrzeugen, Artillerie und Luftangriffen gegen bewaffnete Gruppen im Norden der Sinai-Halbinsel vor. Nach Angaben des Verteidigungsministeriums wurden bei jedem Einsatz zahlreiche "Terroristen" getötet. Für einen Großteil des Gebietes galt weiterhin der Ausnahmezustand. Unabhängige Menschenrechtsbeobachter und Journalisten hatten faktisch keinen Zugang. Bewaffnete Gruppen verübten mehrfach tödliche Anschläge auf Sicherheitskräfte sowie auf Regierungsbedienstete, Justizpersonal und andere Zivilpersonen. Die meisten Angriffe gab es im Norden des Sinai, aber auch aus anderen Landesteilen wurden Bombenanschläge und Schießereien bewaffneter Gruppen gemeldet. Zu vielen Anschlägen bekannte sich ein Ableger der bewaffneten Gruppe Islamischer Staat (IS), der sich "Provinz Sinai" nennt. Die bewaffnete Gruppe gab an, sie habe im Laufe des Jahres 2016 mehrere Männer hingerichtet, weil diese für die Sicherheitskräfte spioniert hätten.

Die Unabhängigkeit der Justiz ist vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. Folter und Misshandlungen in Haft sind verbreitet. Die justizielle Kontrolle des Einsatzes von Sicherheitsbehörden unterliegt faktischen und rechtlichen Grenzen. Die Todesstrafe wird verhängt und gegenwärtig auch vollstreckt. Zu diskriminierender Strafverfolgung oder Strafzumessung aufgrund bestimmter Merkmale liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. In diesem Bereich macht sich häufig der Druck der öffentlichen Meinung bemerkbar. Harte Strafen gegen Angehörige der Muslimbruderschaft und oppositionspolitische Aktivisten sind häufig Ausdruck einer politisierten Justiz, die nicht nach rechtsstaatlichen Grundsätzen verfährt. Vor dem Hintergrund allgemein harter und häufig menschenrechtswidriger Haftbedingungen gibt es Hinweise, dass insbesondere junge und unbekannte politische Straftäter besonders harten Haftbedingungen ausgesetzt sind. Amnestien werden wiederholt angekündigt und auch umgesetzt. Anlässlich ägyptischer Feiertage werden immer wieder Gefangene amnestiert bzw. im formellen Sinne begnadigt. Allerdings profitieren hiervon in der Regel keine politischen Gefangenen, sondern ausschließlich Strafgefangene. Allgemeine Voraussetzungen sind in der Regel die Verbüßung von mindestens der Hälfte der Haftzeit und gute Führung in Haft. Im November 2016 kam es jedoch zur Amnestierung von über 100 Studenten und Journalisten, die wegen Teilnahme an Demonstrationen oder wegen ihrer Berichterstattung festgenommen wurden.

Die Verfassung sieht die Unabhängigkeit und Immunität der Richter vor. Die Gerichte handelten in der Regel unabhängig, obwohl es einzelnen Gerichten manchmal an Unparteilichkeit fehlte und diese zu politisch motivierten Ergebnissen gelangten. Die Regierung respektierte in der Regel Gerichtsbeschlüsse. Das Gesetz geht von einer Unschuld der Angeklagten aus, und die Behörden informieren sie in der Regel unverzüglich und im Detail über die Anklagen gegen sie. Die Angeklagten haben das Recht, bei den Verfahren anwesend zu sein. Die Teilnahme ist verpflichtend für Personen, die eines Verbrechens angeklagt werden, und fakultativ für diejenigen, die wegen Vergehen angeklagt sind. Zivilverhandlungen sind in der Regel öffentlich. Die Angeklagten haben das Recht, einen Anwalt zu konsultieren, und die Regierung ist zuständig für die Beratung, wenn der Angeklagte sich keinen Rechtsanwalt leisten kann. Verhandlungen vor dem Militärgericht sind nicht öffentlich.

Die ägyptische Justiz ist in Zivil- und Strafgerichte einerseits und Verwaltungsgerichte andererseits unterteilt. Jeweils höchste Instanz ist das Kassationsgericht bzw. das Hohe Verwaltungsgericht. Darüber hinaus existieren Sonder- und Militärgerichte. Seit 1969 ist das Oberste Verfassungsgericht das höchste Gericht. Obwohl die Gerichte in Ägypten - mit gewissen Einschränkungen - als relativ unabhängig gelten und sich Richter immer wieder offen gegen den Präsidenten stellten, gab es immer wieder Vorwürfe gegen Richter, Prozesse im Sinn des Regimes zu manipulieren. Solche Vorwürfe werden auch heute noch in Bezug auf die Prozessführung gegen die angeklagten Spitzen des alten Regimes sowie hohe Offiziere der Sicherheitskräfte erhoben. Das Mubarak-Regime bediente sich immer wieder der durch den Ausnahmezustand legitimierten Militärgerichte, um politische Urteile durchzusetzen. Auch nach der Revolution wurden zahlreiche Zivilisten vor Militärgerichten angeklagt.

Die primären Sicherheitskräfte des Innenministeriums sind die Polizei und die Zentralen Sicherheitskräfte. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und wichtigen in- und ausländischen Beamten. Zivile Behörden behielten die wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte bei. Die Straflosigkeit blieb jedoch auch aufgrund schlecht geführter Ermittlungen ein Problem. Die Polizei hat gemeldeten Polizeimissbrauch nicht ausreichend untersucht.

Ausländische Finanzierung ("Foreign Funding") von NGOs wird mit empfindlichen Geldstrafen belegt. Das Parlament und die Behörden haben beispiellose Schritte unternommen, um die unabhängige Menschenrechtsarbeit von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) zu beschränken und ihre Existenz zu bedrohen.

Die Regierung setzte ihre unkooperative Haltung gegenüber internationalen und lokalen Menschenrechtsorganisationen fort. Der "National Council on Human Rights" (NCHR) überwachte den staatlichen Missbrauch von Menschenrechten und übermittelte Bürgerbeschwerden der Regierung. Eine Reihe von namhaften Menschenrechtsaktivisten ist im Vorstand der Organisation, obwohl einige Beobachter behaupteten, dass die Wirksamkeit des Vorstands manchmal begrenzt sei, weil es an ausreichenden Mitteln fehlte und die Regierung selten auf ihre Erkenntnisse einging.

Menschenrechtsorganisationen sind in Ägypten derzeit in bisher ungekanntem Ausmaß Ziel von Repressionen wie Kontosperrungen, Ausreiseverboten und Ermittlungen geworden. Ein 2015 beschlossenes Antiterrorgesetz stellt unter anderem "schädliche Handlungen gegen das nationale Interesse oder zur Destabilisierung des allgemeinen Friedens, der Unabhängigkeit oder der Einheit Ägyptens" unter hohe Strafen bis hin zu lebenslänglicher Haft. Ein restriktives Gesetz, zu dem derzeit eine Novelle erarbeitet wird, erschwert in- und ausländischen Nichtregierungsorganisationen die Arbeit.

Das Strafgesetzbuch sorgt für einen vernünftigen Zugang zu Gefangenen. Es gab keinen offiziellen Ombudsmann für Gefangene. Die Verfassung besagt, dass keine Folter, Einschüchterung, Zwang, körperlicher Schaden einer Person zugefügt werden darf, die Behörden inhaftiert oder festgenommen haben. Das Strafgesetzbuch verbietet die Folter, um ein Geständnis von einem festgenommenen oder inhaftierten Verdächtigen zu erlangen.

Es gibt keine belastbaren Erkenntnisse, dass die Heranziehung zum Militärdienst an gruppenbezogenen Merkmalen orientiert ist. Die Art und Weise des Einsatzes von Wehrpflichtigen folgt allerdings nach Kriterien der sozialen Zugehörigkeit. So werden wehrpflichtige Angehörige niedriger, insbesondere ländlicher, Bevölkerungsschichten häufig für (bereitschafts-)polizeiliche Aufgaben unter harten Bedingungen eingesetzt. Die Möglichkeit des Ersatzdienstes besteht nicht. Vom Bestehen inoffizieller Möglichkeiten des "Freikaufs" ist auszugehen. Amnestien im Bereich des Wehrdienstes sind nicht bekannt. Wehrdienstverweigerung wird mit Haftstrafen von im Normalfall bis zu zwei Jahren in Verbindung mit dem Entzug politischer Rechte und der Verpflichtung, den Wehrdienst nachträglich abzuleisten, bestraft. Männer, die den Wehrdienst nicht abgeschlossen haben, dürfen nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Identifikationskarten indizieren den Abschluss des Militärdienstes.

Die im Januar 2014 angenommene Verfassung enthält einen im Vergleich zu früheren Verfassungen erweiterten Grundrechtskatalog, der sowohl bürgerlich-politische wie auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Viele dieser Grundrechte stehen jedoch unter einem einfachen Gesetzesvorbehalt. Ägypten hat den Kernbestand internationaler Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert, so etwa den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den Pakt über wirtschaftliche und soziale Rechte, die Konvention zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung von Frauen, die UN-Folterkonvention und die UN-Behindertenrechtskonvention von 2008. Erhebliche Vorbehalte zu diesen Instrumenten betreffen unter anderem Bestimmungen betreffend die Gleichstellung von Mann und Frau vor dem Hintergrund islamischen Rechts (Scharia-Vorbehalt).

Die Behörden gingen 2016 mit willkürlichen Massenfestnahmen gegen Demonstrationen und Kritik an der Regierung vor. Sie inhaftierten Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und Protestierende und beschnitten die Arbeit von Menschenrechtsorganisationen. Hunderte Gefangene, die sich in Gewahrsam des nationalen Geheimdienstes befanden, wurden Opfer des Verschwindenlassens. Angehörige des nationalen Geheimdienstes und andere Sicherheitskräfte folterten und misshandelten Häftlinge. Sicherheitskräfte setzten bei regulären Polizeieinsätzen unverhältnismäßige tödliche Gewalt ein, in einigen Fällen könnte es sich dabei um außergerichtliche Hinrichtungen gehandelt haben. Es gab weiterhin grob unfaire Massenprozesse vor Zivil- und Militärgerichten. Die Behörden leiteten weder angemessene Untersuchungen von Menschenrechtsverletzungen ein, noch zogen sie die Täter zur Verantwortung. Frauen wurden weiterhin Opfer von sexualisierter und geschlechtsspezifischer Gewalt. Die Regierung unterdrückte nach wie vor religiöse Minderheiten und verfolgte Personen wegen "Diffamierung der Religion". Die Behörden nahmen Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung fest und stellten sie wegen "Ausschweifung" vor Gericht. Tausende Flüchtlinge, Asylsuchende und Migranten, die das Mittelmeer überqueren wollten, wurden festgenommen. Gerichte verhängten nach wie vor Todesurteile, und es wurden Hinrichtungen vollstreckt.

Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme waren ein übermäßiger Einsatz von Gewalt durch Sicherheitskräfte, Defizite in ordentlichen Gerichtsverfahren und die Unterdrückung der bürgerlichen Freiheiten. Übermäßiger Einsatz von Gewalt umfasste rechtswidrige Tötungen und Folter. Zu den prozessbedingten Problemen gehörten die übermäßige Verwendung von präventiver Haft und Untersuchungshaft. Die Probleme bei den bürgerlichen Freiheiten beinhalten gesellschaftliche und staatliche Beschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit sowie der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Andere Menschenrechtsprobleme beinhalteten das Verschwindenlassen, harte Gefängnisbedingungen, willkürliche Verhaftungen, eine Justiz, die in einigen Fällen zu Ergebnissen kam, die nicht durch öffentlich zugängliche Beweise gestützt wurden oder die politische Motivationen zu reflektieren schienen, Straflosigkeit für Sicherheitskräfte, Begrenzung der Religionsfreiheit, Korruption, Gewalt, Belästigung und gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen und Mädchen, einschließlich weiblicher Genitalverstümmelung, Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, Menschenhandel, gesellschaftliche Diskriminierung religiöser Minderheiten, Diskriminierung und Verhaftungen auf der Grundlage sexueller Orientierung.

Die Lage der Menschenrechte ist besorgniserregend.

Menschenrechtsorganisationen berichten von Folter in Haftanstalten und auf Polizeistationen sowie von überlangen Haftzeiten unter widrigen Bedingungen ohne Anklage. Das Phänomen des Erzwungenen Verschwindenlassens nimmt in seinem Ausmaß weiter zu. Zudem können Zivilisten weiterhin für Straftaten gegen Einrichtungen der Streitkräfte der Militärgerichtsbarkeit unterstellt werden.

Obwohl Ägypten alle wichtigen internationalen Menschenrechtskonventionen unterzeichnete und Personen- und Freiheitsrechte in der Verfassung geschützt sind, wurde und wird das Land regelmäßig wegen Menschenrechtsverletzungen stark kritisiert. Internationale Menschenrechtsorganisationen sowie viele der über 30 ägyptischen Menschenrechtsorganisationen veröffentlichen regelmäßig englisch- und arabischsprachige Berichte zur Menschenrechtslage in Ägypten, darunter die Egyptian Organization for Human Rights EOHR, das Nadim Zentrum für Gewaltopfer, die Egyptian Initiative for Personal Rights EIPR und das Budgetary and Human Rights Observatory.

Bürger und Ausländer dürfen in Gebiete des Landes, die als Militärzonen bezeichnet werden, nicht reisen. Für ägyptische Staatsangehörige besteht keine zentrale Meldepflicht; eine dem deutschen Meldewesen vergleichbare Einrichtung gibt es in Ägypten nicht. Bei Forderungen gegen unbekannt verzogene ägyptische Staatsangehörige ist daher der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos.

Zu internen Ausweichmöglichkeiten liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. Es ist grundsätzlich von einer unterschiedslosen Verfolgungspraxis auszugehen. Allerdings kann zumindest bei vergleichsweise minderschweren Verfolgungsgründen (z. B. niedrigschwelligem oppositionellen Engagement) der Ortswechsel innerhalb des Landes dazu führen, dass die Betroffenen unbehelligt bleiben. Auf dem Nordsinai und in entlegenen Wüstenregionen ist das staatliche Gewaltmonopol zum Teil faktisch eingeschränkt. Ägypten versteht sich traditionell nicht als Aufnahme-, sondern als Transitland. NROen berichten von überwiegend prekären Lebensbedingungen. Aufgegriffene Flüchtlinge werden, etwa nach gescheiterter irregulärer Ausreise über den Seeweg, zum Teil gemeinsam mit Strafgefangenen, in "detention camps" festgehalten. Wenngleich systematische Misshandlungen nicht belegt sind, sind die Bedingungen in den Lagern zumindest problematisch. Flüchtlinge haben in Ägypten weder die Möglichkeit einer legalen Arbeitsaufnahme (auch wenn die Beschäftigung von syrischen Flüchtlingen auf dem illegalen Arbeitsmarkt im Gegensatz zu Afrikanern in der Regel toleriert wird) noch die Aussicht auf Einbürgerung. Die Aufenthaltsgenehmigung muss selbst für UNHCR-registrierte Flüchtlinge bei den Behörden in der Regel alle sechs Monate erneuert werden. Auch ist der rechtlich durchaus bestehende Anspruch auf Familienzusammenführung aufgrund strenger ägyptischer Visarestriktionen häufig nicht realisierbar. Allein aufgrund fehlender Zukunftsperspektiven ist der Druck Ägypten zu verlassen groß. Nach Berichten von UNHCR gab und gibt es eine verbreitete Praxis der Rückführung von Asylsuchenden und Migranten in die Herkunftsländer, insbesondere in den Sudan. UNHCR setzt sich dafür ein, dass Rückführungen nach Syrien weiter unterbleiben. Aus jüngster Zeit liegen jedoch Berichte über Rückführungen nach Syrien vor.

Die Verfassung sieht den Schutz von politischen Flüchtlingen vor, aber die Gesetze sehen keinen Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung hat keine umfassenden rechtlichen Rahmenbedingungen für den Schutz der Flüchtlinge eingerichtet.

Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Die Zurverfügungstellung von subventionierten Lebensmitteln (vor allem Brot) ist eine zentrale Aufgabe des Ministeriums für Binnenhandel. Es ist nach Aussagen der ägyptischen Regierung davon auszugehen, dass ca. 70 Mio. Menschen derzeit berechtigt sind, auf subventionierte Lebensmittel zuzugreifen. Die Verwaltung erfolgt durch familienbezogene elektronische Bezugskarten, die mit Punkten aufgeladen werden, die wiederum in staatlichen Supermärkten eingelöst werden können. Das Spektrum der in diesen Ausgabestellen verfügbaren Lebensmittel hat sich seit einer grundlegenden Reform des Systems seit Anfang 2014 deutlich verbreitert. Auch ist davon auszugehen, dass die tatsächliche Anzahl der Nutzer dieser Systems der Nahrungsmittelgrundversorgung deutlich unter der o.g. Zahl der Berechtigten liegt. Eine umfassende Neuregistrierung von tatsächlich bedürftigen Personen ist hiesigem Wissen nach noch nicht erfolgt. Nicht-Ägypter haben nach hiesiger Kenntnis keinen Zugang zu diesem System. Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen die in den 1950er und 1960er Jahren geschlossen wurden und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost. Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an die Ärmsten der Armen sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule. Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und finanziert aus Spenden und wohltätigen Stiftungen. Insbesondere in den letzten zehn Jahren intensivieren nicht-staatliche Organisationen - oft mit internationaler Unterstützung - Unterstützungsmaßnahmen in allen Bereichen der Gesellschaft. Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind hier nicht bekannt. Steigende Inflation und Subventionsabbau drohen die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft derzeit erheblich zu verschlechtern. Ob es gelingt, dem Unmut der Bevölkerung durch den Ausbau staatlicher Sozialhilfeprogramme entgegenzuwirken ist derzeit fraglich. Es zeichnet sich ab, dass Militär und auch Sicherheitsdienste in sozialen Bereichen, beispielsweise in der Verteilung von Lebensmitteln, einspringen und staatliche Aufgaben verstärkt substituieren.

Ägypten ist das nach Südafrika am stärksten industrialisierte Land Afrikas. Außerhalb der Ballungsgebiete spielt insbesondere die Landwirtschaft eine erhebliche Rolle. Der große informelle Sektor (v.a. Dienstleistungen; Schätzungen gehen von 30% des BIP aus) nimmt zudem einen Großteil der Arbeitskräfte auf. Bei einem Netto-Bevölkerungswachstum von jährlich rund zwei Millionen Menschen ist die Arbeitslosigkeit und insbesondere Jugendarbeitslosigkeit besonders hoch (offiziell wird die Jugendarbeitslosigkeit mit 28% angegeben, Schätzungen gehen von höheren Zahlen aus). Ägypten hat ein großes Interesse an ausländischen Direktinvestitionen und fördert diese gezielt. Zahlreiche Handelshemmnisse und Bürokratie schrecken potentielle Investoren jedoch ab. Staatliche Unternehmen sowie das ägyptische Militär spielen im Wirtschaftsleben eine starke Rolle. Jeder dritte Ägypter ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Die landwirtschaftliche Nutzfläche erstreckt sich vor allem entlang des Nils sowie im Nildelta, macht aber nur rund vier Prozent der Gesamtfläche des Landes aus. Aufgrund der starken Parzellierung können viele Landwirte lediglich Subsistenzwirtschaft betreiben.

Der Dienstleistungssektor ist der größte Wirtschaftssektor. Er bietet rund 50% der ägyptischen Arbeitskräfte eine Beschäftigung und trägt mit rund 49% etwa die Hälfte zum BIP bei. Mehr als 54 Millionen Ägypter sind im arbeitsfähigen Alter. Davon sind nach Angaben der ägyptischen Statistikbehörde CAPMAS knapp 27 Millionen auf dem Arbeitsmarkt, was einer Erwerbsquote von 49,5% entspricht. Die Erwerbsquote von Frauen ist mit rund 23% die niedrigste unter vergleichbaren arabischen Ländern, was v.a. mit der Arbeitsmarktstruktur, den niedrigen Löhnen, den langen Wartezeiten auf die von Frauen bevorzugten Jobs im öffentlichen Sektor sowie kulturellen Vorstellungen zu tun hat. Der ägyptische Arbeitsmarkt ist jung. 38% der ägyptischen Arbeitskräfte sind zwischen 15 und 29 Jahre alt. In den letzten Jahren drängten jährlich etwa 800.000 Ägypter neu auf den Arbeitsmarkt, was einer Wachstumsrate von ca. 3% entspricht. Die offizielle Arbeitslosenrate schwankte in den letzten zehn Jahren zwischen 9 und 10.5%. Unabhängige Schätzungen gehen jedoch von bis zu 30% Arbeitslosen aus da viele Arbeitswillige aus der engen Definition der Arbeitssuchenden herausfallen. Grundsätzlich gilt für Ägypten, dass Armut nicht mit Arbeitslosigkeit gleichgesetzt werden kann. Anders als die Nicht-Armen, die bei Arbeitslosigkeit auf die Unterstützung ihrer Familien zählen können, können es sich die Armen nicht leisten, über einen längeren Zeitraum kein wenn auch noch so niedriges Einkommen zu haben.

Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grund-versorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben. Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, u. a. die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams. Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Importe werden staatlich kontrolliert.

Mit fast 30 Ärzten pro 10.000 Einwohner (regionaler Schnitt 10/10.000) hat Ägypten eine vergleichsweise gute medizinische Versorgung. Die Möglichkeit der ambulanten Versorgung in privaten Kliniken oder Praxen ist in Kairo vielfältig. Etliche in Europa oder den USA ausgebildete Fachärzte und Professoren bieten oft nach ihrer Tätigkeit in den überlaufenen staatlichen Universitätskrankenhäusern nachmittags oder abends private Konsultationen an. Die Ausstattung der Praxen ist oft einfach, die Hygiene meistens nicht mit europäischen Verhältnissen vergleichbar und der Verkehrsstau vor dem Erreichen der Sprechstunde die Regel, so dass die ambulante Versorgung für einen Patienten sehr anstrengend sein kann. Das Fehlen der Allgemeinmedizin, des "praktischen Hausarztes" kann unter Umständen zur Überdiagnostik beim Facharzt führen, die ganzheitliche Versorgung des Kranken kann dabei zu kurz kommen. Eine Vielzahl von privaten Belegkrankenhäusern finden sich verteilt über die einzelnen Stadtteile der Millionenmetropole. Einige der renommierteren Privatkliniken haben über hundert Belegärzte, die meisten von ihnen sind an mehreren Häusern tätig. Fachabteilungen im eigentlichen Sinn (Chefarzt, Oberärzte, Assistenten) sind nicht vorhanden, das Pflegepersonal arbeitet täglich mit einer großen Anzahl unterschiedlicher Fachärzte zusammen. Gezielte Eingriffe sind durchaus möglich, die Ausstattung mit modernen medizinischen Geräten ist gut, Hygiene und pflegerische Versorgung aber oft nicht auf europäischem Niveau. Deshalb sollte auch grundsätzlich überlegt werden, ob selektive Eingriffe, bei denen man den Zeitpunkt selber bestimmen kann, in Kairo durchgeführt werden müssen. Die fachärztliche Kompetenz ist in den meisten Fällen gegeben, die Infrastruktur der privaten Belegkrankenhäuser lässt oftmals zu wünschen übrig. Das staatliche Rettungswesen, unter der Telefonnummer 123 zu erreichen, ist recht zuverlässig. Die Verständigung erfolgt auf Arabisch, eine ärztliche Begleitung wird nur auf begründeten Wunsch gewährt. Durch Stationierung an strategisch wichtigen Punkten der Stadt sind Krankenwagen trotz dichtem Verkehr oft erstaunlich schnell zur Stelle. Die akute Notfallversorgung wird im zuerst erreichbaren Krankenhaus erfolgen, wenn genügend Zeit zu Verfügung steht, kann auch eine andere Klinik angefahren werden, das muss gesondert bezahlt werden. Beste intensivmedizinische Versorgung findet sich je nach Wohngebiet der Entsandten im Dar El Fuad Hospital (6th of October), Misr International (Dokki, Zamalek, Mohandessin), Air Force Specialist Hospital (New Cairo), Saudi German Hospital (Heliopolis) und As Salam International (Maadi). Diese Krankenhäuser haben auch eigene, besser ausgestattete Ambulanzfahrzeuge zu Verfügung.

Der Großteil der ägyptischen Bevölkerung ist über den Staat versichert. Problematisch ist, dass diese Versicherung an Ausbildung oder Arbeitsplatz gekoppelt ist, und Arbeitslose oder Arme daher ausschließt. Wegen der teils gravierenden Qualitätsmängel in der staatlichen Versorgung - mangelnde Hygiene oder vernachlässigte Wartung von Geräten ebenso wie unterbezahltes Personal - meidet, wer kann, die großen Krankenhäuser ohnehin zugunsten privater Kliniken.

Aktuell sind Rückkehr- und Reintegrationsprojekte nicht bekannt. Es gibt keine gesonderten Aufnahmeeinrichtungen. Zur Situation von Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt.

Totalgefälschte Reisedokumente bzw. Personenstandsurkunden sind ohne größere Schwierigkeiten auf dem Schwarzmarkt zu erlangen. Gleiches gilt für echte Dokumente mit zweifelhafter Beweiskraft.

Zusammengefasst wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner existenzbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet.

Es wurden auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Ägypten unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das Zentralen Melderegister und das Strafregister der Republik Österreich sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen und hat der Beschwerdeführer den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert bestritten, sodass das Bundesveraltungsgericht den maßgeblichen Sachverhaltes als ausreichend ermittelt und somit als entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen und unbestritten gebliebenen Feststellungen, sowie auf der dem Akt inneliegenden Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen betreffend die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Aussagen der Beschwerdeführer vor dem BFA.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Aussagen vor dem BFA. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.

Die Feststellungen zur Ausbildung, zur Berufserfahrung und zur Familie des Beschwerdeführers in Ägypten ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben vor dem BFA.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse, insbesondere seiner Heirat und die Lebensumstände sowie die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA sowie auf den vorgelegten Dokumenten (Heiratsurkunde, Gewerbeanmeldung, Versicherungsdatenauszug).

Dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Vorweg ist festzustellen, dass das Bundesamt im zuvor angeführten Bescheid der gegenständlichen Entscheidung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt hat und dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage in Bezug auf seinen Antrag auf internationalen Schutz klar dargestellt sind.

Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Dazu ist auszuführen, dass von einem Antragsteller ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen ist. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm vorgebrachte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beschwerdeführers nicht gerecht.

Es ist für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, wenn die belangte Behörde sein Fluchtvorbringen einerseits als unglaubwürdig und andererseits als nicht asylrelevant einstuft und zusammengefasst zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer Ägypten aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde in keiner Weise substantiiert entgegen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Daher schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an. Die belangte Behörde zeigte im angefochtenen Bescheid auch eindeutig und fundiert auf, aus welchen Gründen sie dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit versagte und weshalb sie letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aufgrund der aufgetretenen Unplausibilitäten seiner Schilderungen, zum Schluss gekommen ist, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfolgungsgründe keine Asylrelevanz aufweist. Diese Beweiswürdigung ist begründet, wie im Folgenden zusammengefasst dargestellt wird:

So gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung an, dass er in Kairo studiert habe und ihn die strenggläubigen Mitglieder der radikalen Kräfte des Islam rekrutieren haben wollen. Da er dies abgelehnt habe, sei er immer wieder bedroht worden und habe sich zudem die wirtschaftliche Lage in Ägypten drastisch verschlechtert. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst vor den Islamisten die ihn vielleicht töten würden.

Die belangte Behörde hat nachvollziehbar aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer gleich in mehreren Punkten seiner Fluchtgeschichte widersprüchliche bzw. nicht nachvollziehbare Angaben gemacht hat und damit konfrontiert keine nachvollziehbare Erklärung abgeben konnte. Dies zeigt auch der nachfolgen Auszug aus der niederschriftlichen Einvernahme vom 13.02.2017, wo er befragt zu seinen Fluchtgründen wörtlich angab:

"LA: Bitte schildern Sie Ihre Fluchtgründe?

VP: Dier allgemeine Lage ist nicht gut. Als ich studiert habe wurden viele Personen festgenommen. Falls ich zum Militär gegangen wäre, wäre mein Leben nicht in Sicherheit wegen der unsicheren Politischen Lage.

LA: Möchten Sie weitere Fluchtgründe geltend machen? Möchten Sie noch etwas hinzufügen?

VP: Nein.

LA: Wurden Sie jemals in irgendeiner Weise persönlich aufgrund Ihrer Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit oder aufgrund Ihrer Nationalität bedroht?

VP: Nein.

LA: Bei Ihre Erstbefragung gaben Sie wörtlich an: "In Kairo studierte ich an einer islamischen Universität - dort beherrschten die radikalen Kräfte des Islam den Universitätsalltag - diese strenggläubigen Mitglieder wollten mich rekrutieren - ich habe abgelehnt - danach wurde ich immer wieder bedroht und die Lage in Ägypten hat sich in wirtschaftlicher Hinsicht drastisch verschlechtert - das sind meine Fluchtgründe.". Was sagen Sie dazu?

VP: Ich habe da mitgemacht. Alle Personen die dort studiert haben gelten als Muslimbrüder. Sie wurden bei jeder Demonstration festgenommen. Ich wurde persönlich aber nicht bedroht oder verfolgt.

LA: Haben Sie mitgemacht bei den Muslimbrüdern?

VP: Nein. Befragt gebe ich an, dass ich aufgrund der wirtschaftlichen Lage aber auch wegen der politischen Lage das Land verlassen habe.

LA: Was meinen Sie mit politische Lage?

VP: Das man eine Arbeit bekomme usw. Ich meine damit, dass ich keine Unterstützung von der Regierung bekomme um eine Arbeit zu finden.

LA: Wieso sind Sie nicht in einen anderen Teil von Ägypten gegangen?

VP: Es ist überall gleich.

LA: Hatten Sie jemals Probleme mit den Behörden oder der Polizei in Ägypten?

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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